Könnte ein Paragraph im StGB zur "Datenhehlerei" den “Daten-Schwarzmarkt” austrocknen?

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 10.09.2012

Ist der Datenhehler schlimmer als der "Datenstehler"?

In seinem Datenschutz-Blog diskutiert Peter Schaar, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), ob die Aufnahme eines neuen §259a in das StGB als Straftatbestand der “Daten-Hehlerei” sinnvoll ist. Anlass dazu war der innerhalb der Diskussion über die rechtlichen Probleme des “Daten-Schwarzmarktes” formulierte und von der Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger unterstützte Gesetzesvorschlag des hessischen Justizministers Jörg-Uwe Hahn  vom April/Juni.

Eine Strafbarkeit nach §259 StGB scheitert in der Regel daran, dass Daten keine Sachen sind.

Ob Herr Schaar für oder gegen den Vorschlag ist, wird aus dem Blog-Eintrag nicht ganz klar.

Herr Schaar verweist u.a. auf die schon existierenden strafrechtlichen Sanktionen nach  §§ 43, 44 BDSG (2 Jahre Freiheitsentzug oder Geldstrafe bei rechtswidriger Datenerhebung und -verarbeitung) - und Erforderlichkeit eines Strafantrags nach dem BDSG. Herr Schaar stellt auch die  häufig schwierige Aufklärbarkeit dieser Fälle heraus, die nicht allein durch einen neuen § 259a StGB gelöst werden könne.

Der Aufkauf der Steuersünder-CDs durch die Landesregierung in NRW wirft weiterhin die Frage auf, ob Staatshandeln unter den Tatbestand des neuen §259a fallen soll oder nicht. Ähnliches gilt für den Fall, dass Journalisten sich rechtswidrig erlangte Daten von anderen  besorgen (Art. 5 GG  und sonstige  verfassungsrechtlich geschützte Informationsfreiheit als Rechtfertigungsgrund)? 

Bedarf es eines § 259a StGB und wenn ja, mit Einschränkungen für Staat und Journalisten? 

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4 Kommentare

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Die öffentliche Bekanntgabe des Ankaufs von Daten-CDs dient doch in erster Linie dazu, den potentiell darauf genannten Personen so viel Angst zu machen, dass sie sich selber anzeigen und nachversteuern.

Ich bin mir nichtmal sicher, inwieweit diese CDs in einer Form erfolgversprechend ausgewertet werden können, die in einem vertretbaren Verhältnis zum Preis steht.

 

Wenn die CDs tatsächlich ausgewertet werden können, kommt einer der wichtigsten Grundsätze des Strafrechts zum Tragen: Wer sich nicht erwischen läßt, wird auch nicht bestraft. Das kann dann auch für die Beschaffung weiterer CDs gelten, man wird es halt nicht mehr an die große Glocke hängen und die Preise, die man unauffällig für Daten zahlen kann, werden deutlich sinken.

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Dass der Vorschlag aus Hessen kommt, verwundert nur die, die noch nie von der dortigen Steuerfahnder-Affäre gehört haben. Nachdem dort die besten Steuerfahnder, die alleine im Jahr 2001 dem Land 250 Millionen und dem Bund 1 Milliarde Euro eingebracht haben, gemobbt und mit fachlich völlig unzulänglichen, die gleichen Wortbausteine verwendenden Gutachten zwangspensioniert wurden, versucht man nun die damals verschonten, nun wieder gefährdeten Sozialschmarotzer (denn nichts anderes sind Hinterzieher von Steuern in Millionenhöhe) zu verschonen und nachträglich billig davonkommen zu lassen - denn diese spenden vermutlich fleißig an Union und FDP.

Nein, es bedarf keines Sonderrechts zur Verhinderung von Steuerermittlungen, es bedarf vielmehr einer funktionierenden und leistungsfähigen Steuerfahndung. Wenn man schon über Griechenland und dessen Unfähigkeit zur korrekten Steuererhebung und -kontrolle lästert, sollte man auch mit gutem Beispiel vorangehen und nicht wie dort die Reichsten, die im Gegensatz zu abhängig Beschäftigten keiner Quellensteuer unteliegen, ungeschoren lassen.

Die Bestrebungen der schwarzgelben Steuerhinterzieherschützer stehen auch in krassem Gegensatz zur begrüßenswerten, vom EGMR geschützten Praxis des Whistleblowings.

Die USA sind da weit fortschrittlicher, vermutlich lacht man sich dort tot über die Diskussion hier und die Versuche, Steuerhinterzieher vor Verfolgung zu verschonen:

Der frühere UBS-Mitarbeiter Bradley Birkenfeld wird von der amerikanischen Steuerbehörde IRS mit 104 Mio. $ belohnt. Der 47-jährige Amerikaner erhält diese Summe für seine Dienste als «Whistleblower». So war es Birkenfeld, der 2007 den amerikanischen Behörden entscheidende Informationen gegeben hatte, die den Fall UBS ins Rollen brachten. Die UBS hatte die Angelegenheit 2009 mit einem Vergleich beendet und in dessen Rahmen 780 Mio. $ bezahlt. Davon waren 400 Mio. $ für von Amerikanern hinterzogene Steuern an die USA überwiesen worden. (weitere 5 Mrd. $ sind der amerikanischen Steuerbehörde durch drei freiwillige Meldeverfahren für Selbstanzeigen zugeflossen).

Im Sinne der Corporate Governance ein gutes, abschreckendes Beispiel, das von Förderern der Gesetzestreue selbst in der Schweiz begrüßt wird.

Die Profiteure von Schwarzgeld und Steuerhinterziehung sehen das naturgemäß ganz anders, bedroht es doch ihr Geschäftsmodell.

 

 

"Eine Strafbarkeit nach §259 StGB scheitert in der Regel daran, dass Daten keine Sachen sind." Das ist zwar richtig, aber eine Strafbarkeit nach § 259 StGB scheitert in der Regel auch daran, dass die Daten nicht gestohlen sind, denn das Opfer verfügt ja weiterhin über die Daten. Daher scheint mir die Anlehnung an Folgetaten eines Diebstahl verfehlt.

Die Kernfrage bleibt doch, ob und wieweit man (fremde) Daten sich verschaffen oder weitergeben darf. Soweit man es darf, wird man nicht verbieten können, dafür auch Geld zu geben oder nehmen. Soweit man es nicht darf, sind die Folgen bereits im Datenschutzrecht geregelt, oder sollten es zumindest.

In wieweit man (fremde) Daten über Straftaten weitergeben darf, scheint nicht ausreichend geklärt zu sein. Kron- und sonstige Zeugen und Whistleblower scheinen es gegenwärtig zu dürfen. Ebenso diejenigen, die gelegentlich von Kriminalämter aufgefordert werden, "sachdienliche Hinweise" zu geben. Daten über geplante Straftaten nach § 138 StGB müssen sogar weitergegeben werden.

Strafverfolgungsbehörden müssen sich sogar Daten über Straftaten verschaffen und dürfen, wie die entsprechende Praxis zeigt, wohl auch Belohnungen für Hinweise=Daten ausloben. Und Straffreiheit oder -milderung für Kronzeugen ist ja irgendwie auch eine Belohnung.

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