Wie im richtigen Leben: Auf die Größe kommt es an – auch bei Cannabispflanzen

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 27.06.2012

Mit Beschluss vom 15.3.2012, 5 StR 559/11 (= BeckRS 2012, 08371) hat der 5. Strafsenat des BGH entschieden, dass es sich bei Cannabissetzlingen noch nicht um Betäubungsmittel handele, mit denen Handel getrieben werden könne. Sie seien zu klein…

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte 551 Setzlinge der Cannabispflanze im Ausland erworben und über die Grenze geschmuggelt, um diese in einer bereits vorbereiteten Plantage aufzuziehen und nach Erreichen der erforderlichen Reife als Marihuana gewinnbringend weiterzuverkaufen. Nach Ansicht des BGH erfüllt dies noch nicht den Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln i.S.d. § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG, was er wie folgt begründet:

„[...] Hinsichtlich des in den Setzlingen enthaltenen Wirkstoffs scheidet die Annahme eines Umsatzgeschäftes aus. Der Angeklagte wollte die Setzlinge nicht verkaufen.

Hinsichtlich des von dem Angeklagten geplanten – indes noch nicht näher konkretisierten (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Februar 2011 – 3 StR 491/10, NJW 2011, 1461mwN) – Umsatzgeschäfts ausschließlich mit den erst am Ende des Wachstumsprozesses noch zu gewinnenden Blütenständen stellten die Übernahme und der Transport der Setzlinge fernab der Plantage noch keine Ermöglichung oder Förderung eines solchen Geschäfts dar. Es diente lediglich dessen Vorbereitung. […] Maßgebliches Unterscheidungsmerkmal insofern ist, dass das später zum Verkauf zu stellende Cannabis noch nicht existiert und allenfalls in Setzlingen angelegt ist, die ihrerseits noch nicht angepflanzt wurden. Da mit den Setzlingen selbst kein Handel betrieben werden sollte, können sie hier als solche nicht den Gegenstand des Handeltreibens bilden. Sie sind vielmehr – ab dem Zeitpunkt ihrer Anpflanzung – der stoffliche Träger, aus dem sich das Rauschgift in den Blütenständen entwickelt. [...]

Hintergrund der Entscheidung ist die höchst umstrittene Frage, wie weit der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln reicht. Unter Handeltreiben ist nämlich nach einhelliger Meinung jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit zu verstehen, die auf die Ermöglichung oder Förderung eines bestimmten Umsatzgeschäftes mit Betäubungsmitteln abzielt. Dies führt dazu, dass auch Handlungen im Vorfeld des Verkaufs von Betäubungsmitteln tatbestandsmäßig sein können, selbst wenn der Täter überhaupt noch keinen Kontakt zu Betäubungsmitteln hat. So hatte sich der Große Senat des BGH für Strafsachen nach Meinungsverschiedenheiten unter den Strafsenaten des BGH im Jahr 2005 mit der Frage zu befassen, ob bereits ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln vorliegt, wenn der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln nur in ernsthafte Verhandlungen mit einem potentiellen Verkäufer eintritt, ohne letztlich konkret Betäubungsmittel zu bestellen. Er hat ein Handeltreiben bejaht (BGHSt. 50, 252 = NStZ 2006, 171).

Angesichts der Entscheidung des Großen Senats überzeugt mich der aktuelle Beschluss des 5. Strafsenats nicht. Durch den Erwerb der Setzlinge wurde bereits ein konkretes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln mit dem Ziel des Weiterverkaufs getätigt, so dass der Angeklagte die Schwelle zum vollendeten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln längst überschritten hat.  

Auch ich halte es für sinnvoll und richtig, Handlungen im Vorfeld des Betäubungsmittelumsatzes durch eine restriktive Rechtsprechung aus dem Tatbestand des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auszuklammern. Der vorliegende Fall gibt hierzu jedoch keinen Anlass…  

 

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1 Kommentar

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Werter Herr Patzak,

sie schrieben "urch den Erwerb der Setzlinge wurde bereits ein konkretes Umsatzgeschäft mit Betäubungsmitteln mit dem Ziel des Weiterverkaufs getätigt, so dass der Angeklagte die Schwelle zum vollendeten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln längst überschritten hat."

 

In Österreich sind Cannabispflanzen, sofern sie keine Blüten tragen, keine Betäubungsmittel sondern ganz legales Geschäft mit Zierpflanzen.

 

Nach dem Urteil des BGH zu urteilen, wäre ein Einkauf in Österreich von kleinen Pflanzen somit kein Umsatzgeschäft mit BtM?

 

mfg,

 Steldinger

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