Kann das Mohammed-Video verboten werden?

von Prof. Dr. Marc Liesching, veröffentlicht am 17.09.2012

Die gesellschafts- und sicherheitspolitische Debatte um ein schmähendes Mohammed-Video im Internet hat spätestens durch die Ankündigung der Vereinigung "Pro Deutschland", den Film öffentlich in der Bundesrepublik aufzuführen, eine erhebliche innenpolitische Dimension hinzugewonnen. Demgemäß hat auch der Bundesinnenminister gefordert, mit "allen rechtlich zulässigen Mitteln dagegen vorzugehen".

 

Welche rechtlichen Mittel insoweit zulässig sind, ist indes keine triviale Frage. Hoheitliche Verbote von Filmaufführungen stehen in Staaten mit einer freiheitlich-demokratischen Grundordnung in einem besonderen Spannungsfeld zu den Freiheitsgrundrechten des Art. 5 GG einschließlich der schrankenlos gewährten Kunstfreiheit. Entsprechend sind Einschränkungen von öffentlichen Filmvorführungen gesetzlich nur in Ausnahmefällen geregelt, etwa beim Jugendschutz nach §§ 11, 14 JuSchG.

 

Auch Straftatbestände wie insbesondere § 166 StGB, welcher die Beschimpfung von Bekenntnissen und Religionsgesellschaften unter Strafe stellt, taugen per se nicht für eine präventive Vorzensur, sondern ermöglichen allenfalls eine Strafverfolgung nach öffentlicher Verbreitung oder Vorführung eines einschlägigen Filmes. Insoweit ist aber bereits fraglich, ob das in Rede stehende Mohammed-Video überhaupt die einzig pönalisierte Tathandlung des "Beschimpfens" erfüllt - von verfassungsrechtlichen Tatbestandsbeschränkungen aufgrund der Kunst-, Satire- und Meinungsäußerungsfreiheit einmal ganz abgesehen.

 

Auch das Versammlungsrecht bietet für lokal geplante Filmveranstaltungen nicht zwangsläufig eine taugliche Rechtsgrundlage für präventive Verbote. Nach § 5 VersG kann die Abhaltung einer Versammlung in geschlossenen Räumen nur im Einzelfall und nur bei dem Vorliegen enger gesetzlicher Voraussetzungen verboten werden. Hierzu gehört etwa die Feststellung von "Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Veranstalter oder sein Anhang einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf der Versammlung anstreben". Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass objektiv mit der öffentlichen Vorführung des Mohammed-Films die Gefahr von gewaltsamen Ausschreitungen verbunden ist. Die Prognose des § 5 Nr. 3 VersG erfordert aber auch die Feststellung, dass dies von dem Veranstalter "angestrebt" wird. Zudem muss zu erwarten sein, dass die Versammlung selbst einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt und nicht etwa die Auseinandersetzung im Rahmen von Gegendemonstrationen, welche z.B. vor dem Filmvorführungsgebäude abgehalten werden.

 

Immerhin erscheint ein polizeirechtliches Einschreiten aufgrund allgemeiner polizeirechtlicher Gefahrenabwehr-Bestimmungen im konkreten Einzelfall bei geplanten lokalen öffentlichen Filmvorführungen nicht ganz ausgeschlossen. Meines Erachtens zutreffend wird insoweit vertreten, dass die Kunstfreiheit zumindest dann nicht als generell polizeifest anzuerkennen ist, "wenn sich das polizeirechtlich betroffene Schutzgut gleichzeitig als ein, der Kunstfreiheit gleichrangig gegenüberstehendes Grundrechts- oder sonstiges Verfassungsgut erweist" (Scholz in: Maunz/Dürig, GG, Art. 5 Abs. 3 Rn. 55). Manifestiert sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit insoweit in verfassungsrechtlich geschützten Gütern wie dem Schutz der körperlichen Gesundheit und des Lebens, so kann dem im Rahmen der einzelfallorientierten Güterabwägung (insbesondere im Hinblick auf die Gefahrenintensität) der Vorrang einzuräumen sein. Hiernach wäre auch ein Präventivverbot einer öffentlichen Filmvorführung im Einzelfall rechtlich zulässig.

 

Ein allgemeines Verbot der Verbreitung des Videos im Internet oder auch eine Ausstrahlung im Rundfunk dürfte hingegen kaum rechtskonform sein und wäre auch nicht über polizeirechtliche Gefahrenabwehrklauseln rechtfertigbar, da insoweit sich durch die allgemeine Abrufbarkeit des Videos - anders als bei lokal geplanten Filmvorführungen - noch keine hinreichend konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit manifestiert.

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28 Kommentare

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Wieso Kunstfreiheit? Das Aufführen des Videos fällt unter die Versammlungs- und Meinungsfreiheit und die wird als genauso essentiell betrachtet wie die Demonstrationsfreiheit.

Die Schwierigkeiten, z.B. die Neonazi-Demos in Wunsiedel und Gräfenberg verbieten zu lassen, zeigt doch, wie hoch diese Rechte gehalten werden - zu Recht!

Für die Versammlung in einem geschlossenen Raum wie für eine Filmvorführung zweckmäßig ist im Gegensatz zu einer Demonstration nicht einmal eine Genehmigung erforderlich, sie wäre auch nach Art. 8 GG nicht zulässig.

Bevor eine Aufführung solch eines Filmes untersagt werden kann, müsste zuerst die Polizei ein Deeskalations- und Schutzkonzept erarbeiten und mit entsprechenden personellen Ressourcen versehen, so wie sie es bei Fußballmatches, dem Oktoberfest oder einem politischen Aschermittwoch tut. Der wird ja auch nicht abgesagt, weil sich ein paar Störer ankündigen.

