FSK- und USK-Alterskennzeichnung - bald auch bei Online-Filmen und -Spielen möglich?

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 16.04.2012

Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 13.04.2012 ist eine Änderung des Jugendschutzgesetzes vorgesehen. Hiernach sollen Anbieter "in Zukunft ihre Online-Filme und Online-Spiele nach den Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes kennzeichnen lassen können". Bislang ist im Jugendschutzgesetz lediglich die Möglichkeit der Alterskennzeichnung von Bildträgern mit Filmen und Spielen gemäß §§ 12, 14 JuSchG geregelt.

Dieser zentrale Teil einer geplanten Novellierung des JuSchG soll bereits in Kürze unter den beteiligten Bundesministerien abgestimmt werden. Begründet wird das Vorhaben u.a. damit, „Offline und Online" ein "so weit wie möglich vergleichbares Niveau des Jugendschutzes“ zu erreichen. Insoweit sollen alle Anbieter – unabhängig vom Verbreitungsweg – die Möglichkeit haben, ihre Produkte nach dem Jugendschutzgesetz kennzeichnen zu lassen.

Gemäß der Pressemitteilung müssen dann Online-Anbieter entsprechend gekennzeichnete Filme oder Spiele "für ein von der zentralen Aufsichtsstelle für den Jugendmedienschutz anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, um die Verbreitung an Kinder und Jugendliche nur entsprechend der Altersfreigabe zu ermöglichen". Bisher hat die KJM das Jugendschutzprogramm JusProg und die Kinderschutzsofware der Deutschen Telekom - allerdings nur für den Bereich "ab 16" - anerkannt. Für den Bereich "ab 18" gibt es noch kein anerkanntes Jugendschutzprogramm. Ob die KJM-Anerkennung von JusProg im Juni 2013 auf diesen Bereich der Erwachsenenfreigabe erstreckt werden wird, ist derzeit noch offen.

 

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1 Kommentar

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Begründet wird das Vorhaben u.a. damit, „Offline und Online" ein "so weit wie möglich vergleichbares Niveau des Jugendschutzes“ zu erreichen.

 

LOL

 

wie soll das gehen? Als ob ausländische Webangebote und Anbieter sich von Briefen der BpJM und dem deutschen JuschG beeindrucken lassen....

 

Btw. was wenn die lieben Elterlein das anerkannte Jugendschutzprogramm nicht einsetzen?

Geben sich dann die Jungenschützer zufrieden und sagen sich okay, die Erziehungsberechtigten nehmen für sich die diversen Elternprivilegien in Anspruch wie sie in den §131 Abs. 4 und dem §184 Abs. 2 zu finden sind oder darf man sich auf eine neue Runde Websperren und Filterdiskussion einrichten wie wir sie bei einem anderen Thema schon mal hatten und was in "White IT" schon mal angedacht worden ist?

 

 

 

bombjack

 

 

3

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