Fußgänger wird von 14jährigem Radfahrer umgesemmelt...Kein Schadensersatz

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 01.03.2012
Rechtsgebiete: RadfahrerVerkehrsrecht3|4731 Aufrufe

Ja, wenn der Fall tatsächlich so einfach wäre! Die Fußgängerin ist nämlich "blindlings" vor den Fahrradfahrer gelaufen:

 

Eine Haftung des Beklagten für die Folgen des Unfalls kommt nur unter der deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage (§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 230 StGB) in Betracht. Sie setzt den Nachweis eines Verschuldens - da ein Vorsatz im vorliegenden Fall nach Lage der Dinge von vornherein ausscheidet - in Gestalt der Fahrlässigkeit voraus. Nach allgemeinen Grundsätzen (statt aller: Palandt/Sprau, BGB, 70. Aufl., § 823 Rdnr. 80; Erman/Schiemann, BGB, 12. Aufl., § 823 Rdnr. 32) trägt der Geschädigte, die Darlegungs- und Beweislast für den objektiven Tatbestand, den Schaden, die haftungsbegründende Kausalität von Handlung und Schaden sowie das Verschulden des Schädigers. Demnach muss die Klage des Geschädigten der Abweisung unterliegen, wenn die objektiven Umstände, aus deren Vorliegen die rechtliche Wertung auf ein fahrlässiges Verhalten schließt, nicht mit dem erforderlichen Beweismaß bewiesen sind oder Zweifel daran verbleiben, ob ein nachgewiesenes Verschulden ursächlich für den Schaden war. Diese rechtlichen Vorgaben zwingen zur Abweisung der Klage, da die Klägerin den ihr obliegenden Beweis für ein schadensursächliches schuldhaftes Verhalten des Beklagten nicht geführt hat.

2. Im Berufungsrechtszug steht außer Streit, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Radweg auf 20 km/h beschränkt war. Folglich wäre dem Beklagten jedenfalls dann ein den Fahrlässigkeitsvorwurf begründender Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO vorzuwerfen, wenn er in der Annäherung an die spätere Unfallstelle schneller als 20 km/h fuhr. Unfallursächlich wurde ein im Geschwindigkeitsverstoß bestehendes Verschulden jedoch nur dann, wenn der Unfall vermieden worden wäre, wenn der Beklagte im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung, der sog. kritischen Lage, mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren wäre (zum Kausalitätsnachweis beim Geschwindigkeitsverstoß: BGH, Urt. v. 26.4.2005 - VI ZR 228/03, NJW 2005, 1940; Urt. v. 25.3.2003 - VI ZR 161/02, NJW 2003, 1929; Hentschel/König/Dauer, StVG, 40. Aufl., E 101). Weder der Beweis einer Geschwindigkeitsüberschreitung noch der Beweis der Unfallursächlichkeit sind mit der erforderlichen Gewissheit geführt:

a) Zunächst hält die angefochtene Entscheidung den Angriffen der Berufung stand, soweit das Landgericht es nicht als erwiesen erachtet hat, dass der Beklagte schneller als die erlaubte Geschwindigkeit von 20 km/h fuhr.

