Umgang mit Amadeus

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 28.02.2012

Die Eltern hatten vor dem OLG München folgenden Vergleich geschlossen:

Der Vater hat das Recht, Amadeus an jedem zweiten Wochenende am Samstag von 10 Uhr bis 20 Uhr und am Sonntag von 10 Uhr bis 18 Uhr zu sich zu nehmen.

Der Umgang beginnt am Samstag, den 22. Mai 2010 ohne Sonntag, den 23. Mai 2010 (wegen Urlaubs von Amadeus mit der Mutter in Polen). Der nächste Umgang findet danach statt am Sonntag, den 13. Juni 2010 von 10 Uhr bis 18 Uhr, daran folgend laufend 14-tägig. Somit erstmals im 14-tägigen Turnus ab Samstag, den 19. Juni 2010 von 10 Uhr bis 20 Uhr und Sonntag, den 20. Juni 2010 von 10 Uhr bis 18 Uhr.

Das Oberlandesgericht genehmigte diese Vereinbarung der Parteien familiengerichtlich, "da sie den Umgang des Antragstellers mit dem Kind im Einvernehmen zum Wohle des Kindes regelt." Außerdem drohte es für den Fall einer Zuwiderhandlung gegen die Vereinbarung ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 € an.

Nachdem in der Folgezeit keine Umgangskontakte zustande gekommen waren (Mutter: "Kind wollte nicht"), hat der Vater beantragt, gegen die Mutter ein Ordnungsgeld festzusetzen. Das Amtsgericht hat dieses in Höhe von 600 € festgesetzt und für den Fall, dass es nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft von einem Tag für je 200 € Ordnungsgeld angeordnet. Auf die sofortige Beschwerde der Mutter hat das Oberlandesgericht die hilfsweise angeordnete Ordnungshaft aufgehoben; im Übrigen hat es die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen die Zurückweisung richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Mutter.

Die Rechtsbeschwerde der Mutter blieb erfolglos.

Der BGH stellt dazu fest, dass die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraussetzt. Dafür sei eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Den Erfordernissen sei vorliegend genügt. Nicht erforderlich seien hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes.

Die Vollstreckung nach § 89 Abs. 1 FamFG baue auf der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen im Erkenntnisverfahren auf. Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit der zu vollstreckenden Entscheidung finde im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt. Berufe sich etwa ein Elternteil nach Zuwiderhandlung gegen eine gerichtliche Umgangsentscheidung auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, werde ein fehlendes Vertretenmüssen nur dann anzunehmen sein, wenn er im Einzelfall darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.

Eine eindeutige Zuwiderhandlung ist bereits darin zu erblicken, dass die Mutter am 25. September 2010 gemeinsam mit dem Kind ortsabwesend war und somit den fest vereinbarten Umgangskontakt vereitelt hat. Hinzu kommt, dass die Mutter nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht alle erzieherischen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um auf den gemeinsamen Sohn zur Ausübung des Umgangskontakts mit dem Vater einzuwirken. Sie hat sich darauf beschränkt, das Kind von der Wohnung zu dem vor dem Haus wartenden Vater zu schicken, ohne zusätzliche Signale zu geben, dass sie mit dem Umgangskontakt einverstanden ist und dessen Durchführung wünscht. Damit hat sie gegen die vereinbarte Umgangsregelung verstoßen.

BGH v. 01.02.2012 - XII ZB 188/11

 

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