 

Sehr geehrter Herr Liesching,

nun sind Sie mir zuvorgekommen, wollte ich doch gerade einen Beitrag zum § 166 StGB einstellen. Ich möchte meine Gedanken hier dennoch als Antwort auf Ihren Beitrag zur Diskussion stellen, auch wenn Ihre Frage nach der "Vorzensur" natürlich weiter gefasst ist.

§ 166 StGB setzt einerseits Beschimpfung voraus, andererseits eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens. Die zweite Voraussetzung ("Eignung...) ist faktisch wohl kaum zweifelhaft. Wir denken ja nur deshalb über ein Verbot nach, weil gerade dieser Film offenbar geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören.

Problematisch erscheint Ihnen, ob eine "Beschimpfung" des "Inhalts eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses" vorliegt. Nun habe ich den Film nicht gesehen, doch geht aus der Berichterstattung m. E. hinreichend hervor, dass hier der Prophet als Zentralfigur der islamischen Religion (wohl gezielt provokativ) verunglimpft wird. Wenn dies schon kein Beschimpfen im Sinne des Tatbestands sein sollte, fragt sich, welchen Inhalt § 166 StGB denn überhaupt haben soll.

Wesentlicher ist natürlich Ihre Überlegung, ob Kunst- oder Meinungsäußerungsfreiheit betroffen sind (ein eigenes Sarire-Grundrecht gibt es wohl noch nicht). Hier bewegen wir uns tatsächlich unmittelbar in der Kernproblemtik dieser Norm. Eine ganze Reihe von Wissenschaftlern fordern deren Abschaffung, weil eben auch die von den jeweiligen Gläubigen als "Beschimpfen" empfundenen Äußerungen grundsätzlich unter dem Schutz von Art. 5 GG stehen. Insofern ist § 166 StGB als Grenze dieser Grundrechte anzusehen, ist also "im Lichte" derselben auszulegen. Als Anhaltspunkt für die notwendige Abwägung kommt der Zweck der Norm § 166 StGB in Betracht: Der Gesetzgeber meinte offenbar, zu Gunsten des öffentlichen Friedens in einer gemischt säkular-religiösen oder multireligiösen Gesellschaft solle die Rücksichtnahme auf die religiösen Gefühle anderer eine gewisse Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit gestatten. Den Säkularen oder Andersgläubigen wird also zugemutet, sich bei der Kritik der Religion anderer etwas zurückzuhalten, um den Frieden nicht zu gefährden (Toleranzgebot). D.h. aber grundsätzlich: Je stärker der öffentliche Friede bedroht ist, desto eher ist auch § 166 StGB einschlägig bzw. desto weniger greift die Kunstfreiheit (etc.) als Rechtfertigung. Dies gäbe - das ist das Dilemma dieser Norm - theoretisch denjenigen, die ihren (angeblich) religiösen Gefühlen gern mit Gewalt Ausdruck verleihen, aber praktisch die Möglcihkeit, Verbote zu erzwingen: Je empfindlicher sie sich geben, desto eher wäre der Tatbestand erfüllt. Auch dies ist bei der Abwägung zu berücksichtigen.  Im Ergebnis wird man also doch zu einem objektiv-normativen Maßstab kommen, ob die jeweilige Beschimpfung "normativ relevant"  ist, um eine nicht nur faktische, sondern auch "normative" Eignung zur Friedensstörung zu entfalten. 

Wenn man § 166 StGB überhaupt noch akzeptiert (daran bestehen erhebliche Zweifel, siehe die Kommentarliteratur), dann ist in diesem Fall die (nicht nur faktische, sondern auch) normativ erhebliche Eignung zur Friedensstörung durchaus eine gut vertretbare Annahme (wie gesagt, ich habe den Film selbst nicht gesehen, kenne nur Youtube-Ausschnitte).

Natürlich entfalten Strafnormen ihre eigentliche Anwendung erst nach einer Tat. Aber sie sollen auch präventiv wirken und für die polizeiliche Gefahrenabwehr spielen sie natürlich auch eine Rolle.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

P.S. Noch eine kurze Bemerkung zum Kommentar von "Mein Name": Die Neonazi-Demonstrationen können ebenso wenig pauschal verboten werden wie Anti-Islam-Demonstrationen. Wenn Sie aber überhaupt Vergleiche anstellen wollen mit der Filmvorführung wäre es hier der Vergleich mit den §§ 86, 86a StGB. Hier wird  auch Art. 5 GG strafrechtlich eingeschränkt. Das kann man mit guten Gründen für falsch halten, doch im Gesetz steht es nun einmal.

Gruß

H.E.M.

Henning Ernst Müller schrieb:

 Der Gesetzgeber meinte offenbar, zu Gunsten des öffentlichen Friedens in einer gemischt säkular-religiösen oder multireligiösen Gesellschaft solle die Rücksichtnahme auf die religiösen Gefühle anderer eine gewisse Einschränkung der Meinungsäußerungsfreiheit gestatten. Den Säkularen oder Andersgläubigen wird also zugemutet, sich bei der Kritik der Religion anderer etwas zurückzuhalten, um den Frieden nicht zu gefährden (Toleranzgebot). 

 

 

Hm....und wie ist es um die Rechte der Säkularen oder Andersgläubigen bestellt? Welcher Paragraph ähnlich dem §166 StgB sogrt dafür, dass z.B. ein Herr Mixa die Atheisten vgl. http://www.welt.de/politik/article3544114/Bischof-Mixa-verdammt-die-Ungl... nicht beschimpft?