Das Landgericht hat zutreffend herausgestellt, dass es keine objektiven Indizien dafür gibt, die Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung gefahrene Geschwindigkeit erlauben. Alle Zeugenaussagen sind Schätzungen, die - dies liegt in der Natur der menschlichen Wahrnehmung begründet - keine exakten Schlussfolgerungen zur Höhe von Geschwindigkeiten, schon gar nicht in dem im vorliegenden Sachverhalt streitrelevanten kleinen Intervall zwischen 20 und 30 km/h, erlauben. Dies berücksichtigend sieht sich auch der Senat dazu außerstande, aus der Einschätzung des Zeugen S., der Beklagte sei schneller als 30 km/h gefahren, sich die erforderliche sichere Überzeugung von einem Geschwindigkeitsverstoß zu bilden. Der Zeuge relativiert die Verlässlichkeit seiner Aussage gleich in dreifacher Form („Ich denke,“… „Für mein Empfinden“… „wobei das nur eine Schätzung ist“ GA I Bl. 153). Die Zeugin W. hat lediglich einen subjektiven Eindruck wiedergegeben, dass der Beklagte „schon Tempo“ gehabt habe. Auch diese Aussage trägt zur sicheren Überzeugungsbildung wenig bei. Weiterhin besitzt die vom Beklagten im Ermittlungsverfahren vorgetragene Selbsteinschätzung, er sei ca. 20-25 km/h gefahren, kein ausschlaggebendes Gewicht. Denn das Fahrrad des Beklagten war nicht mit einem Tachometer ausgerüstet (EA S. 27), weshalb auch die Aussage des Beklagten allein auf seinem subjektiven Empfinden beruht, welches aufgrund seines jugendlichen Alters kaum hinreichend geschult sein konnte, um Fahrgeschwindigkeiten sicher zu schätzen.

Gegen eine hohe Geschwindigkeit des Beklagten streitet der Umstand, dass der Unfall für beide Unfallbeteiligten hinsichtlich der erlittenen Verletzungen glimpflich ausgegangen ist. Während sich der Beklagte ausweislich des Attestes des behandelnden Arztes Dr. S. lediglich Schürfwunden und Prellungen am linken Ellenbogen zuzog, litt auch die Klägerin infolge des Zusammenstoßes - mit Ausnahme der behaupteten Nervenschädigung - hauptsächlich unter Prellungen. Frakturen oder manifeste Weichteilverletzungen konnten ausgeschlossen werden. Auch am Fahrrad entstand kein größerer Schaden: Lediglich die Lenkerhörnchen waren verkratzt.

b) Selbst bei nachgewiesenem Verstoß gegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist dessen Kausalität für den Unfall nicht bewiesen: Es bleibt völlig offen, wie weit der Beklagte von der Klägerin entfernt war, als er wahrnahm, dass sich die Klägerin anschickte, blindlings auf die Fahrbahn zu treten. Mithin ist die Einlassung des Beklagten, 2 bis 3 m vor ihm sei plötzlich ein Kind auf die Fahrbahn getreten, er habe sofort gebremst, „im diesem Augenblick“ (GA I Bl. 89) sei auch die Klägerin auf die Fahrbahn getreten, nicht zu widerlegen. Wenngleich es zweifelhaft erscheint, ob es dem Beklagten gelingen konnte, einen Zusammenstoß mit dem exakt nur 2 bis 3 m entfernt auf die Fahrbahn tretenden Kind zu vermeiden, zeigt der Beklagte dennoch einen Sachverhalt auf, der es zweifelhaft erscheinen lässt, ob ein Zusammenstoß mit der Klägerin bei einer nur geringfügig herabgesetzten Geschwindigkeit tatsächlich vermieden worden wäre. Hierbei ist ergänzend die polizeiliche Aussage der Zeugin W. in den Blick zu nehmen (EA S. 23), die angegeben hat, die Klägerin sei „einfach auf der Straße stehen geblieben“. Auf der Grundlage dieser Aussage erübrigen sich Überlegungen dazu, ob der Unfall nachweisbar zeitlich vermeidbar war, weil es der Klägerin gelungen wäre, den Gefahrenbereich noch vor dem Beklagten zu passieren, wenn dieser die Bremsung aus einer Geschwindigkeit von 20 km/h eingeleitet hätte (zur zeitlichen Vermeidbarkeit: BGH, NJW 2005, 1942; Hentschel/König/Dauer, a. a. O., E 101). Ebenso wenig bietet der Sachverhalt Anlass der Frage nachzugehen, ob es zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Verletzungen gekommen wäre, wenn der Beklagte langsamer gefahren wäre (vgl. hierzu: BGH, NJW 2005, 1942; Urt. v. 18.11.2003 - VI ZR 31/02, VersR 2004, 392, 393; Urt. v. 23.4.2002 - VI ZR 180/01, VersR 2002, 911, 912; Urt. v. 10.10.2000 - VI ZR 268/99, VersR 2000, 1556, 1557): Weder die tatsächliche Kollisionsenergie noch Ort und Zeitpunkt der Reaktionsaufforderung stehen fest.

