Unterhaltspflichtverletzung: Das Urteil muss eine Unterhaltsberechnung enthalten!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.06.2012

Verletzung der Unterhaltspflicht, § 170 StGB, ist eine ganz unbeliebte Norm. Die Ermittlungen sind meist schwierig. Zudem darf man sich nicht einfach damit begnügen, festzustellen, der Angeklagte hätte ja schon Unterhalt zahlen können. Da hilft auch ein pauschales Geständnis nicht weiter. Das hat jetzt das OLG Hamm einmal mehr festgestellt:

 

 Die Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 Abs. 1 StGB nicht, denn sie sind derart lückenhaft, dass sie dem Senat nicht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Amtsgericht den Angeklagten zu Recht der Unterhaltspflichtverletzung schuldig gesprochen hat.

Der Schuldspruch wegen Unterhaltspflichtverletzung setzt zunächst voraus, dass der Tatrichter den Umfang der Unterhaltspflicht, welche sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen bestimmt (§ 1610 Abs. 1 BGB), feststellt und die dem zugrunde liegenden Tatsachen im Urteil ausführt (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 170 Rdnr. 5 m.w.N.). Bereits hierbei zeigt das angefochtene Urteil einen durchgreifenden Mangel, weil der angeführte monatlich geschuldete Unterhaltsbetrag von 196,- € in keiner Weise durch nachvollziehbare Umstände belegt ist. Zwar darf der Tatrichter bei der Unterhaltsberechnung für Kinder existierende Bedarfstabellen berücksichtigen, diese sind dann jedoch im Detail anzugeben (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 170 Randnummern 19 u. 21; BayObLG NStZ-RR 2000, 305; BayObLG NStZ-RR 2009, 212; OLG Koblenz BeckRS 2011, 01798). Ob der Tatrichter eine solche Bedarfstabelle oder möglicherweise einen Unterhaltstitel oder sonstige Umstände zugrunde gelegt hat, lässt das angefochtene Urteil mangels näherer Angaben hierzu nicht erkennen, so dass der konkret bezifferte Betrag des geschuldeten Unterhalts von 196,- € bereits nicht nachvollziehbar ist.

 

 

Der Höhe des geschuldeten Unterhalts hat der Tatrichter alsdann die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten gegenüberzustellen (Fischer, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.) und auszuführen, ob und inwieweit der Pflichtige zumindest zu Teilleistungen auf den geschuldeten Unterhalt in der Lage ist. Dazu gehören in jedem Fall Angaben über Art und Höhe des Einkommens, abzugsfähige Steuern und Vorsorgeaufwendungen sowie berufsbedingte Aufwendungen, etwa durch Fahrtkosten, und das Bestehen etwaiger anderer vor- oder gleichrangiger Unterhaltsverpflichtungen, sowie schließlich der dem Pflichtigen zuzustehende Eigenbedarf bzw. Selbstbehalt (vgl. OLG Hamm NStZ 2008, 342; OLG München NStZ 2009, 212; Fischer, a.a.O., § 170 Rdnr. 8). Erst die genaue Darlegung dieser Beurteilungsgrundlagen ermöglicht die Feststellung, welchen Betrag der Verpflichtete auf den geschuldeten Unterhalt zumindest hätte zahlen können und damit die Feststellung des Schuldgehaltes der Tat.

Auch in Ansehung dieser Erfordernisse ist das angefochtene Urteil lückenhaft. Zwar beziffert der Tatrichter die Höhe des monatlichen Nettoeinkommens mit ca. 1660,- € im Tatzeitraum. Es ist jedoch in keiner Weise ersichtlich, ob hiervon noch abzugsfähige Positionen in Abzug zu bringen sind oder entsprechende Abzüge bereits berücksichtigt sind. Dies gilt insbesondere für die regelmäßig berücksichtigungsfähigen Aufwendungen für die eigene Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Ausführungen hierzu enthält das angefochtene Urteil nicht. Die Angabe des "Netto"-Einkommens besagt lediglich, dass die Steuern bereits in Abzug gebracht worden sind; eine klare Aussage über den Abzug der vorgenannten Versicherungsaufwendungen, die als abzugsfähige Vorsorgeaufwendungen in Betracht kommen, liegt hierin nicht.

 
Desgleichen fehlen Feststellungen des Amtsgerichts zu notwendigen berufsbedingten Aufwendungen, die bei Erwerbseinkommen regelmäßig nahe liegen, und um die das Nettoeinkommen zu bereinigen ist. Ob es sich bei dem durch den Tatrichter zugrunde gelegten Nettoeinkommen überhaupt um Erwerbs- oder ggf. (Früh-)Renteneinkommen oder eine sonstige Einkommensart aus anderen Quellen handelt, lassen die Feststellungen ebenfalls offen. Dem Revisionsgericht ist damit auch insoweit die gebotene Nachprüfung des Abzugs etwaiger notwendiger berufsbedingter Aufwendungen nicht möglich.

