Die Marke Robert Enke

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 28.04.2012

Die Witwe des verstorbenen Fußballnationalspielers Robert Enke hat die Wortmarke „Robert Enke“ beim DPMA angemeldet. Das DPMA hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da sich die angemeldeten Waren und Dienstleistungen (u. a. DVDs und CDs und Druckerzeugnisse) thematisch mit einer Person der Zeitgeschichte befassen. Offenbar befürchtete das DPMA, der Markenschutz würde dazu führen, dass es niemandem außer der Markeninhaberin mehr möglich sei, Publikationen über den verstorbenen Nationaltorwart zu veröffentlichen. 

Frau Enke hat gegen die Entscheidung des DPMA Beschwerde eingelegt. Das Bundespatentgericht hat die Eintragung der Marke nun zugelassen. Es meint, die Eintragung von Personennamen müsse nach dem Markengesetz grundsätzlich möglich sein, egal ob die Namensträger berühmt sind oder nicht. Personennamen seien schon von ihrer Zweckbestimmung her unterscheidungskräftig. Beschreibend könne „Robert Enke“ zwar als Inhaltsangabe von Büchern und anderen Medien sein, dies sei aber nicht zwingend. Markenschutz müsse daher auch für solche Waren möglich sein. 

Dies überrascht angesichts der Rechtsprechung des BGH, der jedenfalls in der Entscheidung „Marlene Dietrich“ (BGH, 24. 4. 2008, I ZB 21/06 - Marlene-Dietrich-Bildnis) Abbilder berühmter Personen der Zeitgeschichte für nicht markenschutzfähig hielt, soweit es um die Kennzeichnung von Waren geht, die sich thematisch mit der betreffenden Person befassen können (z.B. Bücher und DVDs).

Die bedeutet im Klartext: Bücher und Filme über das Leben und die Karriere von Robert Enke dürfen auch künftig vertrieben werden, ohne das dies mit der Marke verhindert werden kann. Gegen die „Robert Enke DVD Kollektion“ könnte Teresa Enke jedoch vorgehen.

Die Frage sei aber erlaubt: Warum lässt Teresa Enke eigentlich den Namen ihres verstorbenen Ehemannes als Marke schützen? Dass sie selbst vorhat, den Namen zu vermarkten, ist unvorstellbar. Will sie lediglich einer wirtschaftlichen Nutzung des Namens durch Dritte entgegentreten, macht die Eintragung auch nicht sonderlich viel Sinn.

Zwar kann sich Frau Enke nicht auf ein Recht am Namen Robert Enke berufen, da das Namensrecht mit dem Tode des Namensträgers erlischt (BGH, 05.10.2006, I ZR 277/03 – kinski-klaus.de). Allerdings erkennt die Rechtsprechung einen postmortalen Schutz des Persönlichkeitsrechts Verstorbener vor Kommerzialisierung an (BGH, 01.12.1999, I ZR 49/97 – Marlene Dietrich). Die daraus abgeleiteten Ansprüche auf Unterlassung oder Schadensersatz können die Erben ausüben. Dem Erben soll es aber nicht möglich sein, jegliche öffentliche Auseinandersetzung mit Leben und Werk des Verstorbenen zu kontrollieren oder zu steuern. Zudem ist der Schutz der vermögenswerten Bestandteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts auf 10 Jahre nach dem Tod des Verstorbenen beschränkt (BGH, 05.10.2006, I ZR 277/03 – kinski-klaus.de).

Teresa Enke könnte daher auch ohne Marke gegen die Vermarktung des Namens „Robert Enke“ vorgehen. Der Markenschutz kann Ihr zwar einen längeren Schutz als 10 Jahre verschaffen. Nur muss Frau Enke die Marke dann auch zur Kennzeichnung der von der Marke umfassten Waren und Dienstleistungen benutzen. Anderenfalls kann die Marke bei Nichtbenutzung binnen 5 Jahren auf Antrag Dritter wieder gelöscht werden. Will Frau Enke die Marke lediglich als Defensivmarke einsetzen, um die Vermarktung durch andere zu verhindern, die Marke selbst aber nicht nutzen, erreicht sie mit dem Markenschutz nicht mehr als Ihr ohnehin durch den postmortalen Persönlichkeitsschutz möglich ist.

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1 Kommentar

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Vielleicht denkt Frau Enke auch - Juristen sind solche Gedanken offensichtlich völlig fremd - einfach praktisch?

Das eigene Vereinnahmen der Marke dürfte viel einfacher sein als das juristische Vorgehen gegen die Eintragung oder Nutzung durch einen Nichtbefugten - und deutlich weniger kosten dürfte es auch. Nur die Juristen haben dann weniger daran zu verdienen - blöd gelaufen ...

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