 

Art 3 Abs. 1 war einmal....manche sind doch gleicher.....

 

bombjack

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Das Video ist nach wie vor bei Youtube sehbar. Es ist in englischer Sprache und grottenschlecht - eher ein C- Movie als ein B-Movie. Eine Verunglimpfung, mit Ausnahme schlechter Schminke und liederlich angebrachter Bärte konnte ich nicht erkennen. Meiner Meinung nach erkennt jeder, mit etwas Abstand, dass es allein provozieren sollte. Wer vernünftig ist, zieht sich einen solchen Schuh gar nicht erst an, sondern tut das Video schlicht als Nonsense ab. Mit anderen Worten: Man kanns auch übertreiben. Und ich wage zu bezweifeln, dass die protestierenden Menschen im Nahen Osten und Nordafrika überhaupt in der Lage sind, das Video sprachlich zu verstehen. Ein Beschimpfen kann ich nicht erkennen.

4

zu § 166 StGB:

 

Im Schönke/Schröder kommentieren Lenckner und Sternberg-Lieben, dass eine Störung des öffentlichen Friedens dann eintritt, wenn einzelne Bevölkerungsteile oder jdf eine nicht unbeträchtliche Personenmehrzahl in der Weise verunsichert werden, dass sie in dieser Rechtsgemeinschaft nicht mehr frei von Angst vor besonders gefährlichen Straftätern leben können, dies einschließlich potentieller Täter, die durch Schaffung eines entsprechenden Klimas zu Taten wie den angedrohten gebracht werden. (a.a.O §126 Rn. 8). Es muss befürchtet werden, dass Menschen nicht mehr in einer Gesellschaft leben können, ohne befürchten zu müssen, um ihres Glaubens usw. willen diskriminiert zu werden und Schmähungen ausgesetzt zu sein, gegen die man sich letztlich nicht wehren kann (S/S-Lenckner §166 Rn.12).

 

2 Gruppen an Opfern kann ich erkennen.

Die ersten, die Muslimen. Da sehe ich diese Gefahr nicht. Denn Der Film, der, wenn man den Medienberichten folgen darf, so schlecht ist, dass niemand ihn ernst nehmen kann, wiegelt dann wohl nicht die Nichtmuslimen dazu auf, alle Muslimen zu verspotten und ihnen das Leben hier schwer zu machen.

 

Die andere Gruppe, sind die Nichtmuslimen. Diese könnten, so schätze ich das ein, tatsächlich Opfer eines wütenden Protestaufstandes werden. Doch wenn das als Störung des öffentlichen Friedens subsumiert wird, dann ist die Konsequenz unserer Meinungsfreiheit, dass ein ganzer integrationsbedürftiger Kulturzweig die integrierten Einwohner unserer Landes derart verunsichert, dass sie um ihre Gesundheit, ihr Hab und ihr Leben bangen müssen, mit dem Ergebnis: unsere Integrationspolitik hätte versagt. Dann wäre die praktische Konsequenz, dass wir von muslimer Gewalt reguliert werden. Das müsste man dann Kulturimperialismus nennen, denn dann ist nicht mehr unserer Verfassung der Maßstab, sondern Mohammed.

Aus diesem Grund sehe ich in der Vorführung dieses Streifens keine strafbare Handlung.

Letzlich sehe ich auch politisch keinen Handlungsbedarf. Ich empfinde mein säkulares Weltbild auch manchmal durch andere religiöse Vorstellungen verballhornt, verhöhnt und verspottet. Wer aber mit dem Wertemaßstab unserer Grundgesetzes im Einklag lebt, für den ist dies kein Problem. Darum sollte es auch für Menschen anderer Weltanschauung selbstverständlich sein, dass das, woran man glaubt auch mal durch den Kakao gezogen wird.

 

mfg

 

 

Wenn man sich die Auswirkungen in anderen Ländern anschaut, kann ich die Besorgnis sehr gut verstehen. Man sollte sich aber, unabhängig davon, ob man für ein Verbot eine Anspruchsgrundlage findet, die Folgen bewusst machen. Das Ganze dient primär dazu, die radikalen Muslims/Islamisten, die das Video bislang in anderen Ländern zum Anlass für Gewalt, Hetzaufrufe etc. benutzt haben, zu "besänftigen" und möglichst ganz Deutschland, d.h. die BRD an sich sowie Botschaften, Firmen etc. im Ausland außer "Schussweite" zu bringen. Es ist aber m.E. nach äußerst problematisch, wenn man quasi im vorauseilenden Gehorsam oder aus Angst vor gewalttätigen Attacken, möglichst alles unterlässt, was diese Leute "kränken" könnte - denn das ist letztlich schon das Nicht-Muslim sein an sich. Und dass man in Deutschland letztlich für Leute, die weder den normalen Gesetzen noch den Grundrechten den geringsten Respekt zollen, sondern konsequent dagen verstoßen (und sich zudem bislang im Ausland aufhalten), präventiv "entgegenkommt" und dafür die Rechte der hier lebenden Bürger einschränkt, halte ich für sehr bedenklich.

Wenn man jetzt hier mit der strafrechtlichen Keule auf die Provokateure einhaut, dann ist die Frage, was als nächstes kommt. Nicht nur im Sudan oder Afghanistan gibt es genug radikale Muslims, die immer noch mit Gewalt für die Verschleierung von Frauen kämpfen.  Wenn diese Gruppen in einigen Ländern mächtig genug geworden sind, dass sie für dieses Ziel auch groß angelegte Attacken auf Ausländer, Botschafter usw. vornehmen-will man das hier dann auch einführen, um Angriffe auf Deutsche oder gar in Deutschland zu vermeiden?

