Schwarzarbeit während der Arbeitszeit: Kündigung?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 27.02.2012

Das ArbG Mönchengladbach hat in zwei Verfahren über die fristlose Kündigung von Mitarbeitern der städtischen Grünpflegekolonne entschieden. Diese hatten während der Arbeitszeit Bäume von Privateigentümern geschnitten und dafür Geld erhalten. Im Ergebnis erwiesen sich nach Überzeugung des Gerichts beide Kündigungen als unwirksam (ArbG Mönchengladbach, Urt. vom 23.02.2012 - 3 Ca 3495/11 und 3 Ca 3566/11):

Schwarzarbeit begonnen, aber nicht zur Zufriedenheit der Auftraggeber zu Ende geführt

Die beiden Kläger sind seit vielen Jahren als Mitarbeiter bei der Stadt Mönchengladbach beschäftigt und für deren Grünpflegekolonne tätig, einer von ihnen als Vorarbeiter. Im November 2011 beschwerte sich eine Grundstückseigentümerin bei der beklagten Stadt darüber, dass sie im Frühjahr 2009 an die Kläger gemeinsam mit einer Nachbarin für das Fällen von vier störenden Birken insgesamt 300 Euro gezahlt habe. Die Bäume seien daraufhin aber nur teilweise geschnitten und gefällt worden. Reste seien stehen geblieben. Der Vorarbeiter habe versprochen, die Arbeiten später auszuführen und die Bäume dann komplett zu fällen, er habe eine Telefonnummer und eine Visitenkarte hinterlassen, sich später jedoch geweigert, die Arbeiten zu Ende zu führen.

Im Dezember 2011 hat die Beklagte wegen dieses Vorfalls beiden Klägern gegenüber jeweils die fristlose Kündigung erklärt. Die Kläger haben eingeräumt, tatsächlich während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Auftrag Bäume gefällt und hierfür Geld erhalten zu haben. Sie tragen aber vor, sie hätten kein Geld von den Anwohnerinnen gefordert, sondern dieses sei ihnen aus Dankbarkeit übergeben worden. Sie hätten das Geld einer Kaffeekasse der Grünpflegekolonne zugeführt und nicht für sich behalten.

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach hat den gegen die fristlosen Kündigungen von den Klägern erhobenen Kündigungsschutzklagen stattgegeben:

Kündigung des Vorarbeiters scheitert an der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB

Die Kündigungsschutzklage des Vorarbeiters hatte Erfolg, da die beklagte Stadt die zweiwöchige Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB versäumt hatte. Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt, ausgesprochen werden. Die Beklagte hatte diese Frist nicht gewahrt, sondern zu lange ermittelt.

Kündigung des anderen Arbeiters scheitert an der Interessenabwägung

Auch die Klage des zweiten Beschäftigten hatte Erfolg. Hier fehlte es nach Überzeugung des Gerichts an den Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB. Die Kündigung halte einer Interessenabwägung nicht stand. Zu Gunsten des Klägers seien nämlich seine langjährige Betriebszugehörigkeit sowie der Umstand zu berücksichtigen, dass der Kläger letztlich auf Anweisung seines Vorarbeiters tätig geworden sei. Dementsprechend überwiege der Schuldvorwurf, der dem Vorarbeiter zu machen sei, im Vergleich zu demjenigen des Klägers.

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