Ein wesentlicher Mangel der Feststellungen liegt des weiteren auch darin, dass eine weitere Unterhaltspflicht des Angeklagten nicht thematisiert worden ist. Nach den Feststellungen zur Person hat der Angeklagte zwei Kinder, nämlich das durch die hier betreffende Tat möglicherweise geschädigte Kind B M, geboren am 30.01.2006, und ein – im Übrigen nicht weiter erwähntes – Kind im Alter von 18 Jahren. Dieses bei Urteilserlass 18jährige Kind war im Tatzeitraum minderjährig (14 bis 15 Jahre alt) und damit ein neben dem möglicherweise geschädigten Kind B M gleichrangiger Unterhaltsberechtigter des Angeklagten. Das Urteil lässt jegliche Auseinandersetzung hiermit vermissen, insbesondere Angaben dazu, ob und ggf. in welcher Höhe der Angeklagte für dieses weitere Kind Unterhaltszahlungen im Tatzeitraum erbracht hat. Diesen für die Unterhaltsberechnung äußerst bedeutsamen Umstand hat das Amtsgericht, obwohl die Veranlassung zur Erörterung hierzu nach den eigenen Feststellungen auf der Hand lag, ebenfalls völlig außer Betracht gelassen.

Hätte der Angeklagte – was ohne nähere Feststellungen nicht ausgeschlossen werden kann – etwa dem älteren Kind im Tatzeitraum den regulären Tabellenunterhalt gezahlt, wäre es denkbar, dass sich das Einkommen des Angeklagten, soweit sich die Abzugsfähigkeit dieser und evtl. weiterer vorgenannter Positionen erweist, möglicherweise nicht mehr in einem Bereich bewegt, bei dem von voller oder zumindest teilweiser Leistungsfähigkeit auszugehen ist.

Jedenfalls bedarf es für die Feststellung des Schuldgehaltes der Tat der genauen Darlegung dieser Positionen, denen das angefochtene Urteil nicht ansatzweise nachgegangen ist. In diesem Zusammenhang bedarf es auch der Darlegung der Höhe des notwendigen Selbstbehaltes, wobei dieser im Falle der Erwerbstätigkeit des Pflichtigen höher liegt als sonst (vgl. nur beispielsweise Hammer Leitlinien zum Thema Leistungsfähigkeit).

Ferner sind Feststellungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mutter erforderlich(vgl. BayObLG NJW 1990, 3284; OLG Düsseldorf NJW 1994, 673; Fischer, a.a.O., § 170 Rdnr. 8), die im angefochtenen Urteil gänzlich fehlen. Denn auch die Umstände, die die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber dem minderjährigen Kind erweitern oder begrenzen können (§§ 1603 Abs. 2 S. 1, 1603 Abs. 2 S. 3 BGB), gehören zum Gegenstand der Unterhaltsberechnung (vgl. OLG Hamm NStZ 2008, 342; BayObLG NStZ 2009, 212).

Da es sich bei den nach den Urteilsangaben ledigen Angeklagten um den nichtehelichen Vater des unterhaltsberechtigten Kindes handelt, und das Kind bei der Kindesmutter lebt, kann es für die Feststellung der "verschärften" Unterhaltspflicht gemäß §§ 1615 a, 1603 Abs. 2 S. 1 BGB der Klärung bedürfen, ob in der Person der Kindesmutter ein anderer unterhaltspflichtiger und leistungsfähiger Verwandter im Sinne von § 1603 Abs. 2 S. 3 vorliegt; wäre dies nämlich der Fall, ist zu prüfen, ob der Angeklagte den sog. großen angemessenen Selbstbehalt für sich in Anspruch nehmen kann oder anderenfalls auf den sog. kleinen Selbstbehalt bei "verschärfter" Unterhaltspflicht zu verweisen ist (§ 1603 Abs. 2 S. 2 BGB). Dies gilt unabhängig davon, dass die Mutter ihren Unterhaltsanteil in der Regel durch Gewährung von Pflege und Erziehung erbringt, § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB (vgl. BayObLG NStZ-RR 2000, 305).

Schließlich entbehrt das angefochtene Urteil auch jeglicher Feststellungen zu den subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit. § 170 Abs. 1 StGB setzt vorsätzliche Begehung voraus, wobei bedingter Vorsatz ausreichend ist (BGHSt 14, 165). Dem Täter muss das Bestehen der Unterhaltspflicht bekannt sein; sein Vorsatz muss sich auf die Entziehung von dieser Verpflichtung und die dadurch bedingte Gefährdung des Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten erstrecken (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder, a.a.O., Rdnr. 33 a zu § 170; BGH NStZ 1985, 166). Daher würde beispielsweise die Annahme des Unterhaltspflichtigen, der Lebensbedarf des Kindes werde ohne Rücksicht auf die ausbleibenden Unterhaltszahlungen von Dritten erbracht, den Schuldvorwurf ausräumen (BGH NStZ 1985, 166).

