Experten unter sich

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.04.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht1|7265 Aufrufe

 

Die Ehe war rechtskräftig geschieden.

Im Juli 2009 beantragte sie beim Landgericht (!) Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Zugewinnausgleich.

 

Auf ihren Antrag verwies das LG die Sache im September 2009 an das Familiengericht. Dieses verurteilte den  geschiedenen Ehemann durch Urteil (!) zur Zahlung.

 

Gegen dieses Urteil legte er – man ahnt es – Beschwerde (!) ein. Nach Hinweis des OLG beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist.

Das Oberlandesgericht hat das als Berufung umgedeutete Rechtsmittel des Antragsgegners als unzulässig verworfen und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Dagegen richtet sich die von dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, der im Rechtsbeschwerdeverfahren dem Streit auf Seiten des Antragsgegners beigetreten ist, eingelegte Rechtsbeschwerde.

Der BGH hat nun alles repariert:

1. Entscheidet das Familiengericht nicht nach dem anwendbaren neuen Verfahrensrecht durch Beschluss, sondern fehlerhaft nach dem alten Verfahrensrecht durch Urteil, wird auch durch die Einlegung einer Beschwerde beim Ausgangsgericht die Rechtsmittelfrist gewahrt (Grundsatz der "Meistbegünstigung", im An-schluss an Senatsbeschluss vom 6. April 2011 -XII ZB 553/10 - FamRZ 2011, 966). (amtlicher Leitsatz)

2. Allein die Einreichung einer Antragsschrift zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe führt nicht zu einer Verfahrenseinleitung im Sinne von Art. 111 Abs. 1 FGG-RG. (amtlicher Leitsatz).

 

BGH v. 29.02.2012 - XII ZB 198/11

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1 Kommentar

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Was soll die überhebliche Formulierung "Experten unter sich"? Die Anwendung des alten Rechts (= Entscheidung durch Urteil) für den Fall, dass vor dem 1.9.2009 PKH-Antrag gestellt worden war, entsprach bis zu der vorliegenden BGH-Entscheidung der h.M.

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