Arbeitsplatz nicht gefunden

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 16.04.2012

Der Kläger hatte sich bei der Beklagten beworben. Diese hatte ihn zum Vorstellungsgespräch eingeladen und eine Anfahrtskizze beigefügt. Trotz (oder wegen?) entsprechend einprogrammierten Navigationsgeräts fand der Kläger die Adresse nicht. Über sein Mobiltelefon rief er bei der Beklagten an und wollte sich von seinem Standort aus dorthin dirigieren lassen. Auch dies misslang. Daraufhin zog er noch am Telefon seine Bewerbung zurück. So weit, so schlecht.

Jetzt aber kommt der Kläger in Fahrt: Er macht Erstattung seiner Reisekosten für das gescheiterte Gespräch in Höhe von 61,80 Euro geltend und zieht, nachdem die Beklagte das ablehnt, vor Gericht. In erster Instanz unterliegt er. Das ArbG Mainz (Urt. vom 12.08.2011 - 9 Ca 380/11) aber lässt die Berufung zu. Auch diese bleibt jedoch ohne Erfolg:

Zur ordnungsgemäßen Erfüllung des ihm von Seiten der Beklagten erteilten Auftrags zur Teilnahme an dem Vorstellungsgespräch hatte der Kläger zum verabredeten Vorstellungstermin pünktlich zu erscheinen. Dieser Weisung ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen. ... Es war Sache des Klägers, auf welche Weise er als Bewerber durch eine entsprechende Vorbereitung und Planung seiner Anreise nach X sicherstellt, dass er rechtzeitig - ggf. durch Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers - zum Vorstellungstermin erscheinen kann. Das Risiko, dass er trotz einer ihm übermittelten Anfahrtskizze und Einsatz seines Navigationsgeräts die Adresse der Beklagten nicht rechtzeitig findet, hat er selbst zu tragen.

Nicht ganz verkneifen kann sich das Gericht noch den Hinweis:

Bei der Y-Straße handelt es sich um eine der Hauptverkehrsstraßen in X, die der Kläger zumindest bei Einplanung eines ausreichenden Zeitpuffers zur Suche rechtzeitig hätte finden können und müssen.

Immerhin: Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. vom 07.02.2012 - 3 Sa 540/11) sah keine Veranlassung, auch noch die Revision zuzulassen. Dafür hätte der Kläger dann ja auch nach Erfurt gemusst ...

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Wenn der Arbeitgeber den Bewerber zum Vorstellungsgespräch einlädt, sind Fahrtkosten nach §§ 670, 662 BGB zu erstatten.

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