Friede, Freude - keine VKH

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 10.02.2012

Die Eltern waren geschieden, das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das im Jahr 2000 geborene Kind wurde auf die Kindesmutter übertragen.

Nunmehr ist das Kind mit Zustimmung der Mutter zum Vater umgezogen.

Jetzt beantragt der Vater (ebenfalls mit ausdrücklicher Zustimmung der Mutter) die Übertragung des Aufenthaltsbestimmunrechts auf sich.

Dafür will er Verfahrenskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung haben.

Gibt’s aber nicht, sagt das OLG Celle.

Für ein Verfahren betreffend die von vornherein zwischen den Kindeseltern einvernehmliche und dem ausdrücklichen Kindeswillen entsprechende Änderung der elterlichen Sorge komme regelmäßig mangels Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Beiordnung eines Anwaltes im Rahmen bewilligter VKH nicht in Betracht.

Bleiben also nur die Gerichtskosten und die betragen 44,50 €, denn für Hauptsacheverfahren in selbständigen Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit fällt im Verfahren vor dem Familiengericht in Kindschaftssachen gemäß Nr. 1310 KV FamGKG lediglich eine 0,5 Gerichtsgebühr an, die sich bei einem - wie vorliegend gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG regelmäßig anzunehmenden - Verfahrenswert von 3.000 € auf (0,5 * 89 € =) 44,50 € beläuft.

 

Und die kann der Vater aufbringen, meint das OLG Celle

 

OLG Celle v. 13.01.2012 - 10 WF 8/12

 

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4 Kommentare

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Fazit: Der Staat bzw. die Verfahrenskostenhilfe wird für Streit gewährt, nicht für Einigkeit.

Es wäre also für die Eltern in vorliegendem Fall preiswerter gewesen, so zu tun als würde man sich fetzen. Beim Gerichtstermin lenkt dann die Mutter einsichtsvoll ein, das ABR wird auf den Vater übertragen. "Die Rechnung zahlt der Herr dort hinten, der in der Robe :-)"

44,50 € sind übrigens je nach Lebenssituation ganz schön viel Geld. Das sind Lebensmittel für über eine Woche, wenn man z.B. auf ALG 2 angewiesen wäre oder eine niedrige Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen muss.

Es gilt eben auch hier der Richtervorbehalt, nach dem nur ein Richter für bestimmte Vorgänge zuständig sein kann. Auch wenn sich alle, d.h. Vater, Mutter und das jetzt 12 Jahre alte Kind einig sind muss noch ein Richter zur ABR-Übertragung eingeschaltet werden. Jemand vom Jugendamt wird dazu auch noch zu einer Stellungnahme aufgefordert werden.

 

Die Eltern haben sich allerdings auch selbst in den ihnen aufgedrängten Rechtsbegriffen verhakelt. Es wäre auch so möglich gewesen, dass das Kind zum Vater wechselt. Die Mutter hat ja zugestimmt, also legt sie den Aufenthalt einfach beim Vater fest. 

Eric Untermann schrieb:

Es wäre auch so möglich gewesen, dass das Kind zum Vater wechselt. Die Mutter hat ja zugestimmt, also legt sie den Aufenthalt einfach beim Vater fest. 

 

Das wäre in der Tat die einfachste und billigste Lösung gewesen.

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