Keine BGH-Anwaltsgebühren im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 09.06.2012

Eine seit Inkrafttreten des RVG bekannte Streitfrage, die auf einer unklaren Gesetzesformulierung beruht, nämlich ob in einem Vorentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union die BGH-Anwaltsgebühren anfallen oder nicht, hat der BGH nunmehr in einem sehr ausführlich begründeten Beschluss vom 8.5.2012 - VIII ZB 3/11 entschieden. Selbst wenn ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt seine Partei im Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof der Europäischen Union vertritt, entsteht lediglich eine 1,6-fache Verfahrensgebühr  Allerdings verdient er auch eine 1,5 -fache Terminsgebühr selbst dann, wenn ohne mündliche Verhandlung entschieden wurde.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

Kommentare als Feed abonnieren

Kommentar hinzufügen