Bedauerlich für die "normalen" Muslims, dass die Radikalen diese Glaubensrichtung mal wieder in den Dreck ziehen.

5

Auch über das Vorliegen der Eignung zur Friedensstörung kann man sicher streiten, da die gesetzgeberische Vorgabe ja sehr unbestimmt ist und mit normativen Wertungen und Prognosen zu füllen ist. Ich habe das Video vor Verfassen des Blogbeitrags gesehen und halte ein "Beschimpfen" im tatbestandlichen Sinne des § 166 StGB für eher nicht gegeben.

Ein Parallelfall war ja auch die Papstsatire "Popetown" im Privatsender MTV, welche vor einigen Jahren aufgrund eines Antrags auf einstweilige Verfügung zur Untersagung der Ausstrahlung Gegenstand eines Gerichtsverfahrens beim Landgericht München war. Das Gericht hat damals die Voraussetzungen des § 166 StGB verneint, insbesondere eine Eignung zur Friednesstörung meines Erachtens zu Recht nicht bejaht (LG München ZUM 2006, 578).

Dass bei dem Video jedenfalls der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG eröffnet ist, kann meines Erachtens nicht zweifelhaft sein. Die Kunstfreiheit unterscheidet insoweit auch nicht zwischen Kunst von einigem Niveau oder einer bestimmten Kunstqualität einerseits und einem andererseits aufgrund billiger oder plumper Machart minderwertiger oder nicht verfassungsrechtlich geschützter Kunst.

Lieber Prof. Müller, ich würde im Rahmen des § 166 StGB den Belang der Kunst-, Satire- und Meinungsäußerungsfreiheit dogmatisch als Rechtfertigungsgrund ansehen, so man zuvor die Tatbestandsvoraussetzungen wie insbesondere "Beschimpfen" und "Eignung zur Friedensstörung" überhaupt als erfüllt ansehen mag. Nach meiner Erinnerung wird dies auch in Schönke/Schröder für andere Verbreitungs- und Äußerungsgelikte wie etwa §§ 131, 184 StGB vertreten.

Noch ein ergänzender Hinweis, den ich im Blog vergessen hatte. M.E. ist auch § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote nicht einschlägig und nicht für ein Verbot der öffentlichen Filmaufführung oder Verbreitung taugliche Ermächtigungsgrundlage. Zwar können hierüber grundsätzlich Filme erfasst sein, welche nach ihrem Inhalt geeignet sind, gegen den Gedanken der Völkerverständigung zu wirken. Allerdings handelt es sich lediglich um ein Einfuhrverbot, das nach der Rechtsprechung des BVerfG zudem einschränkend auszulegen ist. Überdies käme man vorliegend auch nicht um die einzelfallbezogene Abwägung mit Belangen der Kunstfreiheit herum (vgl. BVerfG NJW 1972, 1934). ML

Alleine die Tatsache, dass kein einziger aus dem mordenden und brandschatzenden Mob das Video bisher gesehen hat, sondern die Massen von ihren Predigern (die es ebenfalls nicht gesehen haben, sondern maximal davon gehört) aufgehetzt wurden, ist doch Grund genug, gegen alle die vorzugehen, die zu Gewalttaten anlässlich geplanter Aufführungstermine aufrufen (Landfriedensbruch) und nicht gegen blasphemische Filme. Es darf keinen Unterschied zwischen diesem Machwerk und "Leben des Brian" geben, was die juristische Würdigung angeht.

Hallo.

Aus welchem Grund wird denn der § 130 StGB hier nicht erwähnt?

Die NS-Propaganda Filme, wie z.B. "Der ewige Jude" dürfen in Deutschland auch nicht öffentlich aufgeführt werden(es gibt eine spezielle kommentierte Fassung, aber das ändert erstmal ncihts daran, dass der Hauptfilm an sich nicht augeführt werden dann).

Meiner Meinung nach kommt bei solchen Filmen meistens der §130 zu tragen.

 

Warum spielt also der §130 beim Mohammed Film keine Rolle?

 

Mit freundlichen Grüßen

Papierkorb

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Papierkorb schrieb:
Warum spielt also der §130 beim Mohammed Film keine Rolle?
Weil der auch bei den "Vorbehaltsfilmen" de facto keine Rolle spielt, sondern a) keine FSK-Freigabe vorliegt und b) Art und Umfang der öffentlichen Aufführung vom Rechteinhaber bestimmt werden kann und wird.

"Wer ... zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert" bzw. "ihre Menschenwürde dadurch angreifen, dass sie beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden"- das kann man sicher dem "Ewigen Juden" vorwerfen, dem "Mohammed-Film" aber kaum unterstellen und dem, der ihn aufführt, folgerichtig auch nicht. 

Es werden ja keine Gruppen oder Individuen angegriffen oder verächtlich gemacht, sondern es wird "nur" ein Prophetins Lächerliche gezogen. Wie schon erwähnt: "Life of Brian" ist genauso blasphemisch und "volksverhetzend", allerdings auf qualitativ höchstem Niveau. Das künstlerische Niveau eines Kunstwerks kann aber kein Kriterium für Strafbarkeit oder ein Aufführungsverbot sein, sondern nur sein Inhalt und seine Aussage.

Lieber Herr Liesching, Sie schreiben:

ich würde im Rahmen des § 166 StGB den Belang der Kunst-, Satire- und Meinungsäußerungsfreiheit dogmatisch als Rechtfertigungsgrund ansehen, so man zuvor die Tatbestandsvoraussetzungen wie insbesondere "Beschimpfen" und "Eignung zur Friedensstörung" überhaupt als erfüllt ansehen mag.

