Die endlose Geschichte des Handys am Steuer: Auch wer Anruf wegdrückt benutzt das Telefon

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 25.04.2012
Rechtsgebiete: HandyOLG KölnVerkehrsrecht2|3268 Aufrufe

Wer gedacht hat, zum Handy (§ 23 Ia StVO) sei schon alles geschrieben worden, der irrt:

 

Dabei kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden, dass die manuelle Aktivierung einer Einrichtung des Geräts, mit der ein eingehender Anruf abgewiesen („weggedrückt“) und die Funkverbindung zu einem anderen Teilnehmer abgebrochen werden kann, einen direkten Bezug zur (namensgebenden) Funktion des Mobiltelefons hat. Sie ist Benutzung ebenso wie die Beendigung einer Gesprächsverbindung oder das Ein- und Ausschalten (vgl. dazu a. SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302; OLG Hamm DAR 2007, 402 L.). Es ist, wie der Senat ebenfalls bereits entschieden hat, auch unerheblich, ob und aus welchen Gründen eine Telefonverbindung scheitert (SenE v. 14.04.2009 - 83 Ss-OWi 32/09 - = NZV 2009, 302). Benutzung eines Mobiltelefons liegt daher auch vor, wenn der Betroffene das Gerät aufnimmt und es nach Ablesen der Telefonnummer des Anrufers ausschaltet (SenE v. 01.09.2009 - 81 Ss-OWi 82/09 -), um, wie es in der Antragsbegründung heißt, „nicht weiter abgelenkt zu werden“.

 

 

 

OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2012 - III-1 RBs 39/10, BeckRS 2012, 06361

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2 Kommentare

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Sorry, das ist lächerlich....und hat mit der Wirklichkeit/Relität nichts mehr zu tun....

 

Okay, vom telefonieren, wählen oder gar SMS schreiben braucht man nicht zu reden, aber wenn jemand einen Anruf wegdrückt, es Ein- oder Ausschaltet, es in die Hand nimmt um die Nummer zu sehen die angerufen hat und es dann wieder weglegt, dann ist das keine größere Ablenkung und Gefährdung des Straßenverkehrs, als wie wenn jemand einen Sender im Radio sucht, mit seinem Beifahrer intensiv redet und ihm dabei ab und zu ins Gesicht schaut, sich eine Zigarette anzündet, auf ein Navi schaut, auf einen Kartenausdruck sieht, sich die Adresse von einem Zettel absieht usw.

 

Mag sein, dass die Gesetzesformulierung diese Urteile mehr oder weniger erzwingt nur zeigt das für mich dass dieses Gesetz mit Verlaub beschissener Bockmist ist, an der Praxis und Realität meilenweit vorbei geht und denjenigen die so ein Gesetz verbockt haben, gehörig in den Arsch getreten gehört mit der Frage wo denn die das Hirn hatten....

 

bombjack

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Aber wenn jemand mit einfacher Freisprecheinrichtung (also "ein Knopf im Ohr" und am Kragen hängendes Mikro) den Anruf durch Tastendruck annimmt, ist das in Ordnung, weil er ein Telefon mit Freisprecheinrichtung nutzt? Dürfte man mit umgehängter und aktivierter Freisprecheinrichtung dann auch wegdrücken?

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