Zirkumzision - wie soll das Gesetz aussehen? (mit Update 20.07.)

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 15.07.2012

Im Verlaufe der intensiven Debatte um das Kölner Beschneidungs-Urteil (zB hier im Beck-Blog) haben sich nun die Bundesregierung und mehrere andere im Bundestag vertretene Parteien der Auffassung angeschlossen, man müsse den Konflikt durch ein Gesetz lösen. Aber wie kann dies geschehen?

Eine erste Frage ist, ob es sich dabei um ein Verbots- oder um ein Erlaubnisgesetz handeln wird.

Geht man von der hier vertretenen Meinung aus, dass die religiös motivierte Beschneidung immer schon (wie auch alle medizinisch indizierten Operationen) eine tatbestandsmäßige Körperverletzung darstellte, dann beruhte die bisherige Straffreiheit auf einem gewohnheitsrechtlichen Rechtfertigungsgrund - strukturell ähnlich dem früher angenommenen Züchtigungsrecht der Lehrer. Dieser Rechtfertigungsgrund ist nun durch die (weitgehend unbeachtet gebliebenen) Fachdiskussionen von Ärzten und Juristen und  durch das Aufsehen erregende Urteil des LG Köln in Frage gestellt worden. Eine gesetzliche Klärung erscheint also für den Rechtsfrieden notwendig, auch wenn man der Ansicht ist, dass Gewohnheitsrecht ebenso verschwinden kann wie es entstanden ist, eben durch entgegenstehende Gewohnheit.

Eine gesetzliche Regelung kann versuchen, die voherige Rechtfertigung durch (religiös motivierte) Einwilligung der Sorgeberechtigten wieder zu etablieren bzw. zu bestätigen. Insofern wäre die gesetzliche Regelung eine "Erlaubnis". Die meisten Politiker, die sich geäußert haben, tendieren genau dazu: Sie wollen den (bzw. bestimmten)  Religionsgemeinschaften zugestehen, dass sie dieses bisher weitgehend akzeptierte Ritual weiter strafrechtlich unbehelligt durchführen können.

Allerdings wird dies nicht geschehen können, ohne zugleich die Grenzen der Erlaubnis aufzuzeigen, d. h. in anderer Beziehung wird das Gesetz auch Verbote enthalten müssen. Und in diesen Details stecken erhebliche Probleme!

Denkbar (und teilweise notwendig) erscheinen:

- Altersbegrenzungen (Mindest- bzw. Höchstalter),

- die Beschränkung auf Ärzte mit chirurgischer Erfahrung

- Vorschrift einer (Voll-)Narkose

- Beschränkungen auf bestimmte Religionsgemeinschaften

- Beschränkung auf bestimmte anerkannte/etablierte/vergleichsweise risikoarme Rituale

- Beschränkung auf ein bestimmtes Geschlecht

- Verpflichtung von (Ärzten in) öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zur Durchführung

- Haftungsregelungen für Fälle, in denen sich ein Schadensrisiko trotz lege artis durchgeführter Zirkumzision verwirklicht (Haftungsfonds der Religionsgesellschaften?)

Ein solches Gesetz wie auch eine Reihe der (denkbaren) Beschränkungen und  impliziten Verbote werfen ganz grundlegende Probleme auf, die die meisten Politiker noch nicht fokussiert haben:

Zwar wird bisher schon breit diskutiert, dass aus Gründen der Religionsfreiheit eine gewisse Beschränkung der körperlichen Unversehrtheit von Kindern hinzunehmen sei - jedoch wird man bei Komplikationsraten von immerhin im einstelligen Prozentbereich (also 1 bis 10 pro hundert!) sich durchaus fragen, ob und inwieweit der Staat seine Schutzpflicht gegenüber Kindern vernachlässigen darf (zur Diskussion vgl. etwa den Artikel in der FR). Jedenfalls kann nur derjenige, der die Augen vor der Realität verschließt, den Eingriff verharmlosen (ein Beispiel dafür sind die Stellungnahmen prominenter Grünen-Politiker).

Die anderen genannten Beschränkungen werfen z.T. gravierende Gleichheitsproblematiken auf, sobald etwa noch nicht am Konflikt beteiligte Religionsgemeinschaften ihre eigenen möglicherweise körperverletzenden Rituale gesetzlich erlaubt haben wollen.

Auch die systematischen Fragen sind bisher nicht beantwortet. Einige FDP-Politiker wollen die Beschneidung im neuen Patientenrechtegesetz verankern, m. E. keine besonders gute Idee: Denn das Recht, seine Kinder beschneiden zu lassen, ist bzw. wäre eben kein Patientenrecht.

Eher schon gehört die Beschneidung in das Familienrecht, also in das Umfeld des § 1631 BGB; bei der Beschneidung aufgrund religiöser Erzeihung handelt es sich um einen Teil der Personensorge. Außerdem kommt eine bereichsspezifische Regelung im RelKErzG (Gesetz über die religiöse Kindererziehung) in Betracht.

Ein anderer Vorschlag wäre es, die Beschneidung - wie die Abtreibung - als rechtswidrige Körperverletzung eingestuft zu belassen, aber unter bestimmten Voraussetzungen lediglich einen gesetzlichen Strafausschluss zu regeln. Ein solcher Strafausschluss müsste in das  StGB eingefügt werden.

Könnte die schwedische Regelung Vorbild sein (hier ein taz-Artikel dazu)?

Ganz gleich wie und was genau geregelt wird, am Ende wird wohl ohnehin das BVerfG zu entscheiden haben, ob der Gesetzgeber im neuen Gesetz die Abwägung der verschiedenen Interessen richtig vorgenommen hat.

Die nächsten Wochen und Monate dürften immerhin spannend sein: Selten kann man gesetzliche Regeln im Entstehungsprozess so intensiv verfolgen, selten gibt es  ist eine so große gesellschaftliche Debatte.

UPDATE 20.07.2012:

Wortlaut der Resolution des Bundestages vom 19.07.2012:

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
im Herbst 2012 unter Berücksichtigung der grundgesetzlich geschützten
Rechtsgüter des Kindeswohls, der körperlichen Unversehrtheit, der
Religionsfreiheit und des Rechts der Eltern auf Erziehung einen Gesetzentwurf
vorzulegen, der sicherstellt, dass eine medizinisch fachgerechte Beschneidung
von Jungen ohne unnötige Schmerzen grundsätzlich zulässig ist.

Auszug aus der Begründung:

"Die rechtliche Einordnung der Beschneidung muss so schnell und so gründlich
wie möglich geklärt werden. Der Deutsche Bundestag hält eine gesetzliche
Klarstellung für geboten, die insbesondere unseren jüdischen und muslimischen
Mitbürgerinnen und Mitbürgern ermöglicht, ihren Glauben frei auszuüben. Eine
Präjudizwirkung für andere körperliche Eingriffe aus religiösen Gründen darf
sich hieraus nicht ergeben.

Zudem hält der Deutsche Bundestag die Beschneidung männlicher Kinder, die
weltweit sozial akzeptiert wird, für nicht vergleichbar mit nachhaltig
schädlichen und sittenwidrigen Eingriffen in die körperliche Integrität von
Kindern und Jugendlichen wie etwa die weibliche Genitalverstümmlung, die
der Deutsche Bundestag verurteilt."

 

Wortlaut der Petition der Deutschen Kinderhilfe, des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte, MOGIS e.V. (Verband Betroffener sexuellen Kindesmissbrauchs), des Bunds Deutscher Kriminalbeamter, Prof. Dr. Matthias Franz und zahlreicher Einzelpersonen vom 20.07.2012:

"Der Deutsche Bundestag möge beschließen, zunächst für zwei Jahre keine gesetzlichen Schritte zur Legitimation der Beschneidung von Jungen in Deutschland zu ergreifen.

Weiterhin möge der Deutsche Bundestag die Einsetzung eines Runden Tisches von Religionsvertretern, muslimischen und jüdischen Befürwortern und Gegnern der Beschneidung, Psychologen, Psychoanalytiker, Kinderärzten, Kinderchirurgen, Kinderschützern und Vertretern der Jugendhilfe sowie weiterer Experten beschließen, um das Thema Beschneidung in Deutschland wissenschaftlich fundiert zu diskutieren und eine Strategie zu erarbeiten, welche alle Interessen, vor allem aber die Belange des Kindeswohls, berücksichtigt."

Auszug aus der Begründung:

(...)

