Der herzlose Vater?

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 07.06.2012
Rechtsgebiete: elterliche SorgeFamilienrecht14|6544 Aufrufe

Nach schwerer Krankheit verstarb die alleinsorgeberechtigte Mutter des 12-jährigen nichtehelichen Kindes O. Das Amtsgericht ordnete Vormundschaft an und bestellte die Tante des Jungen (die Schwester der Mutter) zum Vormund. O lebt in der Familie seiner Tante zusammen mit deren Ehemann.

 

O. hat im Rahmen seiner Anhörung durch die zuständige Familienrichterin erklärt, dass er sich im Haushalt seiner Tante wohl fühle und dort weiter leben möchte. Eine Übersiedlung in den Haushalt des Vaters lehne er ab. Während des laufenden Verfahrens hat O. seine ablehnende Haltung gegenüber seinem Vater verstärkt. Dem Verfahrensbeistand und der zuständigen Familienrichterin hat er in dem Parallelverfahren zum Umgangsrecht des Vaters mitgeteilt, dass er seinen Vater nicht mehr sehen wolle, er wolle von diesem einfach in Ruhe gelassen werden.

 

Der Vater hat gegen die Anordnung der Vormundschaft Beschwerde eingelegt und ausgeführt, die Tante fördere nicht hinreichend in den Kontakt zwischen Vater und Sohn.

 

Das OLG hat den Willen des Kindes bei seiner Entscheidung für ausschlaggebend gehalten:

 

Nach Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei einer Entscheidung über die elterliche Sorge sowohl dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes als auch der Grundrechtsposition des Kindes aus Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Im Rahmen der erforderlichen Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Rechte sei jedoch zu berücksichtigen, dass im Bereich des Artikels 6 Absatz 2 des Grundgesetzes das Wohl des Kindes immer das entscheidende Kriterium bilde, so dass dieses bei Interessenkonflikten zwischen dem Kind und seinen Eltern letztlich bestimmend sein müsse. Das Kind sei ein Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit aus Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es bedürfe des Schutzes und der Hilfe, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln. In einem Sorgerechtsverfahren sei der Wille des Kindes zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar sei. Jede gerichtliche Lösung eines Konflikts, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirke, müsse nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen, weil die sorgerechtliche Regelung entscheidenden Einfluss auf das weitere Leben des Kindes nehme und es daher unmittelbar betreffe. Habe der Kindeswille bei einem Kleinkind noch eher geringes Gewicht, weil das Kind noch nicht in der Lage sei, sich einen eigenen Willen zu bilden, so komme ihm mit zunehmendem Alter und Einsichtsfähigkeit des Kindes vermehrte Bedeutung zu

Der Senat ist überzeugt, dass das Wohl des inzwischen 12- und ...-jährigen O. erheblich gefährdet würde, wenn sein ernsthaft geäußerter Wille bei der Sorgerechtsentscheidung übergangen würde. O. ist durch den Tod seiner Mutter ohnehin stark belastet. Sein Vater sollte den Wunsch seines Sohnes, im Haushalt seiner Tante weiterzuleben und dort zur Ruhe zu kommen, respektieren.

Zu den Vorwürfen des Vaters an die Tante führt der Senat aus:

 

Die Behauptung des Kindesvaters, die Antragstellerin fördere nicht hinreichend in den Kontakt zwischen Vater und Sohn, gebietet keine andere Entscheidung. Denn es bestehen objektiv keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kontaktabbruch auf eine mangelnde Förderung der Beziehungen zwischen Vater und Sohn durch die Antragstellerin zurückzuführen ist. Bereits vor dem Tod der Mutter hat O. zeitweise den Umgang mit dem Vater verweigert und ihn dann wieder aufgenommen. Unmittelbar nach dem Tod der Mutter fanden ebenfalls persönliche Kontakte statt. Erst im Laufe des Verfahrens ist erneut eine Verweigerungshaltung des Jungen aufgetreten. Die derzeitige Weigerung von O., seinen Vater zu sehen, kann verschiedene Ursachen haben. O. selbst hat wiederholt erklärt, dass er sich von seinem Vater unter Druck gesetzt fühle und von dessen Verhaltensweisen enttäuscht sei. Sicherlich ist auch das nicht abgesprochene und von O. nicht gewünschte Auftauchen seines Vaters in der Nähe der Schule oder der Sporthalle nicht geeignet, das Vertrauen von O. zu seinem Vater zu fördern. Schließlich ist die starke psychische Belastung des Jungen durch die schwere Krankheit und den Tod seiner Mutter im Sommer 2011 zu berücksichtigen, welche Auswirkungen auf das Verhältnis zu seinem Vater zeitigen kann. Unter Würdigung aller Umstände kann daher die Kontaktverweigerung des Kindes gegenüber seinem Vater nicht einseitig auf die fehlende Förderung durch die Antragstellerin zurückgeführt werden.