Dass die Grundrechte erst als Rechtfertigung zu berücksichtigen sind, wird mehrheitlich so gesehen, ändert am Ergebnis aber wenig. Man kann dann allerdings hier auch  noch die Frage der subjektiven Rechtfertigung stellen. Ich habe die Vermutung, dass die (zumindest neonazi-nahen) Pro-Deutschland Aktivisten subjektiv gerade das Ziel der Provokation einer öffentlichen Friedensstörung verfolgen, also möglicherweise v.a. das Rechtsgut des § 166 StGB verletzen wollen, anders als der Zeitungskarikaturist oder ein Künstler, der aus künstlerischer Ambition ein eigenes Werk schafft. Wäre der Film nicht zur Friedensstörung geeignet, würden diese Leute es gar nicht in Erwägung ziehen, ihn zu zeigen.

Es ist zwar möglicherweise nicht opportun, den Film zu verbieten und es stimmt wohl auch, dass die Unruhestifter auf der Gegenseite ganz ohne Kenntnis des Films aufgehetzt agieren.  Aber natürlich ist weder die schwache Qualität des Films (wie  "Vorhanden" meint) noch die Unvernunft der (angeblich) davon emotional betroffenen Muslime (wie Herr Gladow anführt) ein Argument. Ich sage auch nicht, dass der Film unbedingt § 166 StGB erfüllt und auch nicht, dass § 166 StGB überhaupt sinnvoll ist (da gehe ich weitestgehend mit Herrn Andrews konform). Zuletzt wollten allerdings die katholische Kirche und die CSU den Tatbestand  sogar verschärfen (die Grünen wollten ihn streichen). Aber ich meine schon, dass die Aufführung des Films in der derzeitigen politischen Konstellation de lege lata durchaus unter diese Norm subsumierbar ist.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Die öffentliche Ordnung wird nicht durch den Film gestört, sondern durch Gewalt androhende religiöse Fanatiker. So dämlich ich den Film auch finde, wer hier mit §166 argumentiert, bereitet einem Kuschen vor religiösen Gewaltandrohungen den Boden.

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Sehr geehrter "Mein Name",

Sie schreiben:

Wie schon erwähnt: "Life of Brian" ist genauso blasphemisch und "volksverhetzend", allerdings auf qualitativ höchstem Niveau.

Dieser Film befasst sich entgegen Ihrer Annahme nicht mit Jesus Christus, sondern mit Brian, der zufällig zur selben Zeit geboren wird - das ist der "Kunstgriff", der die Satire ermöglicht, ohne blasphemisch zu sein. Außerdem war eine öffentliche Friedensstörung in Deutschland bei diesem Film überhaupt nicht gegeben.

Das künstlerische Niveau eines Kunstwerks kann aber kein Kriterium für Strafbarkeit oder ein Aufführungsverbot sein, sondern nur sein Inhalt und seine Aussage.

Da haben Sie völlig Recht. Deshalb ist auch das Argument, beim hier diskutierten Film handele es sich um eine "billige Klamotte" oder ein "Machwerk", wie einige in der Diskussion gegen ein Verbot  vorbringen, nicht relevant.

 

Sehr geehrter joe,

Sie schreiben:

Die öffentliche Ordnung wird nicht durch den Film gestört, sondern durch Gewalt androhende religiöse Fanatiker.

Es ist sicher beides der Fall. Die Pro-Deutschland Aktivisten wollen die Muslime und den Rechtsstaat "vorführen". Fanatiker suchen Anlässe, ihren Fanatismus auf die Straße zu bringen.

So dämlich ich den Film auch finde, wer hier mit §166 argumentiert, bereitet einem Kuschen vor religiösen Gewaltandrohungen den Boden.

Dies ist sicherlich zu beachten, aber der Mechanismus ist im Gesetzeswortlaut angelegt: Jedenfalls scheint der Strafgesetzgeber der Ansicht (gewesen) zu sein, dass ein Angriff auf religiöse Überzeugungen nicht unbedingt gestattet ist und zwar gerade wegen der Eignung zur (nicht einmal notwendig gewaltsamen) Friedensstörung.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

   

 

Bauchgefühl eines ehemaligen Laienschöffen

Das Video ist eine Ausgeburt des schlechten Geschmacks und macht nur die Hersteller lächerlich.

Wer das Video überhaupt ernst nimmt und ganze Länder dafür verantwortlich macht kann nicht ganz dicht sein. Logisch, es wird instrumentalisiert. Wer hierfür und für das daraus folgende Leid die Verantwortung trägt liegt auf der Hand.

Wenn sich freiheitliche Staaten der Hetzte beugen wäre ich sehr enttäuscht.

Natürlich kann die Politik auch gegenüber der islamischen Welt ähnliche weltpolitische Kompromisse machen wie in der Fernostpolitik. Dann sollte dies aber auch so dargestellt werden.

Für mich fordert das Verbot aber nur die islamistische Welt.  

Einzig rechten Provokateuren sollte es so schwer wie möglich gemacht werden ihrerseits zu hetzen und die Situation ihrerseits zu instrumentalisieren.

Letztlich könnte unsere Botschaft an die islamische Welt auch lauten:

"Stell dir vor es gibt Provokation und keiner geht hin"!

Ansonsten ist den qualifizierten und guten Kommentaren oben nichts hinzuzufügen.

Beeble

3

Hallo Herr Prof. Müller,

Sie schreiben: "Jedenfalls scheint der Strafgesetzgeber der Ansicht (gewesen) zu sein, dass ein Angriff auf religiöse Überzeugungen nicht unbedingt gestattet ist und zwar gerade wegen der Eignung zur (nicht einmal notwendig gewaltsamen) Friedensstörung".