Doch gelten beide Rechte trotz ihres Verfassungsranges nicht vorbehaltlos und müssen sich der Abwägung mit anderen Grundrechten stellen. Hier gilt es die bisher im Diskurs vollständig vernachlässigten Belange der Kinder, rechtlich normiert in Art. 2 GG, Art. 6 II 2 GG und Art. 19 I und Art. 24 III der UN- Kinderrechtskonvention, zu berücksichtigen.

(...)

Die Petenten sehen die Gefahr, dass sachfremde Erwägungen immer stärker in die Argumentation einfließen und es der Politik unmöglich machen, eine Güterabwägung im Interesse des Kindeswohls auch nur ansatzweise zuzulassen. Vorsicht geboten ist ebenso bei der Vereinheitlichung des muslimischen und jüdischen Glaubens, gibt doch auch hier ein breitgefächertes Meinungsbild zum Thema kindliche Beschneidung.

Als notwendig und lohnenswert für alle Interessengruppen empfinden die Petenten daher einen sachlichen, verantwortungsvollen und umfassenden Dialog aller Akteure als Alternative zu einem übereilten politischen Aktionismus. Eine breite Debatte ist in Anbetracht der Bedeutung der betroffenen fundamentalen Rechte und Güter unabdingbar und muss von der Politik zugelassen werden.

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

525 Kommentare

Kommentare als Feed abonnieren

Zitatübernahme aus der vorherigen Diskussion (der Beitrag wurde zeitgleich verfasst):

Enttäuscht von den Behörden schrieb:
Thomas Silberhorn, Obmann der CSU im Rechtsausschuss des Bundestages, sagte der "Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung" [...] : "Eine Rechtfertigung mit dem elterlichen Sorgerecht oder mit der Religionsfreiheit würde gravierende Abgrenzungsschwierigkeiten aufwerfen und kann deshalb nicht vollends überzeugen.

Silberhorn plädierte stattdessen für eine Straffreistellung. "Ein Beispiel dafür bietet die Regelung der Abtreibung: Sie bleibt rechtswidrig, wird aber unter bestimmten Voraussetzungen nicht bestraft.

Angesichts dessen, dass es sich bei einer Zirkumzision wie bei jeder anderen Amputation juristisch eindeutig um Körperverletzung handelt (so auch die Wertung bei der Mädchenbeschneidung vom WHO-Typ Ia, bei der "nur" die Klitorisvorhaus weggeschnitten wird), kommt mMn auch nur eine Straffreistellung über eine Sonderregelung im StGB in Frage.

Die Fragen, die sich mir dabei stellen, sind:

1. angenommen, es wird eine Formulierung mit religiösem oder Glaubensbezug verwendet: wird damit nicht eine Büchse der Pandora geöffnet? Es könnte doch a) jeder, der sein Kind, aus welchen Gründen auch immer, beschneiden lassen will, sich auf Glaubensfreiheit berufen - das Recht auf körperliche Unversehrtheit wäre komplett entwertet, wenn nicht eine Prüfung der Motivation stattfände (wie damals bei der Kriegsdienstverweigerung, als des das BVerfG auch für zulässig hielt, eine Gewissenentscheidung der Kontrolle zu unterwerfen) b) jeder, der eine andere Körperverletzung an seinem Kind begehen will, sich nach dem Motto "gleiches Recht für alle" auf seine Glaubensfreiheit berufen.

2. angenommen, es wird eine "Fristenlösung" wie in Schweden (wo es kein so explizit formuliertes Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit gibt wie in Deutschland) eingeführt - wie soll dann ein effektiver Schutz des Rechtsguts "körperliche Unversehrtheit" gewährleistet werden? Das BVerfG fordert in seinen Ausführungen zum §218a einen wirksamen Schutz des verletzten Rechtsguts, der wäre aber bei einer generellen Freigabe nicht gegeben. Außerdem wäre es nur eine Frage der Zeit, bis Eltern, die ihre Tochter haben beschneiden lassen, sich auf diese Regelung berufen werden ... spätestens dann müsste das Gericht den neuen/neu formulierten Paragraphen dem BVerfG zur Prüfung vorlegen.

3. selbst wenn eine Ergänzung im StGB (oder einem anderen Gesetz) beschlossen würde (und auch mangels Anrufung des BVerfG vorerst gültig wäre), ist schwer vorstellbar, dass Beschneidungen, die nicht lege artis, also z.B. ohne Betäubung vorgenommen werden, straffrei bleiben können. Die orthodoxe Brit Mila wäre weiterhin strafbar.

Gibt es denn vergleichbare gesetzliche Regelungsversuche in der bundesrepublikanischen Geschichte?

 

 

Wie wäre es mit der Einfügung eines §223 Abs.3:

 

"

(3) Nach Absatz 1 wird auch bestraft wer einen Minderjährigen aus Gründen der Weltanschauung oder der Religion, nicht nachwachsende Teile des Körpers entfernt oder entfernen lässt.

 

"

 

Ich würde es, sogar, um auch Tätowierungen ganz allgemein mit darunter zu fasssen um den Zusatz ergänzen:

"Gleiches gilt für die unwiderrufliche Färbung der Haut durch Beibringung von Farbstoffen oder Wärme."

 

So ist das Gesetz omnifunktional für jedwede Verstümmelung/ Stigmatisierung transzendentaler Theorieen.

 

lg

 

 

 

Sehr geehrte/r Mein Name,

Ihre Fragen haben durchaus Bedeutung. M.E. wird man (so zeichnet sich das in den Diskussionen ab) sich in einer gesetzlichen regelung auf die Religionsgemeinschaften beziehen, deren beschendiungsritual bislang (gewohnheitsrechtlich9 akzeptiert wurde. Das Risiko eines Verstoßes gegen Art. 3 GG wird man vermutlich eingehen in der Annahme, dass letztlich doch die "Tradition" der in Europa etablierten Religionen Judentum und Islam eine privilegierte Beurteilung legitimiert.

Ich denke dass man den Bedenken aus der Richtung des Kinderschutzes insoweit entgegenkommt, dass eine ärztliche Durchführung unter Narkose verlangt werden wird. Denkbar ist hinsichtlich Säuglingen (bei denen das Risiko einer Vollnarkose zu hoch ist), eine weitere Ausnahme.

Ich möchte meine diesbezügliche Einschätzung zu einem Beschneidungsgesetz aber nicht als "Zustimmung" verstanden wissen, sondern nur als Prognose, wie man in unserem Land Rechtssicherheit herzustellen versuchen wird.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Gladow,

ein § 223 Abs.3 StGB wie Sie ihn vorschlagen, wäre völlig überflüssig! Natürlich ist die Entfernung der Vorhaut eine Körperverletzung, der Tatbestand braucht nicht ergänzt zu werden.  Vielleicht wollen Sie aber auch nur einen Scherz machen?

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Sehr geehrter Herr Müller,

 

nein, das war nicht als Scherz gedacht, sondern als Klarstellung gedacht. Wenn eine Entscheidung des Gesetzgebers hierzu erforderlich ist, um eben Rechtsfrieden zu schaffen (aus anderen Gründe wären in der Tat überflüssig), dann könnte es so aussehen.

 

Je nachdem inwieweit der Gesetzgeber etwas regeln will, denke ich, dass es am sachnähesten ist es in direkter Nähe des §223 zu tun.

Sehr geehrter Herr Gladow,

ich verstehe Ihren Einwand nunmehr als einen solchen zur Regelungstechnik, aber ich halte ihn dennoch für nicht sachdienlich. Der Gesetzgeber könnte natürlich im StGB  klarstellen, dass er die Beschneidung für rechtswidrig hält, dann aber müsste er dies etwa bei § 228 StGB einfügen. Die Diskussion geht aber doch gerade in die andere Richtung, nämlich dahin, dass die Beschneidung (begrenzt?) erlaubt werden soll.

Und (neue) Erlaubnistatbestände, die nicht allgemein gelten, sollten durchaus außerhalb des StGB  verankert werden, nämlich in dem jeweiligen spezifischen Bereich, für den sie gelten sollen. Dafür gibt es sehr viele Beispiele in unserer Rechtsordnung. Das StGB wäre mit solchen Detailregelungen vollkommen überfrachtet.

