SG Hamburg zu Beitragsansprüchen der Sozialversicherungsträger gegen Zeitarbeitsunternehmen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 08.02.2012

Nachdem das BAG mit Beschluss vom 14.12.2010 (1 ABR 19/10, NZA 2011, 289) die Tarifunfähigkeit der CGZP festgestellt hat, haben die Sozialversicherungsträger begonnen, bei den Zeitarbeitsunternehmen Sozialversicherungsbeiträge nachzufordern.

"Entstehungsprinzip" statt "Zuflussprinzip"

Dabei gehen sie mit der langjährigen Rechtsprechung (BVerfG vom 11. 9. 2008 – 1 BvR 2007/05, NZS 2009, 209; BSG vom 14. 7. 2004 – B 12 KR 1/04 R, BSGE 93, 119, 123 = NZS 2005, 538; BGH vom 2. 12. 2008 – 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, 78 = NJW 2009, 528) davon aus, dass die Beitragsansprüche unabhängig davon entstehen, ob den Arbeitnehmern das objektiv geschuldete Entgelt tatsächlich zufließt oder nicht ("Entstehungsprinzip" im Gegensatz zu dem im Steuerrecht geltenden "Zuflussprinzip"). Dementsprechend seien auch die auf der Basis des "equal pay"-Grundsatzes (§ 9 Nr. 2 AÜG) geschuldeten (Differenz-)Entgelte zu verbeitragen, auch wenn sie arbeitsrechtlich bereits verfallen oder verjährt sind oder von den Arbeitnehmern nicht geltend gemacht werden.

Zweifel an der Tarif(un)fähigkeit der CGZP in der Vergangenheit

Gegen diese Beitragsbescheide (im hiesigen Fall immerhin 220.000 Euro) wehren sich die Zeitarbeitsunternehmen u.a. mit dem Einwand, das BAG habe die Tarifunfähigkeit der CGZP lediglich gegenwartsbezogen, nicht aber für die Vergangenheit festgestellt. Daher stehe nicht fest, ob vor dem 14.12.2010 tatsächlich "equal pay"-Ansprüche entstanden seien. Klagen gegen die Beitragsbescheide haben jedoch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG).

SG Hamburg: Keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beitragsbescheide

Das Sozialgericht Hamburg hat es jetzt auch abgelehnt, die aufschiebende Wirkung solcher Klagen anzuordnen (§ 86a Abs. 3 Satz 2 SGG): In Anbetracht der tragenden Erwägungen in dem Beschluss des BAG, nach welchen die fehlende Tariffähigkeit der CGZP auf Satzungsmängeln beruht, bestünden keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Leiharbeitnehmer auch für die Vergangenheit höhere Ansprüche hätten und Sozialversicherungsbeiträge daher auch für die Vergangenheit nach zu erheben seien (SG Hamburg, Beschluss vom 09.01.2012 - S 11 R 1354/11 ER). Der gegenteiligen Ansicht einer anderen Kammer desselben Gerichts (Beschluss vom 18.11.2011 - S 51 R 1149/11 ER) vermochte sich die 11. Kammer nicht anzuschließen.

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