Die arbeitsrechtliche Abfindung im Unterhalt und im Zugewinn

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 05.07.2012
Rechtsgebiete: AbfindungUnterhaltZugewinnFamilienrecht3|12602 Aufrufe

Hat der Unterhaltspflichtige nach dem - unterhaltsrechtlich nicht vorwerfbaren - Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung erhalten und hat er im Anschluss daran keine neue Arbeitsstelle gefunden, so ist die Abfindung bis zur Höchstgrenze des Bedarfs aufgrund des früheren Einkommens grundsätzlich für den Unterhalt zu verwenden

 

Der BGH hat mit Urteilen vom 18.04.2012 (XII ZR 65/10 - Kindesunterhalt und XII ZR 66/10 - Ehegattenunterhalt) nun entschieden, dass dieser Grundsatz auch gilt, wenn der Unterhaltspflichtige zwar eine neue Arbeitsstelle findet, diese aber dauerhaft zu einem niedrigeren Einkommen führt.

 

Hat der Unterhaltspflichtige eine besser bezahlte Stellung gefunden, so bleibt die Abfindung bei der Unterhaltsberechnung außer Betracht.

 

Problematisch wird die Angelegenheit, wenn gleichzeitig Zugewinnausgleichsansprüche im Raum stehen. Einigkeit besteht darüber, dass die Abfindung im Hinblick auf das Doppelverwertungsverbot nicht zweimal, also beim Unterhalt und im Zugewinn verwendet werden kann.

Aber, der Zugewinn ist auf den Tag der Zustellung der Scheidungsantragsschrift zu berechnen, spätere Abänderungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Der Unterhaltsanspruch hingegen kann bei einer Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nach oben oder unten abänderbar sein.

 

Beispiel: Unter Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Abfindung errechnet sich ein Unterhaltsanspruch in Höhe von 500 €. Im Hinblick hierauf ist die Abfindung im Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt worden, so dass sich ein Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von nur 1.000 € errechnet hat. Einige Zeit später entfällt der Unterhaltsanspruch (die unterhaltsberechtigte Ehefrau heiratet erneut, sie beginnt eine verfestigte Lebensgemeinschaft mit ihrem neuen Partner oder erbt ein einkommensrelevantes Vermögen).

Was wird nun aus dem gerichtlich festgesetzten oder vergleichsweise geregelten Zugewinnausgleichsanspruch?

Das ist in der Rspr. noch nicht geklärt

Im Hinblick auf § 242 BGB wäre eine Nachforderungsklage denkbar (siehe auch Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich RN 351 ff)

 

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Im Verfahren XII ZR 66/10 wird unter Rn. 7 ausgeführt: "Mit der Abfindung müsse er ab September 2009 sein durch den Arbeitsplatzwechsel und die kurzfristige Arbeitslosigkeit gesunkenes Einkommen auf das bisherige Niveau aufstocken."

Unter Rn. 13 steht: "Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass die Abfindung als Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens in solchen Fällen dazu diene, die bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse bis zum Eintritt in das Rentenalter aufrechterhalten zu können."

 

Weiter oben im Urteil stehen die Eckdaten: Der Mann war 44 Jahre alt bei Verlust seines Arbeitsplatzes und bekam Netto 33.663 EUR als Abfindung.

 

Bei einem Renteneintrittsalter von 60 Jahren hat der gute Mann noch 192 Monate, bei 65 Jahren noch 252 Monate zu arbeiten. Im ersten Fall ergibt dies ein monatlicher Betrag von 175 EUR/Monat, im zweiten Fall von 133,6 EUR/Monat, der zur Aufstockungen aller Art aus dieser Abindung verwendet werden könnte.

 

Im März 2010, zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, die im Verfahren XII ZR 65/10 erwähnt wird, waren die Kinder 17, 13 und 10 Jahre alt. Die Mutter war 45 Jahre alt. Gesetzt der Fall, dass alle drei Kinder studieren u. zw. bis 25 Jahre, entfällt die Betreuung für das 1. Kind nach 8, für das 2. nach 12 und für das letzte Kind nach 15 Jahren.

 

Mutti ist dann jeweils 53, 57, bzw. 60 Jahre alt. Respekt, gutes Timing!

 

Und sie hat - laut Juristenmeinung - keinerlei Einkommenseinbuße zu befürchten: Laut Berufungsgericht, Rn. 12, hat sie ein lebenslanges Anrecht auf Betreuungunterhalt "Eine Befristung des Unterhalts scheide aus, weil es sich um Betreuungsunterhalt handele."

 

Das beschreibt das BGH als eine gerechte "Lastenverteilung zwischen unterhaltsberechtigtem und unterhaltspflichtigem Elternteil im Einzelfall", siehe Rn 29, XII ZR 65/10.