Anders wäre es, wenn die Beschneidung nicht erlaubt werden sollte, sondern nur straffrei gestellt; dann müsste dies im StGB geregelt werden - zB. in §§ 223 a ff. StGB.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Müller,

 

Ich sehe es in der Hinsicht wie sie, dass eigentlich nur  die 1631ff BGB für ein spezial geregeltes Recht sinnvoll in Frage kommt. Doch würde es das BGB nicht mindestens genauso überfrachten, wenn wir Elternrechte in concreto im BGB aufführen. Ich meine, es würde im Ergebnis darauf hinauslaufen, dass der Gesetzgeber eine Liste mit erlaubten Erziehungsmethoden erstellt. Zumal ich mir vorstellen könnte, dass die Erlaubnis gegen die wörtliche Rangordnung in Art. 6 Abs.2 GG verstoßen würde, die den Eltern erst einmal jede Kindeserziehung erlaubt und dann erst dem Staat zugesteht dieses Erziehungsrecht einzugrenzen. (Keine Gewalt in der Erziehung ist ja auch als Kindesrecht und damit als Begrenzung der Elternrechte gefasst. Wenn man das so will, kann man im Falle eines Verbotes auch ins BGB schreiben: "Minderjährige haben das Recht nur insoweit religiös und weltanschaulich erzogen zu werden, dass zu jeder Zeit ein restloser Wechsel der Weltanschauuung oder Religion möglich ist")

 

Ansonsten denke ich, das eine auf KV bezogene Erlaubnisnorm in den Bereich der §§223ff fallen muss oder eben nach vorne in die §§32ff wenn man eine "allgemeine Religionserlaubnis" beschließen möchte.

 

lg

 

Jetzt wird es fast krimminell.

In diesem Artikel wird behauptet , dass der Regierung gedroht wurde !

Wer weis Näheres ?

Leider kann man den Link zur Drohung nicht öffenen.

 

"Seit das Landgericht Köln am 26. Juni urteilte, dass Beschneidungen von Minderjährigen als verbotene Körperverletzungen strafbar sind, fordern Vertreter der drei abrahamitischen Religionsgemeinschaften, dass die Bundesregierung diese Rechtslage durch ein neues Gesetz ändert. In diesem Rahmen drohte man unter anderem mit einer Kampagne, für die Geldgeber aus dem Ausland große Summen spenden sollten".

 

http://www.heise.de/tp/blogs/8/152384

 

 

5

Enttäuscht von den Behörden schrieb:
In diesem Rahmen drohte man unter anderem mit einer Kampagne, für die Geldgeber aus dem Ausland große Summen spenden sollten".
Hier der Link zum Artikel:

https://www.ftd.de/politik/deutschland/:religioes-motivierte-koerperverl...

Meines Erachtens wird der Gesetzgeber die religiöse Büchse der Pandora nicht aufmachen, sondern irgendwie festlegen, dass diese Form der Körperverletzung im Kindeswohl liegt.

@ #6 Herrn Gladow: Sie sprechen den mMn schwächsten Punkt der Urteilsbegründung an - dass die dauerhafte und irreparable Veränderung dem Interesse des Kindes zuwiderlaufe, später selbst über seine Religionszugehörigkeit entscheiden zu können. Gerade weil das LG Köln hier eine negative Religionsfreiheit anklingen lässt, solidarisieren sich ja auch christliche Lobbyisten mit den jüdischen und islamischen Interessenvertretern (die aber beileibe nicht unbedingt für die Mehrheit der Religionsangehörigen sprechen, das sollte man auch berücksichtigen). Das LG nimmt quasi an, dass eine Beschneidung eine spätere Entscheidung des Knaben über einen Glaubenswechsel erschwert - was ich bezweifle.

Das LG hätte mMn stärker darauf abstellen sollen, dass eine Beschneidung keine konstituierende Wirkung auf die Religionszugehörigkeit hat (das ist der wesentliche Unterschied zur christlichen Taufe!), sondern diese nur noch im Rahmen einer traditionellen Kulthandlung bestätigt wird oder als Zeichen der Verbundenheit mit dem Propheten stattfindet und eine religiöse Erziehung im Glauben der Eltern auch ohne Beschneidung und ohne weitere Einschränkungen möglich wäre.

Die eigentliche Abwägung müsste also die zwischen "dem Blickwinkel der Vermeidung einer Ausgrenzung innerhalb des jeweiligen religiös gesellschaftlichen Umfeldes" (LG Köln) und dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit sein. Nur diese Abwägung (beides im Wohle des Kindes, wenn auch unterschiedlich zu gewichten je nach Wertvorstellungen) kann mMn gesetzlich geregelt werden, um die im Eröffnungsbeitrag genannten Probleme möglichst klein zu halten (dennoch bleibt die Frage, wie man religiöse von den sonstigen Traditionen trennen will).

Man erlaubt Eltern schließlich auch, bei ihren Kindern Segelohren chirurgisch anlegen zu lassen, um deswegen Ausgrenzung zu vermeiden. Allerdings sind Segelohren im Gegensatz zu einem Penis für jeden fast jederzeit in der Öffentlichkeit sichtbar, insofern ist das Ausgrenzungspotential eines unbeschnittenen Gliedes deutlich kleiner. Und es werden eher nicht die Kinder ausgegrenzt, sondern die Eltern ("das sind keine guten/echten Juden/Moslems"), die so gesehen ihren sozialen Anpassungsdruck auf Kosten Dritter (ihrer Söhne) mildern.

(Edit: vergessenes "nicht" ergänzt)

Nach diesem Bericht des NDR soll es in bestimmten evangelikalen Kreisen üblich sein, die körperliche Züchtigung von Kindern mit der Bibel zu rechtfertigen: „

 

Wer seine Rute schont, der haßt seinen Sohn; wer ihn aber lieb hat, der züchtigt ihn beizeiten.

Sprüche 13, 24

 

Mein Sohn, achte nicht gering die Erziehung des Herrn und verzage nicht, wenn du von ihm gestraft wirst. Denn wen der Herr lieb hat, den züchtigt er, und er schlägt jeden Sohn, den er annimmt. Es dient zu eurer Erziehung, wenn ihr dulden müßt. Wie mit seinen Kindern geht Gott mit euch um; denn wo ist ein Sohn, den der Vater nicht züchtigt? Seid ihr aber ohne Züchtigung, die doch alle erfahren haben, so seid ihr Ausgestoßene und nicht Kinder. Wenn unsre leiblichen Väter uns gezüchtigt haben und wir sie doch geachtet haben, sollten wir uns dann nicht viel mehr unterordnen dem geistlichen Vater, damit wir leben? Denn jene haben uns gezüchtigt für wenige Tage nach ihrem Gutdünken, dieser aber tut es zu unserm Besten, damit wir an seiner Heiligkeit Anteil erlangen. Jede Züchtigung aber, wenn sie da ist, scheint uns nicht Freude, sondern Leid zu sein; danach aber bringt sie als Frucht denen, die dadurch geübt sind, Frieden und Gerechtigkeit.“

Hebräer 12, 5-11

Nach großen und langen Mühen ist das Züchtigungsrecht der Eltern aus dem Familienrecht verschwunden. Hoffentlich kommt es über den Umweg der Religionsausübungsfreiheit nicht durch die Hintertür zurück.

Sehr geehrter Herr Burschel,

bitte schütten Sie nicht das Kind mit dem Bade aus. Die Kfg, die in dem von Ihnen genannten Bericht zitiert wird, ist nicht evangelikal. Sie grenzt sich vielmehr von den Evangelikalen ab (vgl. Wikipedia) und ist mit dem Begriff "extrem" wohl besser bezeichnet. Die große Mehrzahl der Evangelikalen glaubt an die Auferstehung und das Heilshandeln Jesu Christi, nicht an die verschärfte Ausprägung der Prügelstrafe!

0

Henning Ernst Mueller schrieb:

Denkbar (und teilweise notwendig) erscheinen:

- Altersbegrenzungen (Mindest- bzw. Höchstalter),

- die Beschränkung auf Ärzte mit chirurgischer Erfahrung

- Vorschrift einer (Voll-)Narkose

Geehrter Prof Müller,

zu a) die Altersgrenze wäre dann religionsbedingt von 8 Tagen (Judentum) bis 13 Jahre (Islam/Sunna).

zu b) Beim nächsten Punkt gäbe es das Problem, dass für die betreffenden Religionsgemeinschaften  (m.W. für den Islam) nur den Glauben praktizierende Ärzte diesen Schnitt für die religiöse Wirksamkeit vornehmen würden/dürften, wie im Fall LG Köln. Im Judentum dürfte es ähnlich sein. Gilt der Arztstatus dann auch für den Mohel ?

zu c) Vollnarkose an 8 Tagen alten Säuglingen ohne medizinische Indikation ? Keine rhetorische Frage sondern eine Frage an Mediziner gerichtet.

5

Wie mit Gläubigen umgegangen wurde , hat der Sektenberater und ehemaliger Präsident der Fecris Friedrich Griess über 25 Jahre gesammelt. Einzelartikel einmal lesen. Unfaßbar was unser Gesetzgeber noch nicht geregelt hat.  Alles unter dem Dach der Religionsfreiheit.