3. Mit Recht weist die Berufung darauf hin, dass ein Radfahrer in Ausfüllung der Handlungsgebote des § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 StVO gehalten ist, seine Geschwindigkeit so weit herabzusetzen, dass er sein Fahrzeug sicher beherrscht und innerhalb einer überschaubaren Strecke anhalten kann, wenn er sich einer voraussehbaren Gefahrenlage nähert. Eine solche Gefahrenlage kann insbesondere daraus resultieren, wenn ein Radfahrer damit rechnen muss, dass Fußgänger unaufmerksam in die Fahrbahn des Radfahrers treten (BGH, Urt. v. 4.11.2008 - VI ZR 171/01, MDR 2009, 203 mit krit. Anm. Rebler, DAR 2009, 386 und Schubert, NZV 2009, 179). Ein Fahrlässigkeitsvorwurf ist dem Radfahrer jedoch nur dann zu machen, wenn er die Gefahr entweder positiv erkennt oder sie bei Anstrengung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt hätte erkennen können. Auch diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht bewiesen:

a) So steht es im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt - anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall (dort sah sich der Radfahrer dazu veranlasst, 10 m vor Erreichen der Fußgängergruppe einen Klingelton abzugeben) - nicht fest, dass sich der Beklagte der Gefahr positiv bewusst war.

b) Entgegen der Auffassung der Berufung war die Gefahrensituation aus Sicht des Beklagten auch nicht nachgewiesenermaßen normativ erkennbar:

Die vorliegende Unfallsituation unterscheidet sich in mehrfacher Hinsicht von der Verkehrssituation des vom Bundesgerichtshof entschiedenen Falles:

aa) Während im dort entschiedenen Fall der Radweg nur schmal war und von der umgebenden, dem Fußgängerverkehr gewidmeten Fläche nur durch eine anders farbige Pflasterung abgegrenzt war, ist im vorliegenden Falle die Verkehrsfläche des Bürgersteigs von der breiten (5,10 m) Fläche der K-straße klar getrennt. Die Lichtbilder im Ermittlungsverfahren (EA 6) zeigen, dass der Bürgersteig eine andersartige Pflasterung als die K-straße besitzt. Zwischen Bürgersteig und Straßenbelag befindet sich ein Bordstein, an dem sich eine gepflasterte Regenrinne anschließt. Erst danach beginnt die Fahrbahn des Radweges.

bb) Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall unterhielten sich die Fußgänger vor dem Unfallereignis über die Fahrbahn des Radweges hinweg mit weiteren Personen, die auf der gegenüberliegenden Straßenseite an einem Kiosk standen. Diese über die Straße hinweg geführte Unterhaltung gab dem Verhalten der Fußgänger eine Richtung, weshalb es nicht als fern liegend erschien, dass sich die Fußgänger auf ihre Gesprächspartner zu bewegen würden. Ein solches richtungweisendes Fußgängerverhalten ist im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht nachgewiesen:

Es mag sein, dass der Beklagte die Klägerin und die Zeugin A. auf dem Bürgersteig stehen sah. Allerdings ist damit noch nicht zugleich bewiesen, dass der Standort der beiden Frauen aus Sicht eines den Radweg benutzenden Radfahrers deren Absicht verdeutlichte, die Straße auch überqueren zu wollen. Das genaue Verhalten der beiden Frauen bleibt unklar: In ihrer persönlichen Anhörung hat die Klägerin den Unfallhergang ausgesprochen detailarm geschildert (GA I Bl. 132). Sie beharrte darauf, dass sie der Beklagte auf dem Bürgersteig angefahren habe. Ein solcher Sachverhalt wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme zweifelsfrei widerlegt. Auffallend ist weiter, dass die Klägerin in ihrer Anhörung das Kind der Zeugin A. mit keinem Wort erwähnt. Sie beschreibt ihren Aufenthalt auf dem Bürgersteig mit den Worten, sie habe neben einem Baum gestanden. Es bleibt nach dieser Schilderung offen, mit welcher Absicht und wie lange die Klägerin dort verharrte, bis sie sich dazu entschied, die Straße zu überqueren. Nur wenig konkreter wird die Zeugin A. (GA I Bl. 153). Diese Zeugin konnte zwar ihren Standort nicht näher beschreiben, wusste allerdings zu berichten, dass sie sich ihrer Tochter zugewandt hatte, um mit dieser zu diskutieren. Auch dieses Verhalten ließ es nicht zwingend erwarten, dass die Zeugin nach Abschluss dieser Diskussion unmittelbar auf die Straße treten würde.

Aus der Aussage der Zeugin W. kann die Berufung nichts herleiten: Nach der Aussage dieser Zeugin stand die Klägerin an der Bordsteinkante nicht still, sondern sei - so die Aussage der Zeugin - zwischen den Autos hindurch gegangen. In ihrer Aussage im Ermittlungsverfahren (EA 23) hat die Zeugin ausgesagt, dass die Gruppe hinter einem parkenden Fahrzeug gestanden habe. In jedem Fall berichtet auch diese Zeugin nicht davon, dass sich die Personengruppe über längere Zeit im Bereich der Bordsteinkante mit der erkennbaren Absicht aufgehalten hätte, die Straße alsbald zu überqueren.

c) Zusammenfassend ist der Fahrlässigkeitsvorwurf auch unter dem rechtlichen Aspekt des § 1 Abs. 2 StVO nicht bewiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass die normative Bewertung der Gefahrensituation bislang aus der Sicht eines erwachsenen Verkehrsteilnehmers vorgenommen wurde. Der Vorwurf eines Sorgfaltsverstoßes ist umso weniger gerechtfertigt, wenn man das jugendliche Alter des Beklagten berücksichtigt:

Ein eventuelles Verschulden des zurzeit des Unfalls erst 14-jährigen Beklagten ist am Maßstab des § 828 Abs. 3 BGB zu bestimmen. Demnach ist ein Minderjähriger für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat. Hierbei ist bezüglich der Vermeidbarkeit des schädigenden Ereignisses und der Vorhersehbarkeit der Gefahr nicht auf die individuellen Fähigkeiten des Jugendlichen abzustellen. Vielmehr ist danach zu fragen, ob bei einer generalisierenden Betrachtung ein normal entwickelter Jugendlicher dieses Alters die Gefahr seines Tun hätte voraussehen und dieser Einsicht gemäß hätte handeln können und müssen (BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 335/03, NJW 2005, 354, 356; vgl. Urt. v. 29. April 1997 - VI ZR 110/96, VersR 1997, 834, 835; Urt. v. 28.2.1984 - VI ZR 132/82, VersR 1984, 641, 642; Palandt/Sprau, a. a. O., § 828 Rdnr. 7; a. A. für subjektiven Maßstab: MünchKomm(BGB)/Wagner, 5. Aufl., § 828 Rdnr. 11; Soergel/Spickhoff, BGB, 13. Aufl., § 828 Rdnr. 15). Dieser Maßstab schwächt die Anforderungen an die Erkennbarkeit der Gefahrensituation für den Beklagten ab: Ein 14-jähriger Junge, der mit seinem Fahrrad auf dem Radweg fährt, wird im Regelfall nicht die Einsicht eines Erwachsenen besitzen und damit rechnen, dass eine Gruppe Erwachsener unter Missachtung selbst elementarer Sorgfaltsanforderungen auf die Fahrbahn tritt. Er wird stattdessen - mehr als erwachsener Verkehrsteilnehmer - auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des Erwachsenen vertrauen (vgl. Böhme/Biela, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 24. Aufl., § 1 Rdnr. 252).

