Wie berechnet sich die Sperre bei Teilrechtskraft des Urteils?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 17.04.2012
Rechtsgebiete: SperrfristSperreBGHStrafrechtVerkehrsrecht|2989 Aufrufe

Sicher keine Frage, die irgendjemand auf Anhieb und ohne Nachdenken beantworten kann. Der BGH hat das (für einen Fall so genannter vertikaler Rechtskraft) so entschieden, dass die in Teilrechtskraft erwachsende Sperre schon mit Beginn der Teilrechtskraft läuft:

 

Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil wegen Diebstahls in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, eine Sper-re für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten verhängt und die Einziehung seines Kraftfahrzeugs angeordnet. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 10. März 2011 - 2 StR 669/10 - unter Verwerfung des Rechtsmittels im Übrigen im Aus-spruch über die Einzelstrafe zu Fall II.4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe aufgehoben. Insoweit hat er die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung an das Landgericht zurückverwiesen. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat erneut eine Sperre für die Erteilung der Fahrerlaubnis verhängt, die es unter Berücksichtigung des Zeitablaufs auf zehn Monate reduziert hat, und wiederum das Fahrzeug des Angeklagten eingezo-gen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde und mit Verfahrensrügen.
Soweit der Beschwerdeführer für die Nachholung weiterer Verfahrensrü-gen zu Protokoll der Geschäftsstelle die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, bleiben seine Anträge vom 4. und 8. August 2011 ohne Erfolg. Ist die Revision, wie hier, zumindest mit der Sachrüge bereits in zulässiger Weise begründet worden, ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision mit weiteren Verfahrensrü-gen grundsätzlich kein Raum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 26. September 2011 erläuterten Gründen nicht ein.
Aufgrund der zulässigen Revision ist das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass der Maßregelausspruch und der Ausspruch über die Einzie-hung entfallen. Über beides ist bereits im ersten Urteil entschieden worden, das insoweit in Rechtskraft erwachsen ist. Dem erneuten Ausspruch steht diese Rechtskraft entgegen, weshalb er aufzuheben ist. Das Verschlechterungsverbot hindert den Senat nicht daran. Der neue Maßregelausspruch hat zwar die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Blick auf den Zeitablauf seit dem ersten Urteil um acht Monate gekürzt. Ein entsprechender Zeitablauf ist aber auch bei der Bestimmung der Restdauer der ursprünglich bestimmten Sperrfrist zu berücksichtigen. Die im ersten Urteil verhängte Sperre begann gemäß § 69a Abs. 5 Satz 1 StGB mit der (Teil-) Rechtskraft am 10. März 2011; seither sind ebenfalls mehr als acht Monate verstrichen.

 

BGH, Beschluss vom 28.12.2011 - 2 StR 411/11

 

zu allen Fragen der Sperre: Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis und Alkohol, 5. Aufl. 2010

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