Es gibt, wie man hier nachlesen kann noch viel mehr Dinge außer dem Züchtigungsverbot oder der Beschneidung.

 

 

http://www.fecris.org/

 

http://griess.st1.at/sf.htm

 

 

 

5

@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

"Eher gehört die Beschneidung in das Familienrecht, also in das Umfeld des § 1631 BGB"

Vollkommen richtig - denn: § 1631 BGB gewährt den Eltern auch das Recht auf die religiöse (!) Erziehung ihres Kindes.

Denkbar wäre daher ein § 1631 d BGB:

Zirkumzision. 1Die Eltern können in die Zirkumzision ihres Kindes einwilligen, sofern sie die Beschneidung aus religiös-erzieherischen oder medizinisch-hygienisch-vorteilhaften Beweggründen für geboten halten. 2Bei der Zirkumzision sind die anerkannten Regelungen der ärztlichen Heilkunst einzuhalten.

2

Joan Jett schrieb:

@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

"Eher gehört die Beschneidung in das Familienrecht, also in das Umfeld des § 1631 BGB"

Vollkommen richtig - denn: § 1631 BGB gewährt den Eltern auch das Recht auf die religiöse (!) Erziehung ihres Kindes.

Denkbar wäre daher ein § 1631 d BGB:

Zirkumzision. 1Die Eltern können in die Zirkumzision ihres Kindes einwilligen, sofern sie die Beschneidung aus religiös-erzieherischen oder medizinisch-hygienisch-vorteilhaften Beweggründen für geboten halten. 2Bei der Zirkumzision sind die anerkannten Regelungen der ärztlichen Heilkunst einzuhalten.

 

Wer haftet bei Komplikationen oder Tod ?

 

5

@ #12: mit solch einer Formulierung wäre der Gesetzgeber aber sehr sehr schlecht beraten:

- eine medizinisch-therapeutisch indizierte Zirkumzision ist heute schon im Wohle des Kindes und bedarf keiner weiteren Regelung.

- eine medizinisch-prophylaktisch motivierte Zirkumzision wird von keiner Ärzteorganistation der Welt empfohlen und widerspricht krass jeder ärztlichen Ethik. Ein solcher Eingriff liegt wegen der unverhältnismäßigen Schwere anerkanntermaßen nicht im Kindeswohl, dies könnte auch durch solch eine Formulierung nicht geändert werden - die Einwilligung der Eltern wäre nicht wirksam, die Körperverletzung bliebe strafbar.

- wenn Beweggründe in den Gesetzestext aufgenommen würden, wäre damit eine Verpflichtung verbunden, diese Beweggründe wegen der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes (immerhin ein Grundrecht!) auch zu kontrollieren - siehe Kriegsdienstverweigerung (ebenfalls ein Grundrecht), bei der die Gewissensentscheidung begründet werden musste und die "Postkartenlösung" für verfassungswidrig erklärt wurde. Ich glaube nicht, dass der Gesetzgeber dieses Fass aufmachen will.

Meines Erachtens zutreffend und systematisch auch am überzeugendsten wäre es, durch gesetzliche Regelung klarzustellen, dass für an Kindern mit Einwilligung der Erziehungsberechtigten vorgenommene Beschneidungen ein Rechtfertigungsgrund besteht. Das passt problemlos in die Systematik und Dogmatik des Strafrechts und schafft Klarheit. Ich würde auch dafür plädieren, das gar nicht an eine religiöse Überzeugung zu knüpfen, da dies nur einen unnötigen religiösen Ausnahmefall schafft, der sich als Argumentationsgrundlage für weitergehende Ausnahmen in anderen Bereichen bietet.

 

Problematisch ist, dass es sich hier um eine Einzelfallklarstellung handeln würde. Als Jurist finde ich es schöner, wenn Probleme eher abstrakt und nicht durch Einzelfallregelungen geklärt werden. Dann stellt sich aber die Frage, welche Problemfelder man als nächstes angehen will. Völlig unklar ist z.B. inwieweit Eltern bei intersexuellen Kindern Einwilligungen zu geschlechtsangleichenden Maßnahmen erteilen dürfen oder zunächst mit nicht medizinisch zwingenden Maßnahme abwarten müssen. Hier hat der Gesetzgeber auf Grund der Vielschichtigkeit des Problems bisher bewusst auf eine klare Regelung verzichtet und das Problem der Rechtsprechung und Wissenschaft überlassen.

 

Fazit: Ich plädiere dafür, mit der gesetzlichen Regelung möglichst keine religiöse Ausnahme zu schaffen und gleichzeitig klarzustellen, dass die Ausnahme nur eingeschränkt ist. Als Diskussionsgrundlage würde ich die Änderung des § 228 StGB wie folgt vorschlagen.

 

§ 228 - Einwilligung

(1) Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung gegen die guten Sitten verstößt.

(2) Kinder können soweit in medizinischen Maßnahmen einwilligen, wie sie die entsprechende Verstandesreife haben. Darüber hinaus ist ihr Wille zu berücksichtigen. Soweit Kinder noch nicht in der Lage sind einen Willen zu bilden und äußern können die Eltern für ihre Kinder die Einwilligung zu gebotenen Maßnahmen erteilen. Erhebliche und zugleich medizinisch nicht erforderliche Eingriffe sind grundsätzlich so lange zurückzustellen, bis ein Kind in der Lage ist seinen Willen hinsichtlich eventueller Eingriffe zu bilden und zu äußern.

(3) Einwilligungen durch Eltern zu medizinisch nicht gebotenen Zirkumzisionen von Jungen sind möglich. Erfolgt der Eingriff zu einem Zeitpunkt, zu dem der Junge seinen Willen äußern kann, so ist der Wille des Jungen maßgeblich.

 

3

Mit dem Willen eines Jungen ist auch nicht so einfach.

Wenn ihm eingetrichert wrd, dass die Beschneidung sein muß ( Indoktrination ), er überschnell zusagt, danach aber sich beschwert, was ist dann ?  

Hier wird aus dem Kind ein Erwachsener gemacht.

 

Für Juden würde nach ihrem Glauben  das keine Altenative sein. Die haben den Brauch 8 Tage alte Babies zu beschneiden.

 

4

Henning Ernst Müller schrieb:

Denkbar (und teilweise notwendig) erscheinen:

...

- die Beschränkung auf Ärzte mit chirurgischer Erfahrung

...

fraglich, ob das so ohne Weiteres durchsetzbar ist: in Deutschland darf jeder approbierte Arzt grundsätzlich alles operieren, was er sich zutraut, egal ob er eine chirurgische Ausbildung hat oder nicht. Gerade im Bereich plastische Chirurgie gibt es alle möglichen Ärzte, die sich "Schönheitschirurg" nennen (lassen) (dürfen, weil dies kein geschützter Begriff ist), auch Gynäkologen, Internisten oder HNO-Ärzte (wie der wohl bekannteste seiner Zunft, Werner Mang).

@Mein Name

"eine medizinisch-therapeutisch indizierte Zirkumzision ist heute schon im Wohle des Kindes und bedarf keiner weiteren Regelung".

Die vorgeschlagene Regelung umfasst ja auch nicht nur medizinisch-therapeutisch angezeigte Beschneidungen, sondern eine jede, die die Eltern aus vernünftigen medizinischen oder hygienischen Gründen für vorteilhaft erachten, also aus jedem Grund der (aus ihrer Sicht) zum Wohle des Kindes ist.

"eine medizinisch-prophylaktisch motivierte Zirkumzision wird von keiner Ärzteorganistation der Welt empfohlen und widerspricht krass jeder ärztlichen Ethik".

Auch eine medizinisch-prophylaktisch motivierte Beschneidung kann zum Wohle des Kindes sein. Vor allem in den USA ist es heutzutage nichts ungewöhliches mehr die Zirkumzision auch prophylaktisch durchzuführen, um das Risiko an einem Zervixkarzinom zu erkranken zu verringern oder um den Folgen einer Phimose vorzubeugen.

"Wenn Beweggründe in den Gesetzestext aufgenommen würden, wäre damit eine Verpflichtung verbunden, diese Beweggründe wegen der Bedeutung des verletzten Rechtsgutes [...] auch zu kontrollieren".

