Kein Anspruch auf dauernden Nachtschicht-Einsatz
von , veröffentlicht am 02.05.2012Allein aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg ausschließlich in der Nachtschicht beschäftigt hat, resultiert für diesen kein Anspruch darauf, auch künftig nur nachts arbeiten zu müssen. Das hat das LAG Hamm entschieden (Urt. vom 13.01.2012 - 10 Sa 1225/11).
Der Fall
Der Kläger war als Maschinenführer bei der Beklagten, einem Unternehmen der Blechverarbeitung, beschäftigt. Vertraglich vereinbart war:
Die Wochenarbeitszeit kann werktäglich von Montag bis Samstag auf Anordnung des Arbeitgebers verteilt werden.
Ab dem 01.01.2006 beträgt der Zuschlag für Nachtarbeit laut Tarif 20 %. Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 21.00 und 5.00 Uhr geleistete Arbeit.
Nachdem der Kläger 2010 in den Betriebsrat gewählt worden war, setzte die Beklagte ihn nur noch vereinzelt nachts, ganz überwiegend aber in der Tagschicht ein. Dagegen wendet sich der Arbeitnehmer.
Das Urteil
Das LAG Hamm hat die Klage abgewiesen: Allein aus dem Umstand, dass der Kläger insbesondere im Jahre 2010 über einen längeren Zeitraum von mehreren Wochen hinweg ausschließlich in der Nachtschicht eingesetzt worden ist, könne der Kläger nach Treu und Glauben nicht auf einen Verpflichtungswillen der Beklagten schließen, diese Regelung auch künftig unverändert beizubehalten. Besondere Umstände, die darauf schließen ließen, dass die Beklagte sich vertraglich verpflichtet hätte, den Kläger auch weiterhin auf Dauer lediglich und ausschließlich in der Nachtschicht einzusetzen, habe der Kläger nicht vorgetragen. Auch eine betriebliche Übung sei insoweit nicht entstanden. Die Schichteinteilung des Klägers stehe nach alledem weiter im Direktionsrecht der Beklagten. Der Kläger könne sich auch nicht auf das Maßregelungsverbot des § 612a BGB stützen. Die benachteiligende Maßnahme sei durch sachliche Gründe, nämlich die Wahrung der Gleichbehandlungsgrundsätze der Belegschaft bei dem Arbeitseinsatz der Mitarbeiter in der Nachtschicht, gerechtfertigt.
Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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1 Kommentar
Kommentare als Feed abonnierenMartin Bender kommentiert am Permanenter Link
Das BAG hat ja als Schutz vor der (Rück-)Versetzung in eine nicht gewollte, weil z. B. ohne Zuschläge vergütetete Schicht sogar die Zeitspanne von mehr als zehn Jahren nicht ausreichen lassen, wenn außer dem reinen Zeitablauf keine zusätzlichen Umstände darauf hindeuten, dass der Arbeitnehmer auf Dauer in der bisherigen Schicht belassen werde.
Zu diesen "zusätzlichen Umständen" eine Ergänzung: Umstände dieser Art liegen nach Auffassung des Arbeitsgerichts Karlsruhe (rechtskräftig, nicht veröffentlicht) in einer von mir vertretenen Sache auch nicht in der fotografischen Abbildung des Arbeitnehmers in der vom Arbeitgeber herausgegebenen Firmenzeitschrift und einer Bildunterschrift wie etwa "Unser Wachmann Peter Huber mit seinem Schäferhund Hasso: Wir gratulieren zu 10 Jahren im engagierten Einsatz."