Mit Rom III in den Sommer

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 20.06.2012
Rechtsgebiete: ScheidungIPRbinationale PaareFamilienrecht|6458 Aufrufe

Morgen ist es soweit: Der Sommer kommt (zumindest kalendarisch) und die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 zur Durchführung einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung und Trennung ohne Auflösung des Ehebandes anzuwendenden Rechts ("ROM III")  tritt in Kraft. 

Nach der Verordnung ändern  sich die Regeln des Internationalen Privatrechts (IPR) bei der  Scheidung von Ehen mit internationalem Bezug grundlegend

Treffen die Beteiligten keine Rechtswahl, gilt gemäß Art. 8 ROM III-VO

- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, anderenfalls

- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern dieser nicht vor mehr als einem Jahr vor Anrufung des Gerichts endete und einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder anderenfalls

- das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts besitzen, oder anderenfalls

- das Recht des Staates des angerufenen Gerichts.

 

Maßgebend ist also nicht mehr die Staatsangehörigkeit der Beteiligten, sondern deren gewöhnlicher Aufenthalt. Die Verordnung gilt auch für nicht EU-Ausländer.

Lässt sich also ein türkisches Ehepaar, das in Deutschland lebt, scheiden, kommt nicht mehr wie bislang türkisches Recht, sondern deutsches Recht zur Anwendung.

Da die Verordnung unmittelbar geltendes Recht ist, gelten die neuen Regeln zum anwendbaren Scheidungsrecht für alle Verfahren, die ab dem 21.06.2012 eingeleitet werden. Auch für Scheidungsanträge, für die vor dem 21.06.2012 ein Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt worden ist, gilt das neue Recht, wenn der Scheidungsantrag abhängig von der VKH-Bewilligung gestellt wird und über die VKH erst nach dem 21.06.2012 entschieden wird.  

 

Ferner sind die Möglichkeiten der Rechtswahl  erweitert worden. 

Nach Art. 5 Abs. 1 ROM III-VO können die Ehegatten eines der folgenden Rechte wählen:

- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, oder

- das Recht des Staates, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder

- das Recht des Staates, dessen Staatsangehörigkeit einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Rechtswahl besitzt, oder

- das Recht des Staats des angerufenen Gerichts. 

 

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