Zu große sportliche Ambitionen? Kündigung!

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 29.02.2012

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von zwei fristlosen Kündigungen. Der Kläger ist seit 2005 bei der Beklagten beschäftigt, die Fitness- und Wellnessgeräte vertreibt. Ende 2009 verkaufte die Beklagte an eine größere Kundin mehrere Dutzend Neugeräte. Die Gebrauchtgeräte, die sie 2005 geliefert hatte, nahm sie in Zahlung. Diese Geräte verkaufte sie an ein Fitnesshaus in einer anderen Stadt. Sowohl der Kläger als auch der ihm unterstellte Area Manager A., der am 01.07.2009 neu eingestellt worden war, waren mit diesem Großgeschäft befasst. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, er habe A. veranlassen wollen, ihm eine Trainingsbank (Modell "W") beiseite zu schaffen. Sie hat dem Kläger daher außerordentlich gekündigt.

Das ArbG Koblenz hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben (Urt. vom 25.01.2011 - 8 Ca 1536/10). Die Berufung der Beklagten hatte beim LAG Rheinland-Pfalz Erfolg (Urt. vom 27.10.2011 - 10 Sa 77/11):

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger im Dezember 2009 versucht hat, sich unberechtigt eine gebrauchte W. aus dem Gerätebestand zu verschaffen, den die Kundin ... der Beklagten in Zahlung gegeben hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Kläger dabei seine Vorgesetztenfunktion missbrauchte, indem er den im unterstellten Zeugen A. anwies, die Bank vor Ort beiseite zu schaffen und in seinem Pkw zu verstauen. Dieses Verhalten des Klägers rechtfertigt an sich eine außerordentliche Kündigung. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch.

Der Zeuge A. hat während seiner Vernehmung bekundet, ... der Kläger habe in der Zwischenzeit immer wieder nachgefasst und gefragt, ob er ihm eine Bank reserviert habe. Er habe ihm geantwortet: „Nein, die Ware ist verkauft, wie soll ich das machen? Der Kunde hat sämtliche Geräte fotografiert“.

Am Tag der Ein- und Ausbringung der Geräte ... habe ihn der Kläger wieder angerufen und nach der Bank gefragt. Er habe ihm geantwortet: „Wie soll ich das denn machen?“ Der Kläger habe ihm erklärt, dass er die Bank in den Kofferraum seines Pkw packen soll. Wenn er das so mache, merke das bei dem ganzen Trubel niemand. Er habe sich geweigert und dem Kläger erklärt, es sei alles per Fotomaterial dokumentiert worden, die Ware sei bereits verkauft.

Merke: Auch sportliche Ambitionen sollten nicht in die Illegalität führen.

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