Fahrverbot im Urlaub nicht zumutbar? OLG Hamm versteht`s nicht!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.07.2012

Ich auch nicht. Das AG hatte vom Fahrverbot abgesehen. Dem OLG reichten die amtsgerichtlichen Erwägungen nicht aus. Kurios, was man zum Urlaub des Betroffenen in der Entscheidung findet:

Unverständlich ist die Argumentation des Amtsgerichts zu der vom Betroffenen für den Monat September 2011 gebuchten Urlaubsflugreise. Wieso der Betroffene diese Reise hätte absagen müssen, um das Fahrverbot "abzuleisten", ist nicht ersichtlich. Es existiert kein Rechtssatz, wonach ein Betroffener, gegen den ein Fahrverbot verhängt ist, während der Fahrverbotsdauer nicht in den Urlaub fliegen darf.

OLG Hamm, Beschl. v. 28.12.11 -  III-3 RBs 337/11

 

Stimmt - den Rechtssatz gibt es wohl wirklich nicht.

 

Ach so: Die Entscheidung findet man z.B. frei hier bei Burhoff.

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

4 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

stimmt, aber vielleicht passte es ja einfach mit den Fristen nicht und die Argumentation des AG passte, nur das OLG hat es nicht verstanden. Wenn Urlaub im September 2011 ist der verbraucht, und dann?

Im Übrigen: Der 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Hamm ist schon etwas (?) sperrig. Wenn man es so liest: Dort wird es ein Absehen vom Fahrverbot kaum geben, denn irgendwie kann ich immer alle Maßnahmen kombinieren.

 

4

Na da hat sich der Senat aber wohl dümmer gestellt, als er ist: Dem Gesamtzusammenhang der referierten Grüne des Amtsgerichts lässt wohl entnehmen, dass der Betroffene zum einen nur noch zwei Wochen Jahresurlaub hatte und zum anderen seine bereits festgebuchte Urlaubsreise unter Verlust der Gegenleistung hätte absagen müssen, um den Urlaub in die Abgabefrist verlegen zu können.

5

Wieso muss der Betroffene seinen Urlaub verlegen?

 

Man kann im Zweifel auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, oder mit dem Taxi zur Arbeit fahren oder im schlimmsten Fall ein Hotel neben der Arbeit beziehen... Es ist alles zu organisieren, ist nur die Frage was teurer ist, der entgangene Urlaub oder die Taxi fahrten...

1

Bitte den konkreten Fall diskutieren. Hier referiert das OLG aus den Gründen des AG:

 

"Als Verkaufsleiter betreue der Betroffene sechs Filialen der Supermarktkette C. im Raum P, N, C und W. Er suche im Umkreis von 50 bis 60 km etwa zwei bis vier Filialen pro Tag auf. Daher sei der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen. Es bestehe eine drohende Existenzgefährdung.

4

Kommentar hinzufügen