BGH: Weiter enge Voraussetzungen für Beauftragung eines spezialisierten Rechtsanwalts am dritten Ort

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.02.2012

 Der BGH hat im Beschluss vom 20.12.2011 - XI ZB 13/ 11 -erneut zu den Voraussetzungen Stellung genommen, unter denen die durch die Beauftragung eines spezialisierten auswärtigen Anwalts am drittem Ort entstehenden Reisekosten erstattungsfähig sind. Zu Grunde lag ein Rechtsstreit im Zusammenhang mit dem Kauf von Anteilen an einem Medienfonds . Obwohl der Kläger in Berlin ansässige Rechtsanwälte wegen ihrer Spezialisierung auf Fälle des Kapitalanlagerechts beauftragt hatte, die bundesweit zahlreiche weitere Anleger desselben Medienfonds vertraten, hat der BGH die durch deren Beauftragung entstandenen Reisekosten nur insoweit als erstattungsfähig angesehen, als sie aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und dem Geschäfts- oder Wohnsitz der Partei andererseits entstehen würden. Weder die Tatsache, dass die auswärtigen spezialisierten Anwälte bereits folgerichtig staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten hinsichtlich des streitgegenständlichen Medienfonds gesichtet hatten noch die inzwischen weit verbreitete Spezialisierung von Anwälten, deretwegen des Bundesverfassungsgerichts die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesgerichten verfassungswidrig erklärt hatte, waren für den BGH Anlass, von seiner in der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen.

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