Soweit das Tatgericht ausgeführt hat, die Feststellungen zum Tathergang beruhten auf "dem glaubwürdigen Geständnis" des Angeklagten, besagt dies für die subjektiven Voraussetzungen der Tatbestandsverwirklichung nichts. Welche inhaltlichen Angaben der Angeklagte zum Tatvorwurf gemacht hat, hat das Tatgericht mit keinem Wort näher dargelegt, was aber zur Ermöglichung der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, ob ein tragfähiges Geständnis vorliegt, unverzichtbar gewesen wäre. Ein pauschales Geständnis, dessen Inhalt und Umstände in keiner Weise dargetan sind, ist nicht geeignet, weder die notwendigen subjektiven noch die objektiven Feststellungen zu ersetzen.

OLG Hamm, Beschluss vom 17.04.2012 - III-3 RVs 24/12, BeckRS 2012, 10508

 

Eine Urteilsbesprechung gibt es hier "für lau".

 

 

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4 Kommentare

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Wenn man diese Maßstäbe zugrunde legt, dürfte bei Unterhaltspflichtverletzung stets der Vorsatz fehlen.

 

Vielleicht sollte mal einer dieses Urteil nach Berlin schicken m. d. B., den § 170 StGB aufzuheben.

 

0

Die Unterhaltsberechnung gehört m.E. (und nach Auffassung vieler OLGs) nicht nur in das Urteil, sondern schon in die Anklageschrift, damit diese den Anforderungen des § 200 Abs. 1 StPO genügt. Da es um unterhaltsrechtliche Kenntnisse bei den meisten Staatsanwälten nicht gut bestellt ist, liest man regelmäßig Anklagesätze, in denen es heißt:

 

"Der Angeschuldigte ist selbstständig. Er hat im Jahr 2010 einen Umsatz in Höhe von 24.000,- Euro erzielt. Dies entspricht 2.000,- Euro monatlich. Damit war der Angeschuldigte leistungsfähig. Unterhaltszahlungen erbrachte er nicht."

 

Daß solche Anklagen dann auch noch zugelassen werden und in ein entsprechendes Urteil münden, läßt nicht nur an den Rechtskenntnisse der beteiligten Juristen zweifeln. Vielmehr entsteht mitunter der Eindruck, daß Menschen, die ihre Besoldung regelmäßig am Anfang des Monats im voraus erhalten und sich keine Gedanken darüber machen, wer ihr Büro, das Personal und die Arbeitsmaterialien bezahlt, zwischen Bruttoumsatz vor Abzug von Geschäftskosten und Steuern einerseits sowie Nettogewinn andererseits nicht unterscheiden können.

 

Noch nie ist einer meiner Mandanten rechtskräftig wegen Unterhaltspflichtverletzung verurteilt worden, weil sich nach Durchführung einer Unterhaltsberechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Nettoeinkommens (nicht selten erst in zweiter oder dritter Instanz) der Vorwurf in Luft aufgelöst hat.

 

5

Quote:
Die Ermittlungen sind meist schwierig.

 

Falsch, die Ermittlungen sind sogar extrem einfach. Es ist überhaupt kein Problem, die finanziellen Verhältnisse des Angeklagen bis ins Letzte zu durchleuchten: Versicherungszeiten bei der Rentenversicherung, ein volles Jahrzehnt sämtliche Kontostände und sämtliche Überweisungen bei den Banken, Fahrzeugbesitz bei den Zulassungsstellen, die gesamte Historie der Steuererklärungen beim Finanzamt, auf Knopfdruck wird der Bürger heute vollständig gläsern. Verbergen war vorgestern. Es gibt sogar unrühmlich viele Staatsanwälte, die Richter dazu bringen, Hausdurchsuchungsbefehle zu unterschreiben, wo dann nach versteckten Reichtümern, Rechnungen gefahndet wird. So ein Fall ging hoch bis zum BVerfG und wurde dort mit deutlichen Worten gerügt, siehe Beschluss vom 26.10.2011 (Az.: 2 BvR 15/119). Zu Zeitpunkt der Durchsuchung (die nichts ergab) war noch nicht einmal das laufende zivile Unterhaltsverfahren abgeschlossen, die Unterhaltspflicht noch gar nicht festgestellt! Und so hämmerten nach altbekannter deutscher Tradition frühmorgens mehrere Uniformierte an die Zimmertür und nahmen die Bude auseinander. Dafür reichten dem Staatsanwalt und dem Richter blosse Behauptungen (Formulierung des BVerfG!) der Kindesmutter aus.

 

Unbeliebt ist dieser Straftatbestand nur deshalb, weil sich im Verfahren regelmässig die traurige finanzielle Realität des Pflichtigen beweist, während die Unterhalts-Lustphantasien seitens der Unterhaltsberechtigten und den von ihnen losgeschickten Staatsdienern weder Geld erbringen noch Nachweise, dass je Geld vorhanden war. Zum Ausgleich scheinen sich Richter und Staatswälte dann auf die peinliche Leiter zu versteigen, einfachste Rechtsprinzipien zu verletzen.

 

Das ist eines Rechtsstaates und seiner Vertreter unwürdig. Würde und Sachkunde spielen leider keine Rolle mehr, wie sich anhand der Rechtspraxis zu §170 StGB ganz besonders beweist.

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