 

Die 3-Jahres-Grenze des §1570, Abs. 1, BGB entpuppt sich nun aus der Sicht des BGH als Mogelpackung. Die darauf folgenden Sätze und deren Auslegung durch den BGH lassen erahnen, dass die Gerichte alles tun werden, um die Mutter nach wie vor zu Hause zu halten.

 

Aus den beiden Entscheidungen, XII ZR 65/10 und XII ZR 66/10 ist nicht feststellbar, was der gute Mann vor dem Verlust seines Arbeitsplatzes zahlen musste. Da in beiden Urteilen keine Befristung vorgesehen ist, muss davon ausgegangen werden, dass - im Einklang mit Art. 6 GG - zum Schutz der Familie, diese Familie nach einigen Jahren erneut vor Gericht antreten muss, um das Auslaufen der Abfindung zu berücksichtigen.

 

So ist aus diesen beiden Entscheidungen herauszulesen, dass nur der Mann und Vater die Lasten zu tragen hat, während alle anderen Beteiligten unbegrenzt den alten Status beibehalten dürfen. Sollte meine Schlussfolgerung nicht stimmen, wäre es schön, wenn die Damen und Herren Richter beim BGH die Urteile so schreiben würden, dass der normale Mensch sie auch versteht.

 

Angesichts solcher Urteile kann mann verstehen, wenn die Zahl der Kinder in DE weiter dramatisch den Bach runtergehen wird: Die "Billigkeitserwägungen" der Gerichte, belasten einzig und allein den Mann und Vater. Der "Schutz der Familie", die Förderung des gemeinsamen Gefühls des "Beistands und Rücksicht" der Eltern und Kinder, §1618a BGB, ist nicht ersichtlich.

 

Mann muss sich folgendes vor Augen halten: Die Richter der letzten Instanzen haben dem Mann und Vater vorgerechnet, dass die Abfindung

a) sein bisheriges Einkommen aufstockt (Rn. 13, XII ZR 66/10)

b) den Unterhalt der Ehefrau austocken muss (XII ZR 65/10)

c) der Unterhalt der Kinder auf ein hohes Niveau halten soll

und das ohne zeitliche Begrenzung!

 

Dieser Vater muss 1566 EUR für die Kinder und einen unbezifferten Betrag der Mutter zahlen.

 

Gnädigerweise und dem "Schutz der Familie" entsprechend haben die BGH-Richter dem unterhaltspflichtigen Vater im Rahmen der Einzelfallbilligkeitserwägung gestattet, nach einer unbestimmten Zeit eine Abänderungsklage einzureichen, um nachzuprüfen, ob die Abfindung aus Sicht der Juristen schon verbraucht ist.

 

Rn 52, XII ZR 65/10, "Um den vollständigen Verbrauch der Abfindung geltend zu machen, steht dem Antragsteller ein Abänderungsantrag nach § 238 FamFG offen."

 

Wenn wir Nichtjuristen das richtig verstehen, so steht dieser Antrag dem Vater offen. Das heisst also nicht, dass ihm auch stattgegeben wird.

 

Wenn der Vater nach zwei Jahren mit diesem Ansinnen kommt, so hat er zunächst einmal 2 Anwälte zu bezahlen für vier Anspruchsberechtigte. Die Gerichte werden ihm offenbaren, dass die Zeit noch nicht gekommen sei, den Unterhalt zu ändern. Er solle nach weiteren zwei Jahren nochmals, für den gleichen Betrag - an die Anwälte - kommen. Da nun eine andere Gerichtsbesetzung vorliegt, die §238 FamFG mit §1570 und 1578 b BGB vollkommen anders auslegen, wird er sich noch weitere 4-5 Jahre freuen, an den gesteigerten Unterhaltspflichten aufgrund seiner bescheuerten Abfindung.

 

 

Wären die Partner weiterhin verheiratet geblieben, hätten sie nach den Verlust des alten Arbeitsplatzes des Vaters, ALLE den Gürtel enger geschnallt. Niemand hätte je davon erfahren, dass es diese Familie gibt und finanzielle Probleme hat.

 

So einfach könnte die Welt sein!

 

Hätte er sich bloss nicht scheiden lassen! Noch besser, er hätte niemals geheiratet.

 

Es bleibt ihm nur noch zu empfehlen, sein Fall so aufzubereiten, dass er den potenziellen Vätern klar vor Augen führen kann, worauf sie sich einlassen, wenn sie heiraten, oder eine Familie gründen. Seine Vorträge werden garantiert überfüllt sein.

 

Alles auf dem Boden des Grundgesetzes und zum Wohle der Kinder. Amen!

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