Der Straftatbestand pönalisert ganz bestimmte Angriffe ("Beschimpfen") auf Religionsgesellschaften und Bekenntnisse nicht "wegen" der Eignung zur Friedensstörung. Die Norm setzt eine solche Eignung kumulativ zu einem Angriff voraus. Hätte der Gesetzgeber schon in dem Angriff auf religiöse Überzeugungen in der erfassten Tathandlung auch immer schon eine Eignung zur Friedensstörung erblickt, wäre das eigenständig formulierte normative Tatbestandsmerkmal überflüssig. Dies ist meines Wissens von den Gerichten auch noch nicht vertreten worden.

Über § 130 StGB kann man in der Tat auch ein paar Worte verlieren, wie das die Diskutanten vorstehend gut getan haben. Ich sehe im Ergebnis die Tatbestandsmerkmale nach Abs. 1 Nrn. 1 und 2 aber ebenfalls nicht als erfüllt an.

Nochmals möchte ich aber meine obige Ausführung betonen, dass selbst die potentielle Verwirklichung eines Straftatbestandes, sei es § 166 StGB oder eine andere Strafnorm, nicht per se hoheitliche Präventivmaßnahmen insbesondere im Schutzbereich der Kunstfreiheit erlauben. Strafnormen begründen in erster Linie die repressive Verfolgung nach ihrer Begehung.  Zur polizeirechtlichen "öffentlichen Sicherheit" (nicht Ordnung) im Falle betroffener Schutzgüter von Verfassungsrang siehe oben.

Herr Prof. Müller, haben Sie den Film mittlerweile gesehen, um eine Bewertungsgrundlage für die Tatbestandssumtion des § 166 StGB, insbesondere des Merkmals "Beschimpfen" zu haben? Im Strafrecht gilt insoweit ja ein Analogieverbot, was allgemeine teleologische Erwägungen  oder erweiternde Auslegungen im Sinne von "wenn nicht das, was dann?" sehr einschränkt. Mich würde sehr interessieren, wie Sie bei dem Machwerk die Tathandlung des "Beschimpfens" konkret subsumieren würden.

Mir ist bekannt, dass die Satirefreiheit nicht eigenständig als Grundrecht in Art. 5 GG genannt ist. Die Satire unterfällt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG aber entweder dem Schutzbereich der Kunstfreiheit oder zumindest der Meinungsfreiheit. Vor diesem Hintergrund hat sich bei Medienrechtlichern aus dem Bereich der Praxis seit langem die Diktion der eigenständigen Nennung der Satirefreiheit durchgesetzt. Herzliche Grüße. ML

Al-Kaida ruft zu Mord auf

Istanbul (dpa) - Die Terrorgruppe Al-Kaida im Islamischen Maghreb (AQMI) hat dazu aufgerufen, die Produzenten des umstrittenen Videofilms über den Propheten Mohammed zu töten.

 

In einer Erklärung, die am Dienstag auf Islamisten-Websites veröffentlicht wurde, hieß es, wer einen Propheten beleidige, müsse hingerichtet werden. Die Terrorgruppe warf der US-Regierung vor, dass sie die Menschen, die dieses Video produziert hatten, schützt.

 

In der Botschaft von AQMI wird die Tötung des US-Botschafters in Libyen, Chris Stevens, als "Geschenk" bezeichnet. Die Gruppe ruft ihre Sympathisanten zu weiteren Protesten gegen den in den USA produzierten Videofilm auf, in dem Mohammed als brutaler Lüstling dargestellt wird.

http://www.gmx.net/themen/nachrichten/ausland/629ojku-al-kaida-ruft-mord

 

 

 

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Das Pariser Satire-Magazin "Charlie Hebdo" hat erneut Mohammed-Karikaturen veröffentlicht - jetzt fürchtet die Regierung eine Eskalation. Am Freitag sollen die französischen Botschaften und Schulen in rund 20 Ländern geschlossen bleiben. Die Internetseite des Blatts wurde von Hackern lahmgelegt.

weiter lesen: http://www.gmx.net/themen/nachrichten/ausland/729oolo-frankreich-karikat...

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Lieber Herr Liesching,

da haben wir uns wohl missverstanden. Sie schreiben:

Der Straftatbestand pönalisiert ganz bestimmte Angriffe ("Beschimpfen") auf Religionsgesellschaften und Bekenntnisse nicht "wegen" der Eignung zur Friedensstörung. Die Norm setzt eine solche Eignung kumulativ zu einem Angriff voraus. Hätte der Gesetzgeber schon in dem Angriff auf religiöse Überzeugungen in der erfassten Tathandlung auch immer schon eine Eignung zur Friedensstörung erblickt, wäre das eigenständig formulierte normative Tatbestandsmerkmal überflüssig. Dies ist meines Wissens von den Gerichten auch noch nicht vertreten worden.

