Welche Gebühr für das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.02.2012

Das SG Kiel, kostenrechtlich auch bekannt durch das sogenannte „Kieler Kostenkästchen“, hat sich im Beschluss vom 16.02.2012 – S 21 SF 141/11 E – mit der Frage auseinander gesetzt, welche Gebühr für das Verfahren auf Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG anfällt. Nach dem SG Kiel fällt weder die Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG noch die nach Nr. 3204 VV RVG an, sondern, obwohl es der Wortlaut des Vergütungstatbestandes als solcher nicht ohne weiteres hergibt, nur die Verfahrensgebühr nach dem Vergütungstatbestand Nr. 3501 VV RVG. Gleichzeitig nutzte das Gericht die Entscheidung, das „Kieler Kostenkästchen“ für Verfahren über eine Beschwerde, Nichtzulassungsbeschwerde oder Erinnerung weiter auszudifferenzieren.

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