Kündigung wegen Facebook-Eintrag

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.03.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtfacebookKündigungVGH München1|14590 Aufrufe

 

Der BayVGH hat (B.v. 29.2.2012 - 12 C 12.264) hat entschieden, dass eine schwangere Arbeitnehmerin Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen einen behördlichen Bescheid vor dem Verwaltungsgericht erhält. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die außerordentliche Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses wegen einer Facebook-Äußerung für ausnahmsweise zulässig erklärt. Die Klägerin war von ihrem Arbeitgeber bei einem Kunden (einem Mobilfunkunternehmen, abgekürzt X) eingesetzt, über die sie auf ihrem privaten Facebook-Account eine abwertende Äußerung eingestellt hatte. Wörtlich schrieb sie: „Boah kotzen die mich an von X, da sperren sie mir einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat. Und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner. Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter.“ Der BayVGH bescheinigte der Klage gegen die Zulassung der Kündigung hinreichende Erfolgsaussicht. Eine ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei nur bei besonders schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten zulässig, die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde. Diese Voraussetzungen seien mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen der Klägerin unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der Klägerin mit dem Kunden, einem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater Facebook-Account der Klägerin) nicht um eine Schmähkritik i.S.d. Rechtsprechung des BVerfG gehandelt habe, sondern die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt gewesen sei. Was den Kontext der Äußerung angehe, sei auch zu unterscheiden, ob die Äußerung über den „öffentlichen“ oder über den sog. „privaten“ Bereich bei Facebook nur im Freundeskreis erfolgt sei. Ob die Arbeitsgerichte diese Beurteilung teilen werden, erscheint durchaus fraglich. Denn die Begrenztheit des privaten Bereich kann bei Facebook durch eine entsprechende Erweiterung des „Freundeskreises“ schnell aufgehoben werden. Arbeitnehmern ist hinsichtlich abwertender oder gar beleidigender Äußerungen über ihren Arbeitgeber, ihre Kollegen und über Kunden daher Zurückhaltung anzuempfehlen. Arbeitgeber sollte sich überlegen, einen Social Media-Leitfaden zu formulieren, um die Belegschaft für die Risiken unbedachter Beiträge zu sensibilisieren. 

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1 Kommentar

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Die Kündigung dürfte aussichtslos sein:

- die Frau hat sich nicht über ihren Arbeitgeber (offensichtlich eine Zeitarbeitsfirma oder/und? eine Behörde) geäußert, sondern über ihren Mobilfunkanbieter.

- die Frau hat keine Schmähkritik geübt, sondern sich in abfälligen Formulierungen über einen Sachverhalt geäußert: "Eine herabsetzende Äußerung nimmt vielmehr erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund "(BVerfGE NJW 1991, 95–97 = BVerfGE 82, 272–285).

alleine das dürfte nicht einmal zu einer Abmahnung reichen. Außerdem interessant:

- wie hat der Arbeitgeber Kenntnis des Facebook-Postings erlangt? Wenn die Einstellungen tatsächlich nicht-öffentlich waren ("nur Freunde" oder "Freunde von Freunden"), unterliegen solche Äußerungen durchaus einem Schutz, der der Vertraulichkeit des Wortes vergleichbar ist. Und dass die Einstellungen öffentlich waren ("jeder"), wird der Arbeitgeber nicht nachweisen können.

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