LAG Hamm billigt Arbeitnehmer Anspruch auf eine Rolex-Uhr zu

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 02.06.2012
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtLAG HammPrämieRolexVertrieb|4475 Aufrufe

 

Im Vertriebsbereich werden mitunter außergewöhnliche Incentives zur Umsatzsteigerung gewährt, von denen der Arbeitgeber – wie etwa im Fall der Hamburg-Mannheimer (jetzt Ergo-Versicherungsgruppe) - später nichts mehr wissen möchte. Weniger anrüchig, gleichwohl ungewöhnlich war die Prämie, um die es in einem Rechtsstreit vor dem LAG Hamm (Urteil vom 25.5.2012 – 7 Sa 2/12) ging. Der Kläger war bei dem beklagten Dienstleister im Bereich des Getränkevertriebs von 2007 bis 2010 als Gebietsverkaufsleiter beschäftigt. Im Jahre 2007 wurde bei der Beklagten ein sogenannter Rolex-Contest durchgeführt. Für das Erreichen bestimmter Vertriebszahlen – ermittelt durch selbst geschriebene Distributionspunkte - wurde dem Gewinner eine Rolex zugesagt. Nach der Ermittlung des ersten Gewinners wurde der Contest verlängert und bei Erreichen von bestimmten Zielen ein erneuter Gewinn einer Rolex Uhr in Aussicht gestellt. Der Kläger machte geltend, er habe mit seiner „Tankstellentruppe“ die Vertriebsziele erreicht, so dass ihm ein Anspruch auf die Übereignung einer Rolex Uhr (Submariner 2007) im Werte von 4.800 € zustehe. Das LAG hat ihm nun recht gegeben. Unstreitig hatte der Kläger die für die Prämie erforderlichen 3100 Distributionspunkte notiert. Dass der Kläger die Punkte zu Unrecht aufgeschrieben hat, hätte die Beklagte darlegen müssen, was ihr jedoch nicht gelungen ist. Für den Arbeitgeber folgt daraus, dass er nicht nur bei der Auswahl der Prämie Sorgfalt walten lassen sollte, sondern sich auch um die Nachweisbarkeit der Zielerreichung Gedanken machen sollte. 

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