Spätstarterin

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 26.07.2012
Rechtsgebiete: KindesunterhaltFamilienrecht|6231 Aufrufe

 

Im Juni 2005 schaffte die Tochter ihr Abitur. Sie hätte gern Zahnmedizin studiert (was sie ihrem Vater mitteilte) – allein ihr Notendurchschnitt war dafür eher suboptimal.

 

Also begann sie eine Lehre zur zahnmedizinischen Angestellten, die sie erfolgreich abschloss. Anschließend arbeitete sie in dem erlernten Beruf.

 

Dann endlich, zum WS 2010/2011 bekam sie – nach dem sie sich jedes Jahr aufs Neue beworben hatte - den lang ersehnten Studienplatz in Zahnmedizin.

 

Nun verlangt sie von ihrem Vater (anteilig neben der Mutter) Unterhalt und bekam ihn vom OLG Hamm auch zugesprochen.

 

Der vom BGH geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen der Ausbildung zur zahnmedizinischen Fachangestellten und dem Zahnmedizinstudium ist im Streitfall ebenfalls gegeben. Das liegt allerdings nicht von vorneherein auf der Hand, weil die Antragstellerin eben nicht unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss ihrer Ausbildung am 13.07.2007 das Studium antrat, sondern erst knapp drei Jahre später. Diese durchaus beachtliche „Zeitlücke“ ist allerdings nicht von der Antragstellerin zu vertreten und ihr unterhaltsrechtlich nicht vorzuwerfen. Die Verzögerung beruht allein darauf, dass die Antragstellerin trotz regelmäßiger Bewerbung von der ZVS keinen Studienplatz zugewiesen erhielt. Sie hat nach Aktenlage alles ihr Zumutbare getan, um zeitnah studieren zu können. Sie hat nachgewiesen, sich durchgängig und ortsoffen bei der ZVS beworben zu haben. Darüber hinaus hat sie nachweislich - erfolglos - versucht, im angrenzenden Ausland einen Studienplatz zu erhalten. Sie hat die Zeit zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Studienbeginn nicht tatenlos verstreichen lassen, sondern im erlernten Beruf gearbeitet und damit das in der Ausbildung Erarbeitete weiter ausgebaut. Gerade auch die durchgehende Beschäftigung der Antragstellerin in dem studienvorbereitenden Beruf der zahnmedizinischen Fachangestellten schlägt nach Auffassung des Senats eine Brücke zwischen Lehre und Studium und führt dazu, dass der zeitliche Zusammenhang im Streitfall (noch) zu bejahen ist.

 

Während des Studiums arbeitet sie noch stundenweise im erlernten Beruf für einen Durchschnittsverdienst von 392 € monatlich. Diesen rechnet ihr das OLG nur zu 1/2 auf den Unterhaltsanspruch an, denn diese Tätigkeit neben dem Studium sei überobligatorisch.

 

OLG Hamm v. 12.03.12 – 4 UF 232/11

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