LAG Hessen: Angestellte Rechtsanwältin kann nach ihrem Ausscheiden Löschung persönlicher Daten (Foto) von der Kanzleihomepage verlangen

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 08.03.2012

 

Das LAG Frankfurt a.M. (Urteil vom 24.1.2012, 19 SaGa 1480/11) hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass das Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers verletzt wird, wenn ein Arbeitgeber persönliche Daten und Fotos des ausgeschiedenen Arbeitnehmers weiter auf seiner Homepage präsentiert. Die Klägerin ist Rechtsanwältin und war vom 1.5.2011 bis 31.7.2011 in der Steuerberater- und Anwaltssozietät der Beklagten tätig. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses wurde die Klägerin mit entsprechendem Profil als Rechtsanwältin der Kanzlei auf der Homepage der Sozietät geführt. Ferner wurde in dem News Blog der Homepage eine Webseite geführt, in der ebenfalls Profil und Foto der Klägerin dargestellt wurden, verbunden mit der Nachricht, dass sie das Anwaltsteam nun im Bereich Handels- und Gesellschaftsrecht verstärke. Beide Veröffentlichungen erfolgten mit Wissen und Wollen der Klägerin. Nach dem Ausscheiden war die Klägerin weiter als Rechtsanwältin zugelassen. Sie wurde zudem Leiterin der Rechtsabteilung eines Unternehmens. Von ihren ehemaligen Arbeitgebern verlangte sie die Löschung ihrer persönlichen Daten auf beiden Websites. Die beklagte Sozietät löschte die Daten von ihrer Homepage, nicht aber von der Website im Rahmen des News Blogs. Das LAG war der Ansicht, dass die beklagte Sozietät die persönlichen Daten der Klägerin samt Foto von allen Seiten ihrer Internetpräsentation löschen müsse und erließ antragsgemäß die einstweilige Verfügung. Die Veröffentlichung greife nach Ende des Arbeitsverhältnisses unberechtigt in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Das veröffentlichte Profil habe werbenden Charakter. Bewusst würden durch Foto und Text die individuelle Persönlichkeit und die berufliche Qualifikation der Klägerin herausgestellt. Es entstehe der unzutreffende Eindruck, dass die Klägerin nach wie vor in der Sozietät arbeite. Dies führe auch zu Wettbewerbsnachteilen der Klägerin in ihrer Position als Rechtsanwältin. Potentielle Mandanten würden auf die Homepage der Beklagten verwiesen. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Veröffentlichung der Daten der Klägerin nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gebe es nicht. Fazit: Die Verwendung personenbezogener Daten des Arbeitnehmers im Internet war zuletzt des öfteren Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen (LAG Köln, Beschl. vom 10.7.2009 - 7 Ta 126/09, BeckRS 2009, 69589; LAG Schleswig-Holstein Urteil vom 23.6.2010 - 3 Sa 72/10, MMR 2011, 482). Vor diesem Hintergrund ist eine schriftliche Regelung der Arbeitsvertragsparteien ratsam. Unwirksam ist sicherlich eine Regelung, die den Arbeitgeber berechtigt, die Daten auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus uneingeschränkt im Internet stehen zu lassen. 

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2 Kommentare

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Mir erschließt es sich nicht ganz, wie man überhaupt auf die Idee kommen kann, nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters dessen Daten auf der Homepage/Blog nicht zu löschen.

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Mit "Kanzleileichen" sieht die Kanzlei größer und kompetenter aus. Ganz einfach. Ohne den Fall genau zu kennen, ist das Erscheinen der ausgeschiedenen Kollegin auf der Homepage haftungsrechtlich, je nach Rechtsform der Kanzlei, problematisch.

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