Im Übrigen sei das Ergebnis der im Parallelverfahren angeordneten familienpsychologischen Begutachtung abzuwarten.

 

OLG Köln v. 09.01.2012 - 4 UF 229/11

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14 Kommentare

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Der Wille und das Interesse des Kindes wurde wohl schon bei der Entstehung der Alleinsorge der Mutter übergangen.

Das setzt sich hier nur logisch fort. Die Prägung im mütterlichen Umfeld hat nun ganz selbstverständlich den Willen des Kindes "mitentwickelt".

Wer stellte denn den Antrag auf Vormundschaft?

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Nach Lektüre im Originalurteil hat sich meine Frage bantwortet und ich muss ergänzen:

 

Zitat:

"Die Einsetzung der Antragstellerin als Vormund ist nicht zu beanstanden. Die Auswahl entspricht dem testamentarischen Willen der verstorbenen Kindesmutter und dem geäußerten Wunsch von O.. O. lebt im Haushalt der Antragstellerin und ihres Ehemannes, so dass es sachgerecht ist, wenn die Antragstellerin unmittelbar die Entscheidungen für O. treffen kann. Bedenken gegen die Erziehungsfähigkeit der Antragstellerin sind nicht ersichtlich."

Eigentlich ist die Überschrift nicht zutreffend, sondern suhlt sich in Schadenfreude über einen Vater, der sich nun um sein Kind kümmern wollte und dabei vor deutschen Famileingerichten erfolglos blieb.

Zutreffender hätte es heißen müssen "Mutterwille überdauert den Tod" oder vielleicht auch "Alleinerziehung testamentarisch verfügt". Denn selbstverständlich wird die Verfügungsmacht übers Kind nur matriarchal weitergeben und auch nicht der Ehemann der Tante für eine zumindest familienähnliche Erzeihungsposition mit in Betracht gezogen.

Warum ein Vater herzlos sein soll, wenn er sich kümmern will, erschließt sich mir nicht.

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Ich bekomme immer große Zweifel, wenn ich so eine Formulierung lese: "zur Ruhe kommen". Was heißt das denn?

Diese Formulierung impliziert einerseits, dass es dem Kind im Moment nicht gut geht. Und gleichzeitig bedeutet sie, dass die Lösung für die Probleme des Kindes darin gesehen werden, die Beziehung zum Vater zu unterbinden. Wenn man das so formuliert, klingt das gar nicht mehr so toll, oder?

Ich hoffe, der Familienpsychologe bring hier Licht in die Angelegenheit. Als Laie kann ich mir die Haltung des Kindes eigentlich ganz gut erklären: Nachdem das Kind eben erst den Verlust der wichtigsten Beziehungsperson erlebt hat, lehnt es erstmal jede engere Beziehung zu einer anderen Person (z. B. dem Vater) ab, aus Angst vor weiteren Verlusterlebnissen. Eine ganz normale Reaktion. Ob es aber eine gute Idee ist, diesem Wunsch einfach nachzugeben?

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@Benno Weiser: Im Artikel steht doch u.a., dass der Sohn den Kontakt nicht möchte, weil ihm das Verhalten des Vaters ihm gegenüber erheblich stört. Der Vater hat sich offensichtlich nicht richtig verhalten, so dass das Kind in ihm keine ausreichende Stütze sieht.

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Volltext ohne Anmeldung: http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2012/II_4_UF_229_11_Beschluss_...

 

TU schrieb:

Der Vater hat sich offensichtlich nicht richtig verhalten, so dass das Kind in ihm keine ausreichende Stütze sieht.

 

Richtig. Der Vater hat laut Beschluss einen unverzeihlichen Fehler begangen: "Auftauchen seines Vaters in der Nähe der Schule". Das geht natürlich gar nicht, so etwas darf ein Vater nicht, niemals. Wenn doch, so muss ihm für dieses kindeswohlgefährdende Verhalten das Sorgerecht verweigert werden. Völlig erklärlich, dass sich das Kind somit gründlich vom eigenen Vater distanziert.

Das Kind muss die nächsten Jahre zur Ruhe kommen. In dieser Zeit kann der Vater ja durch kindeswohldienliche Briefe (1x pro Jahr, max. 10 Zeilen, vom Vormund kontrolliert) präsent sein und die Beziehung wieder aufbauen. Sorgerecht braucht er dafür nicht. Viel wichtiger ist regelmässige und reichliche Unterhaltszahlung, die wichtigste Pflicht des Vaters. So wird die durch die Richter ermöglichte liebevolle Beziehung durch ein gesundes wirtschaftliches Fundament abgesichert.