Das ist richtig, gleichzeitig (mMn) aber auch notwendig, um dem Recht des Kindes auf Körperliche Unversehrtheit (Art. 2 II 1 GG) wenigstens im Mindestmaß Rechnung zu tragen.
Mithin müssten die Eltern zumindest mit hinreichender Klarheit darlegen können, warum sie die Zirkumzision für notwendig erachten.
Ein Beschneiden aus offensichtlich unsinnigen Gründen wird damit ausgeschlossen.

2

Joan Jett schrieb:

Die vorgeschlagene Regelung umfasst ja auch nicht nur medizinisch-therapeutisch angezeigte Beschneidungen, sondern eine jede, die die Eltern aus vernünftigen medizinischen oder hygienischen Gründen für vorteilhaft erachten, also aus jedem Grund der (aus ihrer Sicht) zum Wohle des Kindes ist.

Die Sicht der Eltern ist hier aber nicht maßgeblich, sondern die medizinische. Und die sagt ganz klar:
"eine medizinisch-prophylaktisch motivierte Zirkumzision wird von keiner Ärzteorganistation der Welt empfohlen und widerspricht krass jeder ärztlichen Ethik".

Denn - anders als von Ihnen vermutet ("Auch eine medizinisch-prophylaktisch motivierte Beschneidung kann zum Wohle des Kindes sein. Vor allem in den USA ist es heutzutage nichts ungewöhliches mehr die Zirkumzision auch prophylaktisch durchzuführen, um das Risiko an einem Zervixkarzinom zu erkranken zu verringern oder um den Folgen einer Phimose vorzubeugen.") ist eine derart schwerer Eingriff angesichts der möglichen Behandlungs- und Vorbeugungsalternativen unverhältnismäßig und daher medizinethisch verwerflich.

Vor allem deswegen, weil die angeblichen oder tatsächlichen Vorteile nicht im Kindesalter wirksam sind (anders als bei einer Schutzimpfung), sondern erst als Erwachsener. Wenn das Kind aber keinen Vorteil davon hat (was bedeutet, dass eine Zirkumzision aus medizinisch-prophylaktischen Gründen eben nicht im Kindeswohl liegt und die Eltern dies im Rahmen von § 1627 BGB nicht veranlassen dürfen), dann muss jeder Mann selbst entscheiden können, ob er sich beschneiden lässt oder ob er andere Methoden der Vorbeugung (Körperpflege, Kondome usw.) wählen will.

Diese argumentative "Schlacht" ist für die Beschneidungsbefürworter schon lange verloren und auch hier nicht relevant.

 

 

@Andreas

"Als Diskussionsgrundlage würde ich die Änderung des § 228 StGB wie folgt vorschlagen."

Das halte ich für falsch.

Hardtung, in MK-StGB, § 228, Rn. 11 f. führt dazu richtig aus: "Bei [...] Einwilligungen anderer Personen ist eine Anwendung des § 228 nicht zulässig; sie sind vom Wortlaut nicht erfasst, ihn zu überschreiten verstieße gegen Art. 103 Abs. 2 GG"; "Eine Anwendung ist aber auch nicht erforderlich. Denn für all diese Fälle gibt es Regelungen im Personensorgerecht [...]".

Die von Ihnen vorgeschlagene Regelung, würde also nicht nur die Zirkumzision (an falscher Stelle) regeln, sondern auch dem Wortlaut des § 228 StGB einen gänzlich neuen Sinngehalt verleihen.

3

Ich weiß  nicht, ob dieses Interview der Stuttgarter zeitung mit dem integrationspolitischen Sprecher der Grünen, Memet Kilic,  schon verlinkt wurde. Kilic ist selbst Muslim und Vater von zwei Jungen (im Alter von 1 und 8 Jahren).

Auszüge aus dem Interview mit Kilic:

Herr Kilic, lassen Sie Ihre beiden Söhne jetzt noch beschneiden?
Darüber muss ich noch mit meiner Frau reden. Vermutlich wären wir einfach der Tradition gefolgt. Nun hat mich das Urteil aber nachdenklich gemacht. Die beiden sind ein und acht Jahre alt. Es könnte womöglich besser sein, wenn meine Söhne in späteren Jahren selbst entscheiden dürfen, ob sie dieses Merkmal unserer Religion tragen wollen oder nicht. Denken Sie nur daran: im Petitionsausschuss beschäftigen wir uns gerade damit, ob man Pferde wirklich brandmarken muss oder ob es nicht mildere Verfahren gibt. Da sollte die Frage nach der Beschneidung kleiner Jungen auch kein Tabu sein.

(...)

Traditionen wandeln sich zum Glück. Es gibt heute keine religiös begründeten Menschenopfer mehr. Die Beschneidung von Mädchen ist zu Recht verboten. Viele Sitten, die früher als unumstößlich galten, haben sich geändert. Die Glaubensgemeinschaften, die auf den Stammvater Abraham zurückgehen, fordern zum Gebrauch der Vernunft auf. Das heißt: neue Einsichten erlauben es auch, alte Praktiken zu ändern.

(...)

Kirchen, Muslime und Juden beklagen, das Gericht habe die Religionsfreiheit verletzt, zu Recht?
Die Diskussion um Veränderungen sollte sensibel geführt werden. Bisher läuft sie viel zu reflexhaft ab. Ich verstehe das Urteil als einen Denkanstoß, der der Justiz in einem säkularen Staat durchaus zukommt. Wenn alle Religionen gemeinsam sich gegen den Richterspruch wenden, kommt bei mir der Verdacht auf, sie verteidigen auch ihren eigenen Machtbereich.

(...)

Muslime und Juden verlangen nun eine rechtliche Klarstellung. Kann die Politik dies leisten?
Da habe ich meine Zweifel. Es ist ja eine Frage, die niemals für alle Seiten befriedigend zu lösen ist. Vielleicht wäre eine Regelung ähnlich wie in Schwangerschaftskonflikten ein Ausweg. Dann würde festgeschrieben, dass eine Beschneidung kleiner Jungen zwar verboten ist, aber straffrei bleibt. Und man würde fordern, dass alles medizinisch korrekt ablaufen muss und überdies möglichst bis zur Religionsmündigkeit der Kinder gewartet werden soll. Ich nehme aber an, dass der Politik am Ende doch der Mut fehlen wird und schließlich das Bundesverfassungsgericht die Sache entscheiden muss.

Das ganze Interview ist lesenswert. Der Mann ist politisch mutig und stellt so manche Stellungnahme von Theologen und Staatskirchenrechtlern in den Schatten. Bemerkenswert auch insbesondere im Vergleich mit anderen  Stellungnahmen, etwa der Grünen-Politiker (und Juristen) Volker Beck und Renate Künast.

@ Joan Jett:

Danke für die Rückmeldung. Sinn eines Diskussionsvorschlags ist natürlich vor allem, dass erst einmal ein Denkanstoß gesetzt wird. Insoweit stellen sich hier zwei Fragen: Zum Einen wie das Problem inhaltlich in Angriff zu nehmen ist und zum Anderen wo eine solche Regelung verankert werden soll. Da Sie meinen Denkanstoß inhaltlich nicht kritisiert haben, gehe ich gleich zum Regelungsort über.

Mir ist auch bekannt, dass die elterlichen Rechte und Pflichten in §§ 1626ff. BGB geregelt sind. In der Sache geht es hier aber darum, diese Rechte und Pflichten hinsichtlich der strafrechtlichen Einwilligung zu konkretisieren. Dafür würde ich tendentiell eher das StGB und hier den bereits bestehenden § 228 StGB vorschlagen.

Dass § 228 StGB in seiner derzeitigen Form die von mir vorgeschlagenen Erwägungen nicht erfasst ist m.E. auch kein hinreichendes Argument. Der Notstand (§ 34 StGB) war lange Zeit auch nicht im StGB geregelt, so dass man auf die Regelungen im BGB zurückgreifen musste. 1975 hat sich dann aber der Gesetzgeber entschieden, dass es systematisch schöner ist, die Rechtfertigungsgründe im AT des StGB aufzuführen (wobei natürlich §§ 228, 904 BGB immer noch anwendbar sind). Da die Einwilligung hinsichtlich von Körperverletzungen schon im BT des StGB bei § 228 StGB geregelt ist, würde ich die weitergehende Regelung dort verorten.

In der Sache dürfte es aber keinen Unterschied machen, ob man die Regelung in § 228 StGB, § 228a StGB oder § 1626f StGB kodifiziert, oder??

0

Ich halte den Weg über das elterliche Sorgerecht und das "Kindeswohl" für den, der am wenigsten juristische "Probleme" bereitet.

