Höhere Tochter im Norden

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 25.04.2012
Rechtsgebiete: KindesunterhaltFamilienrecht2|5916 Aufrufe

 

Der Vater verdient 20.000 € - im Monat, netto.

Seine Tochter ist 11 und lebt bei der Mutter. Bereits während der Schwangerschaft haben sich die Eltern getrennt, seit 2008 besteht kein persönlicher Kontakt mehr zwischen Vater und Tochter. Die Mutter verdient 1.300 € netto im Monat.

 

Vorgestellt hatte sich die Tochter einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 1.593,00 €, um ihren angemessenen Lebensbedarf zu decken. Sie benötige monatlich 166,00 € für Nahrungsmittel und Getränke und weitere durchschnittlich 5,00 € für Süßigkeiten an Festtagen, sie benötige 140,00 € für Bekleidung, 197,00 € für Unterkunft und Heizung, 32,00 € für Strom und Kosten der Wohnungsinstandsetzung, 61,00 € für Gesundheitspflege, 200,00 € für Fahrtkosten, u. a. für zwei Wochenendbesuche bei ihrem sozialen Vater in Hamburg, 42,00 € für Telefon und Internet, 70,00 € für Spielzeug und Hobbywaren, 20,00 für Geschenke zu Kindergeburtstagen und die Ausrichtung der eigenen Geburtstagsfeier, 95,00 € für Ballettunterricht, Ballettbekleidung und Kosten einer Ballettfreizeit, 65,00 € für Tennistraining, Tenniskleidung und Tenniscamp, 35,00 € für den Besuch von Veranstaltungen, 40,00 € für CDs, DVDs und Bücher, 20,00 € Taschengeld und 20,00 € für Klassenfahrten und Schulveranstaltungen. Darüber hinaus benötige sie mindestens 200,00 € für Urlaube (Skiurlaub, Sommerurlaub auf Sylt und Sommerferiencamp inkl. Surf-Kurs), 80,00 € für Wochenendreisen und Ausflüge, 80,00 € für Restaurantbesuche und 45,00 € für Versicherungen.

 

In der zweiten Instanz hat sie noch 225 € für Nachhilfe draufgepackt. Sie macht darüber hinaus die Kosten für ihre kieferorthopädische Behandlung in Höhe von 1.064,00 € und die Kosten für die Schülersprachreise in Höhe von 1.620,00 € geltend.

 

Das OLG hat den Vater zur Zahlung eine laufenden Unterhalts in Höhe von 930 € monatlich und zur Zahlung von Sonderbedarf in Höhe von 2.684,00 € verpflichtet.

Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimme sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen, die sich bei minderjährigen Kindern von der Lebensstellung der Eltern ableitet, wobei auch auf die Gewöhnung an einen gehobenen Lebensstil zu achten ist. Zu unterscheiden sei, welche Bedürfnisse dem Kind auf dieser Grundlage zu erfüllen sind und welche Wünsche als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen.

Vorliegend sei zu berücksichtigen, dass Vater und Tochter nie zusammengelebt haben und seit dem 5. Lebensjahr des Kindes auch keinen Kontakt mehr hatten, so dass sie sich nicht an den Lebensstil des Vaters gewöhnen konnte. Nach Auffassung des Senatskönne dieser Umstand aber nicht dazu führen, dass der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin auf den Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben ist, da der Unterhaltsbedarf dann auch vom betreuenden Elternteil abgeleitet würde. Den über die Düsseldorfer Tabelle hinausgehenden geltend gemachten Bedarf hat das OLG nach § 287 ZPO geschätzt, indem es die sich aus dem Existenzminimum ergebenden konkret aufgeschlüsselten Beträge (insgesamt 327,32 Euro) im Verhältnis auf den Höchstbedarf der Düsseldorfer Tabelle (682 Euro) hochgerechnet und mit denen von der Antragstellerin geltend gemachten Kosten verglichen hat. 

Im Hinblick auf den großen Einkommensunterschied zwischen Vater und Mutter hat der Senat von der Mithaftung der Mutter für den Sonderbedarf abgesehen.

OLG Schleswig v. 24.11.2011 - 10 UF 220/10

 
Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

2 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Die Entscheidung ist mal wieder lächerlich. Der Bedarf eines Kindes wird höher geschätzt als das, was 80% der Bürger mit Vollzeittätigkeit verdienen. Da wird der Aufschlag in der Realität mit dem 18 Geburtstag aber verdammt hart.

Ich mache mal folgende Zukunftsvorhersage: Arbeitsloses I-Pod-Püppchen, welches nie gelernt hat, mit Geld umzugehen oder zu arbeiten. Wird versuchen, Kind von Millionär zu bekommen...

5

Ist hier von einem monatlichen Sonderbedarf von 2.600€ für u.a. DVDs und Spielzeug die Rede? Das ist nicht ernst gemeint, oder? Aprilscherz?

5

Kommentar hinzufügen