"O. selbst hat wiederholt erklärt, dass er sich von seinem Vater unter Druck gesetzt fühle und von dessen Verhaltensweisen enttäuscht sei."

 

Die Entscheidung enthält keine genauen Angaben zu den für O entscheidenden Verhaltensweisen. Aber es wird sicherlich mehr sein, als das Besuchen an der Schule.

 

Die ablehnende Haltung ist auch erst (wieder) im Laufe des Verfahrens aufgetreten...

 

 

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Ja, es ist ja völlig klar, dass die Verhaltensweisen des Kindes stets vom entsorgten Vater geprägt werden und nicht von der allein erziehenden Mutter.

Deswegen gibt es aus Sicht der Justiz ja auch niemals so etwas wie PAS, das "Parental Alienation Syndrom".

Erst muss das Kind zur Ruhe kommen, danach hat der Vater ja kein Interesse gezeigt.

Egal wie, der Vater ist immer draussen.

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TU schrieb:

Die ablehnende Haltung ist auch erst (wieder) im Laufe des Verfahrens aufgetreten...

Natürlich, es musste das alte Verhaltensmuster nach dem Ableben der Mutter ja auch erst wieder durch den Vormund aufgebaut werden. Das schfft man nciht innerhalb weniger Tage, da braucht schon seine Zeit.

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@mercum: Konkrete Sachverhaltskenntnis oder bloße Behauptung (weil das ja immer so ist)? Zwar kann natürlich eine Indoktrination durch die Tante erfolgen, wenn der Vater allerdings keine Anhaltspunkte für eine Verweigerung durch die Tante aufführen kann (was in anderen Fällen zumindest in Teilen erfolgt), sollte man auch andere Möglichkeiten in Betracht ziehen.

Noch zu Lebzeiten der Mutter fand mal Umgang statt, mal verweigerte O den Umgang. Auch hierzu wurde nicht vorgetragen, dass dieser durch die Mutter verhindert wurde.

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Eigentlich braucht man sich die Kommentare kaum noch durchzulesen, da man bei einigen Kommentatoren ohnehin weiß, was folgt: Das obligatorische Mutter- bzw. Gerichtsbashing, bei dem der Vater immer das arme Opfer ist und das Kindeswohl letztlich eigentlich völlig ignoriert wird.

Natürlich gibt es Fälle von suggestiver Einflussnahme von Elternteilen, Vormunden, Betreuern etc. Das hat sich leider nicht zuletzt auch in anderen Bereichen gezeigt, wenn Kindern z. B. eingetrichtert wurde, sie seien doch von einem Familenmitglied missbraucht worden.

Ein großer Teil der hier aktiven Kommentatoren betrachtet allerdings alles nur aus der männlichen Perspektive und spricht dem Willen des Kindes jegliche Bedeutung ab. Es wird dann kurzerhand erklärt, dass Kind sei natürlich aufgehetzt worden, bräuchte doch natürlich einen Vater für eine ordentliche Entwicklung, die Väter dürften natürlich immer nur zahlen und hätten keine Rechte etc.

Die sich hier ständig ereifernden Herren sollten mal berücksichtigen, dass es unter Vätern zum einen sehr häufig Exemplare gibt, die mit der Bezeichnung "Gesäßfiedel" sehr euphemistisch beschrieben sind und bei denen es für ein Kind besser ist, ohne einen solchen aufzuwachsen. Zum anderen sind auch Kinder sehr wohl in der Lage eine unbeeinflusste Willensentscheidung treffen zu können. Jeder, der etwas länger mit einem Kleinkind zu tun hat, weiß, was die bereits für einen starkrn eigenen Willen haben.

Wer einem Kind von 12 Jahren, das bereits früher den Kontakt zum Vater abgebrochen hat, pauschal unterstellt, dass das ja nur durch Beeinflussung der Mutter/ Tante erfolgt sei, nimmt das Kind überhaupt nicht als eigenständige Persönlichkeit war. Und wer dann dem Kind, das die Leidenszeit und den Tod der Mutter zu verarbeiten hat,  noch gegen dessen Willen Kontakt zum Vater aufdrängen will-da bekomme ich schon leichte Zweifel an der Erziehungskompetenz.

Als tatsächlich am Kindeswohl interessierter Vater sollte man das Kind erst einmal nicht bedrängen, sondern seinen Wunsch respektieren. Insbesondere besteht ja durchaus die Möglichkeit, dass der Junge auch später selbst den Kontakt zum Vater sucht, wenn er etwas gefestigt und/oder älter ist.