Natürlich wird nicht jede Äußerung gegen eine Religion erfasst, sondern nur ein "Beschimpfen". Meine Äußerung, der Gesetzgeber halte Angriffe auf Religionen „wegen“ deren Potential zur Friedensstörung für (ggf.) strafrechtlich relevant, war auf den Normzweck/Ratio bezogen. Die Ratio der Norm ist maßgeblich für die Auslegung jedes strafrechtlichenTatbestands und seiner einzelnen Merkmale. Nach dieser Ratio bezweckt § 166 StGB offenbar, ggf. auch zu Lasten der Meinungs- und Kunstfreiheit (einschl. der Satire) das Beschimpfen eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses dann zu verbieten, wenn es geeignet sind, den öffentlichen Frieden zu stören. Die betr. Religion selbst wird nicht geschützt. Natürlich müssen beide genannten Merkmale kumulativ erfüllt sein, damit Strafbarkeit vorliegt. Aber ganz getrennt voneinander können sie auch nicht subsumiert werden: Schon bei der Subsumtion des Beschimpfens wird in der Kommentarliteratur auf die Eignung zur Friedensstörung Bezug genommen (Lenckner/Bosch in Sch/Sch § 166 Rn. 9) und umgekehrt wird das Wahrscheinlichkeitsurteil der Friedensstörung „normativ“ anhand der Intensität der Beschimpfung bestimmt. Die gegenseitigen Bezugnahmen bei der Interpretation der einzelnen Merkmale dienen der – ja auch von Ihnen vertretenen – möglichst engen und grundrechtsschonenden Auslegung und sie entsprechen zugleich der Ratio der Norm.

Ich bin (ebenso wie Hörnle im MüKo-StGB und Fischer StGB Rn.2a) skeptisch, ob § 166 StGB in unserer Rechtsordnung überhaupt neben § 130 StGB noch einen Platz hat, denn - wie Hörnle feststellt (MüKo-StGB § 166 Rn. 1):

"Soweit (etwa nach Äußerungen, die sich auf das islamische Bekenntnis beziehen) Eskalationen wahrscheinlicher sind, liegt ein Problem darin, dass gewalttätige Reaktionen denen zuzurechnen sind, die ihrerseits ideologisch aufgehetzt, Reporte zum Anlass für das Ausleben eigener Aggressionen nehmen."

Wenn man sich allerdings auf den Standpunkt stellt, § 166 StGB sei (verfassungskonform ausgelegt) geltendes Recht - und das wird, sogar mit Verschärfungstendenzen seitens der CDU/CSU, offenbar ja breit vertreten, dann könnte diese Norm hier zur Anwendung kommen.

Beschimpfen ist eine „besonders gravierende herabsetzende Äußerung“ (BGH) bzw. eine „durch Form oder Inhalt besonders verletzende Äußerung von Missachtung“. Nach Hörnle (MüKo StGB § 166, Rn.17) gehört dazu: "Das Nachsagen schimpflichen Verhaltens zentraler Figuren im jeweiligen Bekenntnis...(sei) eine vergleichsweise einfach zu erkennende Variante des Beschimpfens, etwa (die Bezeichnung von)  ...Maria als Prostituierte“. Ich muss zugeben, dass ich nicht die Zeit erübrigt habe, mir diesen Mist über 74 Minuten anzuschauen. Aber einige Klicks genügten auch schon. So wird ein schimpfliches Nachsagen z.B. in der Darstellung von Mohammed als pädophilem Schweinefleischesser gegeben sein. Die in den ersten Minuten des Films gezeigten (offenbar islamistischen) Anschläge, die dann übergehen in die Tötung einer Christin und der späteren Verknüpfung mit dem Leben Mohammeds verweist zudem auf einen „schimpflichen“ Zusammenhang, in den Muslime ohne Differenzierung gestellt werden.

Fraglich ist, ob diejenigen, die diesen Film in Berlin aufführen wollen, sich seinen Inhalt zu eigen machen, denn nur dann sind sie selbst Täter des § 166 StGB (ein bloßes Verbreiten genügt dafür nicht, sondern wäre nur Beihilfe). Sie könnten vorbringen, sie wollten den Film keineswegs zeigen, um den Islam zu beschimpfen, sondern um der aktuellen Diskussion um diesen Film die tatsächliche Grundlage zu bieten. Aber ob dies bei der rechtsgerichteten, bekannt islamkritischen Gruppierung in der gegebenen Situation tatsächlich der Fall ist? Zumal der Film an jedem Computer aufgerufen werden kann?

Bei der „Eignung zur Friedensstörung" (ein Begriff, der noch weniger fassbar ist als das Beschimpfen) geht es nicht darum, ob das Beschimpfen „legitim“ Empörung auslösen kann. Dass kein vernünftiger Mensch sich von einer solch billigen und schwachsinnigen Darstellung provoziert fühlen „sollte“, ist m. E. im Rahmen des § 166 StGB kein Argument. Es geht gerade auch um den Schutz des öffentlichen Friedens vor emotionalen Reaktionen, wie sie eben gläubigen Menschen eignet. Es genügt etwa die begründete Befürchtung,

„dass das Vertrauen der Betroffenen in die Respektierung ihrer religiösen (…) Überzeugungen beeinträchtigt wird, oder dass bei Dritten Intoleranz gegenüber den Anhängern des beschimpften Bekenntnisses gefördert wird“ (Hörnle, MüKo-StGB § 166 Rn.22).

Auch eine naheliegende "illegitime" Aufstachelung durch das Beschimpfen ist dann, wenn diese vorhersehbar ist, strafrechtlich erfassbar. Nach den YouTube –Kommentaren zu urteilen ist der Film durchaus Anlass für einige, ihrem Unmut gegen den Islam und seinen Gründer verbal Luft zu verschaffen. Betrachtet man den genau zu untersuchenden Akt, nämlich nicht die Herstellung des Films oder dessen Erstverbreitung (das ist bereits hinlänglich durch YouTube geschehen), sondern den Akt der öffentlichen Aufführung in Berlin durch eine rechtsradikale islamkritische Gruppierung, dann wird man schließlich (entweder schon auf Tatbestandsebene oder eben in der Rechtswidrigkeit) deren Grundrechte in Bezug setzen zum Zweck der Verhinderung der Friedensstörung. In dieser Abwägung kommen nun wieder die schon hier und anderswo diskutierten Punkte zum Tragen, auf den ersten Blick sind (angesichts der Unbestimmtheit der Begriffe naheliegend) mehrere Auffassungen zumindest vertretbar. Ich gebe zu, dass ich diesen Fall sehr ungern entscheiden würde, insb. weil ich § 166 StGB selbst wegen genau dieser Fragen für eine abschaffungsreife Norm halte.

