Einzeltätigkeit eines beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts bei Beauftragung eines BGH-Anwaltes nicht erstattungsfähig

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 03.08.2012

Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BGH werden vielfach die zwar beim BGH nicht zugelassenen, aber erst- und zweitinstanzlich tätig gewordenen Anwälte mit der Überprüfung der erforderlichen Maßnahmen oder gar mit Abgabe einer Stellungnahme beauftragt. Im Beschluss vom 10.07.2012 – VI ZB 7/12 – hat der BGH nochmals ausdrücklich bestätigt, dass der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte zwar die Gebühr nach Nr. 3403 VV RVG verdienen kann, allerdings ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren die Einzeltätigkeit eines solchen beim BGH nicht zugelassenen Rechtsanwalts grundsätzlich dann nicht erstattungsfähig, wenn auch ein beim BGH zugelassener Verfahrensbevollmächtigter bestellt wird. Die Entscheidung dürfte zwar systematisch vertretbar sein, ist aber letztlich unpraktikabel. Denn die Frage, ob ein BGH-Anwalt beauftragt werden soll, wird vielfach erst dann fallen können, wenn der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Nichtzulassungsbeschwerde inhaltlich geprüft hat. 

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2 Kommentare

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Es wird aller, allerhöchste Zeit, das Monopol für zivilrechtliche Revisionen der beim BGH zugelassenen Rechtsanwälte aufzubrechen (und mir ist dabei völlig egal, ob über einen Fachanwalt für Revisionsrecht mit Ausbildungsverpflichtung der BGH-Anwälte oder free for all; Bei den OLGs hat das ja auch nicht zu einer großen Änderung der Spruchpraxis geführt).

Als ich 2003/2004 Referendar war wurden vom BGH an einem Tag zwei Entscheidungen veröffentlicht: eine drehte sich darum, dass die eingelegt Revision/NZB unzulässig war, weil der Kollege nicht beim BGH zugelassen ist. Die Notwendigkeit der Zulassung nur beim BGH wurde damit begründet, dass wegen (des JFTR völlig intransparenten) Zulassungsverfahrens nur die (sinngemäß) "Besten der Besten der Besten" Anwälte eine BGH-Zulassung erhalten, die auch das Revisionsrecht überblicken (lassen wir die Praxis mal außen vor, dass BGH-Anwälte auch viel Vorgeschriebenes vorgesetzt bekommen und übernehmen). Am selben Tag wurde aber auch noch eine Entscheidung über einen Anwaltsregreß veröffentlich: ein BGH-Anwalt hatte altes und neues Revisionsrecht verwechselt und dadurch eine gesetzliche Frist versäumt (vulgo: zu Dumm zum Lesen und Rechnen). Dieser Kollege hat seine BGH-Zulassung nach wie vor.

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"Die Besten der Besten der Besten" sitzen weder beim BGH noch bei den OLGs. BFH- und FG-Richter müssen weitaus komplexere Sachverhalte und Rechtsprobleme lösen als ihre Kollegen im Zivilrecht, weswegen sie meine uneingeschränkte Hochachtung als Anwalt haben. Und deshalb müssen sie auch keine RA-Zulassung veranstalten. Genauso wie im Physik-Studium, die weniger Geeigneten bleiben automatisch Zuhause!

Aber wir sollten nicht jammern: Als Anwalt kann man es sich aussuchen, wann man den "Maverick" spielt.

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