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Also ohne irgend ein bashing zu erkennen oder mich an einem solchen zu beteiligen, drängt es sich schon auf, dass Männer im Umgangsrecht und auch bei vielen anderen familienrechtlichen Sachverhalten den Nachteil haben, der oft vieldimensional beachtlich ist. Gibt es Statistiken, wie oft im Familienrecht die Frau und wie oft der Mann obsiegt, gerne auch detailierter, etwa mit welchen Kostenfolgen etc.?

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Am Ende des Tages wird das Kind erwachsen werden und feststellen, dass es keine Eltern mehr hat... Den Vater hat es abgelehnt und die Tante ist nunmal nicht die Mutter und hat im Zweifel auch keinerlei Verantwortung gegenüber dem Kind. Naja, das mit dem Lernen dauert...

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Die letzten Kommentare von Herrn Balenau und Koll. Habe ich gelöscht, da sie die Diskussion nicht weitergebracht und die Minimalbasis einer sachlichen Auseinadersetzung unterschritten haben.

 

@Dipl. Math. Eric Untermann

Bedauerlicherweise haben Sie wohl die sachlichen Argumente der Original-Entscheidung des OLG, zum Beispiel:

 

"Sicherlich ist auch das nicht abgesprochene und von O. nicht gewünschte Auftauchen seines Vaters in der Nähe der Schule oder der Sporthalle nicht geeignet, das Vertrauen von O. zu seinem Vater zu fördern." (Rn. 9)

 

völlig falsch interpretiert. Hier zeigt es sich einmal mehr, dass insbesondere die betroffenen Eltern viel zu oft auf einer emotional geladenen Ebene operieren, statt einen Schritt zurückzutreten und sich zu fragen, was für das Kind wichtig ist und was davon viel mehr ihrem eigenen (Eltern)Interesse entspringt.

 

Ein Vater, der sein Kind entgegen seinem Willen kontaktiert, zudem noch in einer möglicherweise hoch-not-peinlichen Art, sollte bestrebt sein, andere Möglichkeiten zu suchen und zu finden. Es ist an JEDEM Elternteil - egal, ob Mutter oder Vater - sich das Vertrauen seines Kindes jeden Tag neu zu verdienen, so auch die damit verbundenen Rechte. Eltern zu sein ist zugleich Recht und Pflicht. Dieser Verantwortung kann man bereits im rein tatsächlichen Sinn nachkommen, auch ohne das Sorgerecht...  Umgang ist vielfältig denkbar - per Telefon, Brief, persönlich - Minuten, Stunden oder Tage. Es ist auch hier ein entsprechendes Einfühlungsvermögen gefragt – wie immer bei einer Begegnung von Mensch zu Mensch. Bei einer Vertragsverletzung würde jeder ganz klar die Konsequenzen und möglichen Alternativen im Fortgang der Beziehung kennen bzw. erkennen. Warum fällt es so schwer, das Kind als Persönlichkeit wahrzunehmen und dies auch zu fördern, statt sich selbst und seine Interessen in ihm zu verwirklichen? Familie ist ein Ort des Zusammenlebens, der Geborgenheit und sollte nicht zum Kriegsschauplatz verkommen.

 

Im Übrigen muss ich CB zustimmen.

Medien bedienen sich häufig der bereits auf der jeweiligen Seite gefestigten Position und wir selbst beziehen zu oft Stellung, sicherlich auch als Eltern und in unserer jeweiligen Situation als Mutter oder Vater. Doch wirklich qualifiziert kann man derartige Situationen nur einschätzen, wenn man beide Seiten betrachtet und dabei die Frage stellt, was bedeutet im jeweiligen Fall "zum Wohl des Kindes"? Unterstellungen und Mutmaßungen sollten hier tunlichst außen vor bleiben, da sie bei der wichtigsten aller Fragen nicht zur Lösung beitragen! Manchmal sollte es den Beteiligten und den dafür geschaffenen Organen überlassen bleiben, zu urteilen ;)

 

Auch wenn hier bisher nur negative Erfahrungs"berichte" zum Tragen gekommen sind, gibt es Personen, die sich um das Kindeswohl mühen – um nur einige zu nennen: Richter, Rechtsanwälte, Mitarbeiter des Jugendamts - und das mit Leidenschaft und der gebotenen Sachlichkeit. Deren Arbeit sollte man würdigen und dazu beitragen, dass sie weitere Früchte trägt, statt in das Horn "schlechter Vater/gute Mutter" - und auch umgekehrt - zu blasen.

 

 

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