BGH zum Auszahlungsanspruch aus einer Kapitallebensversicherung durch Auslegung eines Widerrufs

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 16.02.2012

Der BGH hatte sich mit der Auslegung eines Widerrufs der Bestimmung des Bezugsberechtigten einer Kapitallebensversicherung auseinanderzusetzen (18.01.2012 – IV ZR 196/10).

 

Der Verstorbene hatte eine Lebensversicherung abgeschlossen und seinen Sohn A zum widerruflich Bezugsberechtigten eingesetzt. Wenn er verstirbt, erhält also A die Versicherungssumme. Zur Sicherung einer Darlehensforderung hat der Verstorbene später die Versicherungsleistungen an die Bank abgetreten. Dabei sind laut des Abtretungsvertrages etwaige Bezugsrechte für die Dauer dieser Abtretung widerrufen geworden. Einen Überschuss der Verwertung der Versicherungsansprüche würde laut dem Abtretungsvertrag der ursprünglich Bezugsberechtigte, hier A, erhalten. Später hat die Bank auf die Lebensversicherung als Sicherheit verzichtet.

 

Nun war streitig, wem die Versicherungsleistung von 73.868,24 € zustand. Sofern A weiterhin bezugsberechtigt war, erhält er diese Summe. Soweit aber insgesamt die Bezugsberechtigung von A widerrufen wurde, fällt die Versicherungsleistung in den Nachlass, sodass die Erben des Verstorbenen, neben A auch der andere Sohn des Verstorbenen B, diese Summe erhalten.

 

Das vorinstanzliche OLG hat noch dem beeinträchtigten Sohn B Recht gegeben. Das Bezugsrecht sei wirksam widerrufen worden.

 

Anders urteilte nun der BGH. Die Reichweite des Widerrufs einer Bezugsrechtsbestimmung sei durch Auslegung zu bestimmen. Ein anlässlich der Sicherungsabtretung erklärter Widerruf „für die Dauer dieser Abtretung“ sei regelmäßig so zu verstehen, dass etwaige Bezugsrechte im Rang hinter das vereinbarte Sicherungsrecht zurücktreten und im Übrigen bestehen bleiben sollen. Es würde eine „auflösende Bedingung des Widerrufs“ aus dem Abtretungsvertrag eintreten.

 

So erhält B als der ursprünglich Bezugsberechtigte die Versicherungsleistung. 

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