4. Selbst wenn - wovon der Senat nicht ausgeht - dem Beklagten mit Blick auf die Fehleinschätzung der Gefahrensituation ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden könnte, wäre dieses Verschulden am untersten Rand der leichten Fahrlässigkeit anzusiedeln. In der Haftungsabwägung nach § 254 Abs. 1 BGB träte die Verantwortlichkeit des Beklagten vollständig hinter das grobe Verschulden der Klägerin zurück, die blindlings und unter Missachtung der Vorfahrt auf die K-straße trat: Die Klägerin ist daran zu erinnern, dass ein Fußgänger gem. § 25 Abs. 3 StVO bedacht sein muss, nicht auf die Fahrbahn eines sich nähernden Fahrzeugs zu geraten (OLG Rostock, VersR 2006, 103). Er darf die Fahrbahn erst dann betreten, wenn er sich davon überzeugt hat, dass er keinen Fahrzeugführer gefährdet (Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 21. Aufl., § 25 StVO Rdnr. 10; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 4. Aufl., § 14 Rdnr. 276). Bereits im Vorschulalter gehört es zur elementaren Verkehrserziehung, die Straße erst nach einer doppelten Umschau zu überqueren (Blickrichtung „links-rechts-links“; im vorliegenden Fall wäre die Klägerin aufgrund der Einbahnstraßenregelung freilich gehalten gewesen, die Umschau in der Richtung „rechts-links-rechts“ zu halten). Gegen diese elementare Sorgfaltsanforderung hat die Klägerin verstoßen.

Nach alledem war der Berufung kein Erfolg zu bescheiden.

 

 

OLG Saarbrücken: Urteil vom 29.11.2011 - 4 U 3/11-2    BeckRS 2012, 03040

 

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3 Kommentare

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Die Fälle und Texte sind stets sehr interessant, nur ist das Lesen grauenhaft. Dies liegt an der kursiven und serifenlosen Schrift. Wäre es nicht sinnvoller, den Text >nicht kursiv< darzustellen und dafür in Anführungszeichen zu setzten, damit das förmliche Zitat gewahrt bleibt? Das betrifft nicht nur Ihre Meldungen :-) 

 

Zum Urteil: Sehr gute, schlüssige und lebensnahe Begründung. 

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Das Urteil ist m.E. nicht besonders liebevoll gefertigt.

Der Sachverhalt ist auch im Volltext eher schlecht dargestellt.

So soll der Beklagte behauptet haben, ein Kind sei ihm von links vor's Fahrrad gelaufen. Die Klägerin ist aber Jahrgang 1971! Und der Beklagte soll nicht gesehen haben, daß da eine Fußgängerin von links - d.h. von der Fahrbahn gelaufen kam?.

Auch das Folgende ist nicht verständlich:

"Im Berufungsrechtszug steht außer Streit, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem Radweg auf 20 km/h beschränkt war. Folglich wäre dem Beklagten jedenfalls dann ein den Fahrlässigkeitsvorwurf begründender Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO vorzuwerfen, wenn er in der Annäherung an die spätere Unfallstelle schneller als 20 km/h fuhr."

Das erschließt sich nicht ohne Weiteres. Gilt da eine derartige Geschwindigkeitsbegrenzung und gibt es trotzdem einen Radweg? Oder ergibt sich die Geschwindigkeitsbegrenzung aus der Radwegbenutzung? Oder handelt es sich um eine Straße in einer Tempo 20-Zone mit Radweg? Ideen über Ideen kommen dem Leser dabei.

Schön auch, daß der Leser ganz am Ende erfährt, daß es sich um eine Einbahnstraße handelt.

Dafür weiß er schon von Anfang an, welche Folgen der Unfall hatte - jedenfalls, wenn er Medizin studiert hat.

Ein lieblos geschriebenes Urteil ohne wirklichen Mehrwert für den Leser, der den Sachverhalt nicht aus den Gerichtsakten kennt. Das ist insbesondere dann schade, wenn das Urteil veröffentlicht wird, d.h. Dritte über die Rechtslage informieren soll.

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