Ob eine Überprüfung durch das BVerfG aber ergibt, dass sich das Kindeswohl par ordre du mufti resp. des Gesetzgebers auf Genitalverstümmelung, und das nur bei Knaben, ausweiten lässt, ist wieder eine andere Frage. Mir ist jedoch kein "Grundrecht auf körperliche oder soziale Anpassung in der Glaubensgemeinschaft" bekannt, aus dem sich ein Vorteil oder Wohl für das Kind ableiten ließe. Und - wie bereits unter #11 erwähnt - schließt eine Nichtbeschneidung ein Kind weder von der Religion als solche aus noch beschränkt sie das Recht der Eltern, ihr Kind bis zur Religionsmündigkeit in ihrem Glauben zu erziehen.

In Schweden gibt es jedenfalls kein vergleichbares Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit (das scheint in dieser Klarheit eine deutsche Besonderheit zu sein), insofern kann das dortige Gesetz mMn nicht als Beispiel dienen.

als juristischer Laie will ich gerne in diese Diskussion folgende Aspekte einwerfen:

Bei Konflikten der Eltern bezüglich des Sorgerechts wird ja auch oft das Kind angehört. Wenn das Kind sich noch nicht äussern kann, muss doch vom Gericht nach dem "vermeintlichen Wohl" des Kindes entschieden werden.

 

Gibt es diesbezüglich bereits eine Rechtssprechung wenn die (getrennten) Eltern sich über die religiöse Erziehung nicht einig sind? 

Was wäre, wenn ein Elternteil die Beschneidung aus religiösen Motiven fordert, der andere Elternteil jedoch gegenteiliger Meinung ist und eine Beschneidung vehement ablehnt? Wer will in der Haut des Richters stecken und eine religiös motivierte Beschneidung in letzter Konsequenz sogar gerichtlich anordnen?

Und was ist mit Beschneidungen die weder medizinisch noch religiös indiziert sind, sondern lediglich ästethischen Wünschen der Eltern zugrunde liegen? Eingriff ist Eingriff. Wenn derselbe als "nicht wesentlich" und risikoarm definiert werden würde, so dass er im religiösen Rahmen als legitimiert angesehen wird, dann müsste doch folgerichtig auch eine Beschneidung aus ästethischen oder vermeintlich "hygienischen" Gründen die gleiche Legitimation erfahren. Der Eingriff wird ja nicht aufgrund religiöser Motivation weniger risiko- oder folgenreich.

 

Wäre ich berechtigt, mein Schöffenamt aus Gewissensgründen nieder zu legen weil sich sozusagen die  Rechtslage signifikant während meiner Amtszeit geändert hat und ich aus Gewissensgründen mich nicht mehr in der Lage sehe, gemäß meinem geleisteten Eid ein Urteil zu fällen?

Verzeiht mir bitte meine juristisch laienhafte Betrachtungsweise, aber ich seh mich einem immensem Gewissenskonflikt zukünftig ausgesetzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

derSchwabe schrieb:

gibt es diesbezüglich bereits eine Rechtssprechung wenn die (getrennten) Eltern sich über die religiöse Erziehung nicht einig sind?

OLG Frankfurt Az. 4 W 12/07: "Veranlasst der nicht sorgeberechtigter Vater ohne Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter die Beschneidung eines noch nicht einwilligungsfähigen Kindes, so liegt darin eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes des Kindes ...

Die Beschneidung bewirkt eine körperliche Veränderung, die nicht rückgängig gemacht werden kann. Sie kann, auch dann wenn sie keine gesundheitlichen Nachteile mit sich bringt, im Einzelfall für das kulturell-religiöse und das körperliche Selbstverständnis des Betroffenen von Bedeutung sein. Die Entscheidung darüber fällt deshalb in den Kernbereich des Rechtes einer Person, über sich und ihr Leben zu bestimmen."

Es ist nicht zu fassen wie Drohungen ausgesprochen werden, als wenn die deutsche Regierung eine Marionette ist.

 

"Der Präsident des Zentralrats der Juden, Dieter Graumann, drängt die Politik in der Frage der Beschneidungen zur Eile. Er habe Bundeskanzlerin Angel Merkel, alle Fraktionschefs im Bundestag und die Ministerpräsidenten per Brief eindringlich gebeten, ein Gesetz direkt nach der Sommerpause auf den Weg zu bringen, sagte Graumann dem "Focus“ laut Vorabbericht.  

 

Falls es bei der Rechtsauffassung eines Kölner Gerichts bleibe, wonach die Beschneidung eines Jungen strafbare Körperverletzung ist, sei das jüdische Leben in Deutschland bedroht. "Dann müssten wir gehen“, sagte Graumann. Das sei "kein rhetorischer Trick“. "  

 

http://www.abendblatt.de/politik/deutschland/article2338817/Beschneidung-Graumann-fordert-neues-Gesetz-noch-im-Herbst.html 

 

Ob Herr Graumann alle Juden "auffordert" oder "zwingt" Deutschland zu verlassen, wenn kein Gesetz nach seinen Wünschen in Kraft tritt oder in unserem Rechtstaat nicht möglich ist, das strengen Prüfungen von höchsten Gerichten nicht standhält. 

 

 

 

5

Ist das alles freie Meinungsäußerung in der Presse ?

 

1.) Der baden-württembergische Landesrabbiner Netanel Wurmser äußerte sich entsetzt: «Das weckt Erinnerungen an schlimmste Szenarien jüdischer Verfolgung», sagte er der Nachrichtenagentur dpa.

2.) Verantwortungsbewusste Beschneidungen müssen weitergehen dürfen – vollkommen legal und gesetzlich abgesichert. Es reicht nicht, Beschneidung lediglich straffrei zu stellen. Nur so kann Religionsfreiheit in Deutschland glaubwürdig Bestand haben!
( Obberrabiner Brandt )

3.) Das Kölner Beschneidungsurteil wird von der Konferenz Europäischer Rabbiner als schwerster Angriff auf jüdisches Leben seit dem Holocaust betrachtet. „Ein Verbot der Beschneidung stellt die Existenz der jüdischen Gemeinschaft in Deutschland infrage“, sagte der Präsident des Verbandes, der Moskauer Rabbiner Pinchas Goldschmidt, am Donnerstag in Berlin. „Sollte das Urteil Bestand haben, sehe ich für die Juden in Deutschland keine Zukunft.“

4.) Das Schächtverbot der Nationalsozialisten sei ein Zeichen für viele Juden gewesen, „wir müssen weg aus Deutschland“, sagte Goldschmidt. Ein Beschneidungsverbot wäre angesichts der Bedeutung dieses Brauchs ein viel stärkeres Zeichen.

5.) Das Urteil sei Teil einer Folge von Angriffen auf religiöse Minderheiten in Europa, sagte Goldschmidt nach einer Sitzung von rund 40 europäischen Rabbinern. Dazu gehörten die Einschränkungen für den Minarettbau in der Schweiz, das Burkaverbot in Frankreich sowie das Schächtverbot in den Niederlanden. Als positiv nannte der Rabbiner Äußerungen des deutschen Botschafters in Israel, Andreas Michaelis, der eine rechtliche Klarstellung bei der Anhörung der Knesset in Aussicht gestellt habe.

6.) Auf eine höchstrichterliche Klärung wollen die Rabbiner nicht warten. „Keiner von uns kann warten, bis Karlsruhe entscheidet“, sagte der Rabbiner Avichai Apel von der Orthodoxen Rabbinerkonferenz Deutschland. Auch nach dem Kölner Urteil würden die von den Synagogen bestellten Beschneider (Mohel) die Entfernung der Vorhaut von Knaben fortsetzen.

7.) Goldschmidt bezeichnete es als erschreckend, dass nach Umfragen eine Mehrheit der Bevölkerung das Kölner Urteil begrüße. Das Kölner Urteil weise daraufhin, dass Muslime und Juden in Europa nicht mehr „salonfähig“ seien. Im 19. Jahrhundert sei der Antisemitismus noch religiös definiert worden. „Die neue Sprache des Antisemitismus ist die Sprache der Menschenrechte“, sagte Goldschmidt und zitierte damit den Londoner Großrabbiner Jonathan Sachs.

 

4

Frage bzw. Anmerkung:

 

 

Wenn Beschneidung bei Jungen legalisiert wird, wie schaut es 

 

Nebenfrage:

a) mit der Beschneidung von Mädchen (Entfernung der Vorhaut; NICHT der Klitoris) aus? Müsste diese Form nicht dann auch zugelassen werden?

 

Hauptfrage:

b) dann mit diversen anderen Dingen im Namen der Religionsfreiheit aus, die weitaus weniger in die Rechte von Kindern eingreifen?

