EuGH: Kranke Beamte bekommen Entschädigung für entgangenen Urlaub

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 07.05.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtEuGHUrlaubBeamteNeidel|5840 Aufrufe

 

Der EuGH hat seine folgenreiche Rechtsprechung zum Urlaubsrecht weiter ausgebaut und die EU-Vorgaben jetzt auch auf Beamte erstreckt (EuGH 3.5.2012, C-337/10 „Neidel“). Der Kläger des Ausgangsverfahrens, Herr Neidel, war in den letzten Jahren vor dem Eintritt in den Ruhestand durchgängig krankheitsbedingt gehindert, seinen Urlaub zu nehmen. Er war nun der Meinung, der ihm entgangene Urlaub müsse ihm finanziell abgegolten werden. Immerhin ging es um einen Betrag von knapp 17.000 Euro brutto. Die Stadt Frankfurt lehnte dieses Begehren mit der Begründung ab, dass nach den geltenden Vorschriften der Urlaub spätestens neun Monate nach Ende des Urlaubsjahres hätte genommen werden müsse und eine Geldabfindung im deutschen Beamtenrecht nicht vorgesehen sei. Das angerufene VG Frankfurt a.M. wollte vom EuGH wissen, ob die Richtlinie 2003/88 auch für Beamte gilt und ob sich der darin vorgesehene Anspruch auf eine finanzielle Vergütung nur auf den Mindestjahresurlaub von vier Wochen oder auch auf die im nationalen Recht zusätzlich vorgesehenen Urlaubsansprüche erstreckt. In seinem Urteil führt der Gerichtshof aus, dass die Richtlinie 2003/88 grundsätzlich für alle privaten oder öffentlichen Tätigkeitsbereiche gilt, um bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Arbeitnehmer zu regeln. Zwar seien in der Richtlinie Ausnahmen von ihrer Anwendung vorgesehen, doch seien diese allein zu dem Zweck erlassen worden, das ordnungsgemäße Funktionieren der Dienste zu gewährleisten, die in Situationen von besonderer Schwere und besonderem Ausmaß für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, Gesundheit und Ordnung unerlässlich sind. Daher antwortet der Gerichtshof, dass die Richtlinie 2003/88 für einen Beamten gilt, der unter gewöhnlichen Umständen als Feuerwehrmann tätig ist. Sodann weist der Gerichtshof darauf hin, dass nach dieser Richtlinie jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen hat. Ende das Arbeitsverhältnis jedoch, sei es nicht mehr möglich, den bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen. Deshalb und um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer jeder Genuss dieses Anspruchs – selbst in finanzieller Form – verwehrt wird, gewähre die Richtlinie dem Arbeitnehmer in einem solchen Fall einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung. Für den vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass der Eintritt eines Beamten in den Ruhestand sein Arbeitsverhältnis beendet. Der Gerichtshof folgert daraus, dass ein Beamter bei Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen keinen Dienst geleistet hat. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die Richtlinie der Anwendung nationaler Bestimmungen nicht entgegensteht, die dem Beamten zusätzlich zu dem Anspruch auf einen bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche auf bezahlten Urlaub gewähren. Schließlich stellt der Gerichtshof im Anschluss an die Entscheidung in der Rechtssache KHS (EuGH 22.11.2011, NZA 2011, 1333) fest, dass eine Verfallfrist von neun Monaten zu knapp bemessen ist. Jeder Übertragungszeitraum müsse nämlich für den Arbeitnehmer die Möglichkeit gewährleisten, bei Bedarf über Erholungszeiträume zu verfügen, die längerfristig gestaffelt und geplant werden sowie verfügbar sein können, und er müsse die Dauer des Bezugszeitraums, für den er gewährt wird, deutlich überschreiten. Nach dieser Entscheidung sollten sich auch die öffentlichen Dienstherren daran machen, Mindesturlaub und Zusatzurlaub getrennt zu regeln und die sich eröffnenden Gestaltungsspielräume konsequent zu nutzen. 

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