Kein Anspruch auf Verdienstausfallentschädigung bei bezahltem Urlaub zur Terminswahrnehmung
von , veröffentlicht am 29.02.2012Die in der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob einer Partei, die zur notwendigen Wahrnehmung von Gerichts- oder Ortsterminen bezahlten Urlaub genommen hat, Verdienstausfallentschädigung nach § 91 I 2 ZPO i. V. mit § 22 JVEG oder nur ein Anspruch auf Zeitversäumnisentschädigung nach § 20 JVEG zusteht, hat der BGH im Beschluss vom 26.01.2012 – VII ZB 60/09 entschieden. Nach dem BGH kommt nur die Zeitversäumnisentschädigung von 3,00 € pro Stunde in Betracht, da im Fall des bezahlten Urlaubs der Partei kein Verdienstausfall tatsächlich entsteht. Daran ändere auch nichts, dass die nutzlos aufgewandte Urlaubszeit unter schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten als ausgleichspflichtiger Vermögenschaden anerkannt sei.
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