Ich denke da z.B. an die Weigerung von muslimischen Eltern ihre Tochter zum schulischen Schwimmunterricht zu schicken oder auch an die Weigerung christlicher Eltern ihren Kindern die Teilnahme am Biologieunterricht und der darin enhaltenen sexuellen Aufklärung zu gestatten? 

Hier gibt es zwar Urteile die diese Eltern zwingen dies zuzulassen, nur stelle ich dann die Frage, wenn es den wegen der Religionsfreiheit erlaubt sein soll in das Recht der körperlichen Unverserheit eines Kindes einzugreifen, warum soll es bei obengenannten Beispielen dann nicht erlaubt sein, in das Recht auf Bildung oder die Schulpflicht des Kindes einzugreifen? Schließlich dürfte von der Eingriffstiefe her die Beschneidung ein größerer Eingriff sein, als das Nichtbesuchen des Biologieunterrichts oder die Nichtteilnahme am schulischen Schwimmunterricht.

Btw. meiner Meinung nach ist Religionsfreiheit  immer nur als ein Art Individualrecht (auch wenn durch den Art 4 Abs. 2 GG dieses Recht als Gruppe ausgeübt werden kann) zu sehen, was für die einzelne Person gilt. D.h. für mich, beruft man sich beim Beschneiden auf die Religionsfreiheit, dann frage ich mal ganz provokant wessen Religionsfreiheit da betroffen sein soll? Das Kind kann sich zu seinem Recht der Religionsfreiheit nämlich noch nicht äußern und sich entscheiden und im Gegenteil die Beschneidung beschneidet sogar sein Recht auf Religionsfreiheit. 

Mir ist klar, dass mit der Argumentation man auch die christliche Taufe an sich angreifen kann, allerdings ist diese auf einem anderen Eingriffslevel angesiedelt als eine Beschneidung und ja ich sehe auch die Taufe in der Hinsicht kritisch....

 

 

bombjack

5

Meines Erachtens ist neben der gegebenen Strafbarkeit nach § 224 I 2, 4 und 5 auch § 225 StGB zu prüfen.

Gott macht seine Liebe zu den Menschen nicht davon abhängig, dass Kindern ihre Genitalien verstümmelt werden, egal welchen Geschlechts. Gott hat dem Menschen mit der Geburt alles für das Leben mitgegeben und ihn vollendet ausgestattet, keinesfalls muss nun von Menschenhand willkürlich etwas wieder entfernt und dadurch der Körper verändert und verletzt werden.

4

Mittlerweile ist bekannt, dass eine Umfrage-Mehrheit in Deutschland (ca. 56 %) das Urteil des LG Köln für richtig hält (Quelle: TNS Emnid für Focus, 1000 repräs. Befragte) , also der Beschneidung von männlichen Kindern skeptisch gegenüber stehen. Das sagt aber noch nicht, dass diese Mehrheit auch ein Gesetz ablehnen würde, in dem die Beschneidung in gewissen Grenzen erlaubt wird. Ich denke, man kann hierzu in der Bevölkerung wohl etwa eine 50/50-Meinungslage annehmen.

Interessant ist die ebenfalls in der Umfrage deutlich gewordenen Parteipräferenz der Antwortenden:

Danach begrüßen 53 % der SPD-Anhänger, 54 % der Grünen-Anhänger (also jeweils etwas mehr als die Hälfte) das Urteil, allerdings 69 % der CDU und 68 % der Linken-Anhänger. Wenig überraschend ist die Skepsis der Linken-Anhänger gegenüber religiösen Ritualen. Aber auch mehr als 2/3 der CDU-Anhänger begrüßen das Urteil des LG Köln, das Vertreter der katholischen Kirche als "falsch" bezeichnet haben.

Im Interview mit dem BR hat die Bundesjustizministerin, Frau Leutheusser-Schnarrenberger betont, dass das Urteil des LG Köln eine untergerichtliche Einzelfallentscheidung sei, dass man sich aber in einer "intensiven" Diskussion um Klarstellung bemühen wolle. Etwas distanziert hat sie sich von der Überlegung, die Angelegenheit im Patientenrechtegesetz zu regeln. Sie tendiert (andeutungsweise) wohl eher zu einer Regelung im Familienrecht/Recht der Personensorge.

Die Forderungen werden immer abenteuerlicher.

Die Süddeutsche schreibt:

 

http://www.sueddeutsche.de/politik/streit-um-beschneidung-vom-richtigen-umgang-mit-recht-1.1413208 

Konsequenterweise müsste künftig das Jugendamt nach jeder Geburt in einschlägigen Kreisen auf dem Sprung sein, um das verdächtige Tun zu verhindern.

Weil man sich nicht ausmalen möchte, wie eine Anti-Beschneidungs-Polizei aussähe und welche Folgen sie für das Zusammenleben der Gesellschaft hätte, will der Gesetzgeber nun klarstellen, dass Beschneidung keine strafbare Körperverletzung darstellt. Angesichts anschwellender Aggressivität der Debatte ist das notwendig.

 

3

Eine neue Sichtweise

Schutz von Minderheiten

Eine Rechtfertigung der Beschneidung per Gesetz ist keine gefühllose Bagatellisierung einer Körperverletzung. Es handelt sich auch nicht um eine gesetzlich kaschierte Weigerung, Recht durchzusetzen, sondern um den Versuch, mit Recht richtig umzugehen. Recht hat die Aufgabe, das Zusammenleben von Menschen so verträglich wie möglich zu gestalten. Recht schneidet die Gesellschaft nicht auseinander; es schützt Minderheiten. Und die Verfassung achtet die Religionen und ihre Riten. 

 

http://www.sueddeutsche.de/politik/streit-um-beschneidung-vom-richtigen-umgang-mit-recht-1.1413208 

5

Härte und Hintergrund,

auf dem Blog von Hr. Beck ist von einer Strafanzeige gegen diesen die Rede. Dabei wurde der Name des behandelnden Arztes (LG Köln) erwähnt, der, welch ein Wunder, Mitbetreiber der Websweite "Way to Allah"  ist und auf der Unterseite (Wozu Beschneidung) [http://www.way-to-allah.com/themen/Beschneidung.html] dort mittels islamwissenschaftlicher Exegese diese propagiert.

0

egal welcher Name schrieb:
der Name des behandelnden Arztes (LG Köln) erwähnt
dazu passend:

Die Beschneidung eines Vierjährigen, die zum umstrittenen Urteil des Landgerichts Köln führte, zog einem Medienbericht zufolge schwere medizinische Komplikationen nach sich - Auszug:

"In dem Arztbrief stehe weiter, dass die freiliegende Penisoberfläche und die Eichel "uneben, zerfressen und fibrinös belegt" gewesen seien. Der Junge sei zehn Tage in klinischer Behandlung gewesen.  Die medizinischen Details seien dem Kölner Landgericht bekannt gewesen, bislang aber nicht der Öffentlichkeit, heißt es in der FAS. Ein Gutachter, der vom Landgericht Köln beauftragt worden war, habe dem Arzt, der die Beschneidung vornahm, bescheinigt, dass der Eingriff "nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt" worden sei."

Dann möchte ich mal lieber nicht wissen, wie das Ergebnis nicht fachgerechter Zirkumzisionen aussieht ... ^^

Des neuen geplanten Gesetzes bedarf es, ob der Intention der Befürworter, nicht. Es sollte verhindert werden, aber vielleicht ist letztlich nur noch der EGMR in Lage, dem Recht der Kinder zum hinreichenden Rechtsschutz zu verhelfen ...

Ausführliche Begründung hier: http://uis-analyzr.blogspot.de/2012/07/der-anfang-vom-ende-des-rechts-auf.html

(Halbe Fachartikellänge, ca. 18.000 Zeichen)

5

Wenn Physikerinnen über Grundrechte sinnieren ...

Beschneidungsurteil ärgert Merkel (ftd.de)

"Im CDU-Bundesvorstand sagte die Parteichefin am Montag nach FTD-Informationen, sie wolle nicht, dass Deutschland das einzige Land auf der Welt sei, in dem Juden nicht ihre Riten ausüben könnten. "Wir machen uns ja sonst zur Komiker-Nation", sagte sie Teilnehmern zufolge."

"Die Bundesregierung hat angekündigt, Rechtsklarheit schaffen zu wollen. Konkrete Vorstellungen für ein Gesetz gibt es aber noch nicht."

