Anspruch auf Originalbelege am Ort der Wohnung

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 16.07.2012

Die Saison geht wieder los: viele Vermieter haben bereits die Betriebskosten abgerechnet. Wie jedes Jahr fragen sich die Mieter, wie sie denn herausfinden, wo die Abrechnungsfehler liegen. Ernsthaft geht dafür - außer bei formellen Fehlern - kein Weg an der Einsichtnahme in die Abrechnungsbelege vorbei.

Dafür hat das LG Freiburg (Urt. v. 24.3.2011 – 3 S 348/10, NZM 2012, 23 ) eine neue Variante eingeführt: durch einen Vermieterwechsel war der "Wohnort" des Vermieters nach Norddeutschland verlegt worden. Im Hinblick darauf habe nun der Mieter das Recht, Einsichtnahme in die (Original-) Belege an seinem Wohnort zu verlangen; er müsse sich nicht auf die Übersendung von Belegkopien verweisen lassen. Zur Begründung wird im wesentlichen auf die Argumente zurückgegriffen, die der BGH für die Einsicht beim Vermieter herangezogen hatte. Im Zweifel müsse der Vermieter sich eiunen Raum beschaffen und eine Person engagieren, die Gewahrsam über die Abrechnungsunterlagen ausübe.

Es erscheint großherzig, dem Vermieter die Arbeit des Scannens und Übersendens zu ersparen. Es ist auch nachvollziehbar - wenn die Verhältnisse in einer Behöde zugrundegelegt werden -, dass damit mehr Aufwand verbunden ist, als ein leeres Zimmer und eine beschäftigslose Hilfsperson zu finden. Indessen sollte dem Vermieter richtigerweise schon bei der Einsicht vor Ort die Möglichkeit eröffnet sein, Kopien vorzulegen. Damit kann er nämlich z.B. die gleichzeitige Einsicht mehrerer Mieter organisieren. Erst wenn Zweifel bestehen, dass die Kopien mit den Originalen übereinstimmen, erstreckt sich in einem solchen Fall die Einsicht auf die Originale. Hat der Vermieter zunächst die Kopien vorgelegt, trägt er nun die zusätzlichen Kosten. 

Ein vernünftiger Grund, bei einer erheblichen Ortsverschiedenheit davon abzuweichen, erschließt sich nicht.  

 

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4 Kommentare

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Wenn dem Mieter eine (für ihn kostenfreie) Übersendung von Kopien nicht ausreicht, dann ist ohnehin zu befürchten, dass es ihm nicht in erster Linie um die Abrechnung geht.

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Der Schuh passt auch umgekehrt: wenn der Vermieter nur Kopien vorlegen will ohne Möglichkeit des Abgleichs mit den Originalen, dann ist ohnehin zu befürchten, dass es ihm nicht in erster Linie um eine korrekte Abrechnung geht

Lesbare Kopien, die man zu Hause in Ruhe prüfen kann, finde ich als Mieter wesentlich angenehmer, als durch die halbe Stadt zu fahren und mir dann Notizen (oder Handyfotos) von irgendwelchen Originalen zu machen.

 

Ich bin da der Meinung des Threaderstellers, dass Originale erst dann wichtig werden, wenn es Zweifel an der Übereinstimmung der Kopien mit dem Original gibt.

 

Und ich sehe auch einen deutlichen Unterschied zwischen "einfacher und schneller" durch den Versand von Kopien anstatt einer Einsichtnahme und einem strafbaren Betrug, wenn die Kopien nicht mit dem Original übereinstimmen.

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In diesen Zusammenhang mit der Prüfung der Belege zu Hause ist vielleicht auch das Urteil des AmG München (412 C 3459/08) "Der Mieter darf die Belege aber selbst kopieren, fotografieren oder scannen wenn er sie nicht beschädigt" (Quelle: http://www.nebenkostenabrechnung-pruefen.org/belegeinsicht/). Dazu gibt es auch relativ preiswerte mobile Handscanner als Alternative zu teuren Kopien.

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