BAG erneut zur Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.06.2012

Die "Emmely"-Folgeverfahren reißen nicht ab. Erneut hatte der Zweite Senat des BAG über die Wirksamkeit einer Kündigung wegen Diebstahls geringwertiger Sachen, hier von (mindestens) zwei Packungen Zigaretten, zu entscheiden. Da die Arbeitgeberin den Diebstahl durch eine heimliche Videoüberwachung aufgeklärt hatte, musste das BAG zugleich zur prozessualen Verwertbarkeit dieser Aufzeichnungen Stellung nehmen:

Arbeitnehmerin wird durch Videoüberwachung beim Diebstahl überführt

Die Klägerin ist seit 10 Jahren bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Einzelhandelsunternehmen, tätig, zuletzt als stellvertretende Filialleiterin. Nachdem anlässlich einer Inventur ein erheblicher Warenfehlbestand ermittelt worden war, für den die Arbeitgeberin auch ihre Arbeitnehmer verantwortlich machte, installierte sie mit Zustimmung des Betriebsrats für die Dauer von drei Wochen verdeckte Videokameras in den Verkaufsräumen. Die Auswertung des Filmmaterials ergab, dass die Klägerin bei zwei Gelegenheiten jeweils zumindest eine Zigarettenpackung aus dem Warenbestand entwendet hatte. Daraufhin kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos, hilfsweise fristgerecht. Zwar hat die Klägerin bestritten, Zigaretten entwendet zu haben. Das Landesarbeitsgericht war nach Sichtung des Videomaterials aber von der Begründetheit der Vorwürfe überzeugt. Es sah den Kündigungsvorwurf als erwiesen an und hat die Klage gegen die ordentliche Kündigung abgewiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Revision.

Verdeckte Videoüberwachung kann ausnahmsweise zulässig sein

Nach Überzeugung des Bundesarbeitsgerichts kann der Diebstahl der Zigarettenpackungen aus dem Warenbestand der Arbeitgeberin auch nach zehnjähriger Betriebszugehörigkeit eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Grundsatz rechtfertigen. Führe allerdings erst eine verdeckte Videoüberwachung zur Überführung der Täterin, könne das auf diese Weise gewonnene Beweismaterial im Bestreitensfall prozessual nicht ohne weiteres verwertet werden. Das Aufklärungsinteresse der Arbeitgeberin habe gegenüber dem Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts der Arbeitnehmerin nur dann höheres Gewicht, wenn die Art der Informationsbeschaffung trotz der mit ihr verbundenen Persönlichkeitsbeeinträchtigung als schutzbedürftig zu qualifizieren ist. Dies sei bei verdeckter Videoüberwachung nur dann der Fall, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zu Lasten der Arbeitgeberin bestand, es keine Möglichkeit zur Aufklärung durch weniger einschneidende Maßnahmen (mehr) gab und die Videoüberwachung insgesamt nicht unverhältnismäßig war. Nur unter diesen strengen Voraussetzungen stünde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) der verdeckten Videoüberwachung auch an öffentlich zugänglichen Arbeitsplätzen nicht entgegen.

Keine abschließende Entscheidung des Rechtsstreits

Das BAG hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das LAG Köln zurückverwiesen. Zwar sei die Würdigung des Landesarbeitsgerichts nicht zu beanstanden, die - allein noch im Streit stehende - ordentliche Kündigung sei nach dem zugrunde gelegten Sachverhalt sozial gerechtfertigt. Es stehe aber noch nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine prozessuale Verwertung der Videoaufzeichnungen gegeben sind (BAG, Urt. vom 21.06.2012 - 2 AZR 153/11).

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