(mir war bisher unbekannt, dass in islamischen Staaten wie Jemen oder Saudi-Arabien Juden ihre Riten ausüben dürfen)

Wie sieht es eigentlich praktisch aus, mit der Gewaltenteilung, wenn die Regierung beginnt mit dem Parlament, der Rechstprechung hinterher zu 'korrigieren' ?     
4

Mein Name schrieb:

Aus dem ... Familienministerium gibt es noch keine Stellungnahme - vielleicht ist das ganz gut so (SZ, 16.07.2012)

Ah, jetzt doch:

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/bundeskanzlerin-merkel-warnt-v...

Auch Bundesfamilienministerin Kristina Schröder (CDU) sprach sich für eine rechtliche Regelung zur Beschneidung aus. Die Ministerin sei "der Überzeugung, dass verantwortungsvoll durchgeführte Beschneidungen von Jungen, die dem Kindeswohl Rechnung tragen, in Deutschland möglich sein müssen", hieß es in einer Erklärung ihres Ministeriums. Gleichzeitig betonte die Ministerin, dass sie dabei keiner Regelung zustimmen könne, "die die weibliche Genitalverstümmelung nicht rechtssicher ausschließt".

Genaueres zum Kindeswohl? Oder zu Art. 3 GG? Keine Angabe - dafür sind aktuelle Themen ... Pferde und Allgemeinplätze:

Schröder: "Unser Wiesbadener Pfingstturnier ist einzigartig!" (Schröder)

"Der Schutz von Kindern und Jugendlichen hat für die Bundesregierung oberste Priorität. Dieser Schutz beginnt schon im Säuglingsalter und soll Kleinkinder, Kinder und Jugendliche in allen Lebensphasen und Lebenssituationen begleiten" (BMFSFJ)

*hust*

Enttäuscht von den Behörden schrieb:

"Der demütigendste Moment meines Lebens "

1. ein gutes Beispiel dafür, dass auch 8-jährige "negativ einwilligungsfähig" sein können. Nächste "technische" Frage an den Gesetzgeber: wie soll der möglicherweise schon entwickelte eigene Wille des Kindes respektiert bzw. berücksichtigt werden?

2. das mit dem "weltweit häufigsten chirurgischen Eingriff" hat er vermutlich aus einer alten Wikpedia-Version abgeschrieben, die diesen manipulativen Fehler noch enthält. Der weltweit am häufigsten durchgeführte chirurgische Eingriff ist die Operation des Grauen Stars (Katarakt). Nur ein kleiner Bruchteil der weltweiten Zirkumzisionen erfüllt medizinische Standards, die die Bezeichnung "chirurgischer Eingriff" verdienen. Die überwältigende Mehrheit ist - auch wegen der Motivation der Veranlasser - eher der "body Modification" analog zu Tätowierungen und Piercings zuzurechnen, die Bezeichnung "chirurgischer Eingriff" verdienen sie mangels Einhaltung medizinischer Mindestanforderungen keinesfalls.

Hier (nochmals?) der Bericht über das "Tatgeschehen" zum Fall des LG Köln:

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/beschneidungen-das-urteil-1182... (Die Namen des Arztes, der die Beschneidung vornahm, der Mutter und ihrer beiden Kinder sind geändert worden)

Auszug - auch für ein evtl. Gesetz relevant:

"Gemäß den Leitlinien der Deutschen Gesellschaft für Kinderchirurgie sind Beschneidungen „mit einer signifikanten Komplikationsrate behaftet. Ödeme und postoperative Sekretion, Wundinfektion sowie Narbenbildung sind allgemeine Risiken. Die Nachblutungsrate wird bis auf 6 Prozent beziffert.“ ...

Die Staatsanwaltschaft widersprach auch der Ansicht des Amtsgerichts, dass die Beschneidung medizinisch einwandfrei gewesen sei. Der Urologe des Uniklinikums habe ausgesagt, dass Beschneidungen heutzutage nur noch unter Vollnarkose vorgenommen würden. „Die örtliche Betäubung sei auf Grund der Sensibilität des Gliedes mit erheblichen Schmerzen verbunden, so dass alleine die örtliche Betäubung aufgrund der Schmerzen zu einem Trauma des Beschnittenen führe.“"

Angesichts des Textes einige "technische" Ergänzungsfragen:

- Wenn die einwilligende Person (Mutter) kurz nach der Beschneidung ihres Sohnes wegen einer Psychose in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen wird, kann dann überhaupt von einer wirksamen Einwilligung ausgegangen werden?

- Wie soll - nach einer evtl. Gesetzesänderung - bei einem 600-Kilometer-Beschneidungstourismus sichergestellt werden, dass die Begleiter des Kindes tatsächlich die Sorgeberechtigten sind und selbst einsichts- und einwilligungsfähig sind im Sinne einer Patientenaufklärung (z.B. bei fehlenden Sprachkenntnissen wie im Kölner Fall)? Bescheinigung vom Jugendamt? Legitimationsprüfung durch den Arzt anhand amtlichem Lichtbildausweis wie bei der Kontoeröffnung? Vorschrift eines amtlich bestellten Dolmetschers?

Fr. Merkel,

dann bitte Nägel mit Köpfen und die "Komiker-Verfassung" mit einem Artikel Null ergänzen:

"Religion ist eine Grundlage der Gesetzgebung. Kein Gesetz darf verabschiedet werden, das gegen die Vorschriften der Religion und seiner Rechtssystems verstößt."

3

Merkel die kinderlose Physikerin hat leicht reden, sie wird ja auch nicht beschnitten. In einigen Ländern und auch deren hier lebender Angehöriger gehört es zum Brauchtum, Mädchen am Geschlecht beschneiden zu lassen, sollte dass dann ebenfalls wieder zulässig sein? Das Verstümmeln von Kindern halte ich für unrechtfertigbar. Auch Gott hat den Menschen vollendet geschaffen. Er verlangt nicht, dass nach seiner vollendeten Schaffung diesem sodann nach der Geburt ein Teil des Penisses amputiert wird. Die Religionsfreiheit und das Erziehungsrecht der Eltern werden nicht unzumutbar beeinträchtigt, wenn sie abwarten müssen, ob sich das Kind später selbst für eine verstümmelnde Beschneidung entscheidet.

 

Die körperliche Unversehrtheit von Kindern haben wir ebenfalls erst sehr spät zum schützenswerten Rechtsgut erklärt. An bayrischen Schulen wurde körperliche Züchtigung erst 1983 verboten. Es ist eben ein gesellschaftlicher Entwicklungsprozess, der heute vorsätzliche Körperverletzungen, die keineswegs medizinisch indiziert sind, in aufgeklären Gesellschaften nicht zulässt. Wir leben schließlich nicht mehr in wissensreduzierten archaischen Zeiten.

4

Unsere Familienminsterin wird bestimmt ein Gesetz nicht entwerfen müssen.

Dafür gibt es doch  die Rechtsexperten der CDU / CSU und der FDP .

Vielleicht gibt es bald auch Entwürfe von der SPD und den Grünen, die etwas anders aussehen im Detail.

Es bleibt spannend wie dann ein Gesetz  aussehen wird und ob Juden, Moslems, Christen, Kinderschutzorganisationen, Ärzte und Atheisten "sich gut aufgehoben fühlen" und nicht wie "Religiöse"  zB. Ärzte beschimpfen.

 

( Beispiel:  Abtreibungsärzte  sollen  angeblich Mörder sein. )

http://kreuz.net/article.13899.html

 

Was ist, wenn die  Beschneidung legalisiert wird per Gesetz und  Gegner dann Ärzte  als Kinder- oderr Babyschänder bezeichnen ?

 

 

 

 

 

0

1.Mo 17:10 Dies ist mein Bund, den ihr halten sollt zwischen mir und euch und deinem Samen nach dir: alles Männliche werde bei euch beschnitten;
1.Mo 17:11 und ihr sollt das Fleisch eurer Vorhaut beschneiden. Und das soll das Zeichen des Bundes sein zwischen mir und euch.
1.Mo 17:12 Und acht Tage alt soll alles Männliche bei euch beschnitten werden nach euren Geschlechtern, der Hausgeborene und der für Geld Erkaufte, von allen Fremden, die nicht von deinem Samen sind;
1.Mo 17:13 es soll gewißlich beschnitten werden dein Hausgeborener und der für dein Geld Erkaufte. Und mein Bund soll an eurem Fleische sein als ein ewiger Bund.
1.Mo 17:14 Und der unbeschnittene Männliche, der am Fleische seiner Vorhaut nicht beschnitten wird, selbige Seele soll ausgerottet werden aus ihrem Volke; meinen Bund hat er gebrochen!

 

Das sehen einige Gläubige als verbindlich an !

5

Seiten

Kommentar hinzufügen