Ihre in der Überschrift gestellte Frage, ob das Video verboten werden „kann“, würde ich mit „ja“ beantworten: Die Anwendung von § 166 StGB ist aus strafrechtlicher Sicht vertretbar. Aber dies zeigt m. E. zugleich, dass § 166 StGB wenig taugt zu einer in einem säkularen Staat angemessenen Konfliktlösung: Die bloß verbale Beschimpfung der Religion sollte (unterhalb der Grenze des § 130 StGB) generell straffrei bleiben, weil die Eignung zur öffentlichen Friedensstörung kaum objektiv beurteilt werden kann.

Ich persönlich bin auch der Auffassung, dass die Filmaufführung nicht verboten werden sollte, da sich der Staat sonst in das Dilemma begibt, aufgrund der Besorgnis vor Gewalthandlungen Grundfreiheiten aufzugeben. Dies wäre für einen säkularen Staat inopportun.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Kann das zum Verbot führen ? Schauspielerin will Mohammed-Film stoppen Eine Schauspielerin aus dem islamfeindlichen Film "Die Unschuld der Muslime" hat den Produzenten wegen Betrugs und Rufmords verklagt. Cindy Lee Garcia gab bei einem Gericht in Los Angeles an, sie sei über die mit dem Video verfolgten Absichten getäuscht worden. Sie gab an, nichts vom anti-islamischen Inhalt des Films gewusst zu haben. In den Seiten des Skripts, die sie erhalten habe, sei der Prophet Mohammed nicht erwähnt worden. Die Darstellerin hatte sich offenbar aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung für eine Rolle in dem Film beworben. Laut Ankündigung habe der Film "von Abenteuern im alten Ägypten" handeln sollen. Wo nun klar sei, worum es darin tatsächlich gehe, sei ihr Leben in Gefahr. Seit der 14-minütige Clip im Internet stehe, erhalte sie Todesdrohungen, so die Schauspielerin. Daher traue sie sich nicht mehr, ihre Enkelkinder zu besuchen, hieß es weiter. Zudem habe der Film "Gefühle der Scham, Demütigung und des Schmerzes" bei ihr ausgelöst. "Dieser Film ist gemein und verwerflich", heißt es Agenturberichten zufolge in Garcias Klageschrift. http://www.tagesschau.de/ausland/mohammedvideo100.html

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Die Verunglimpfung religiöser Bekenntnisse ist in Deutschland nur dann strafbar, wenn sie den öffentlichen Frieden gefährdet. Der CSU ist das zu wenig. Vor dem Hintergrund der Debatte um den islamfeindlichen Schmähfilm fordert sie eine Verschärfung der entsprechenden Regelung im Strafgesetzbuch. 

 

In der Zeitung "Die Welt" plädiert Singhammer dafür, einen im Jahr 2000 von der Union in den Bundestag eingebrachten Gesetzentwurf zur Verschärfung des Paragrafen 166 Strafgesetzbuch erneut vorzulegen. Der Entwurf sieht demnach vor, jede öffentliche Beschimpfung eines religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses unter Strafe zu stellen. 

 

http://www.n-tv.de/politik/CSU-will-haerteres-Strafrecht-article7255366.html 

 

 

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Hier der Gesetzentwurf der Verschärfung von § 166 . http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/14/045/1404558.pdf A. Problem Der Schutz von Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsvereinigungen sowie ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen ist nur unzureichend gesetzlich geregelt. Auch bei groben Beschimpfungen religiöser und weltanschaulicher Bekenntnisse hat sich § 166 StGB in der Praxis vielfach als wirkungslos erwiesen. B. Lösung In § 166 StGB wird das Tatbestandsmerkmal, dass die Beschimpfung geeignet sein muss, den öffentlichen Frieden zu stören, gestrichen. Strafbar soll daher künftig sein, wer öffentlich oder durch Verbreiten von Schriften den Inhalt des religiösen oder weltanschaulichen Bekenntnisses anderer beschimpft. In gleicher Weise wird der Schutz der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsvereinigungen erweitert (§ 166 Abs. 2 StGB).

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Die Angst muß riesig sein !

Wie USA Einfluß nimmt, finden Pakistani betimmt auch nicht gut .

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USA schalten TV-Spots in Pakistan
Um weitere Unruhen wegen des islamfeindlichen Mohammed-Videos zu verhindern, hat die US-Regierung Sendezeit im pakistanischen Fernsehen gekauft. In einem Spot, der von sieben Sendern ausgestrahlt wird, distanzieren sich Präsident Obama und Außenministerin Clinton von dem Machwerk.

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http://www.tagesschau.de/ausland/pakistan2280.html

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@25: Die Frage die ich mir grade stelle: Kann ein Atheist gegen die diversen Kirchen dieser Erde Anzeige erstatten, weil die Bibel und Co. eine verunglimpfung des Gottesfreien Denkens sind? 

 

Ich glaube die Norm ufert aus, wenn man sie zusammenstuzt. Ich befürchte sogar einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Denn irgendwo ist jede inbrünstige bekenntnismotivierte Handlung eine Infragestellung anderer Weltanschauungen. Grade die Muslimen mit ihren teilweise seht extremen Strömungen würde wohl permanent einem Stafrisiko ausgesetzt sein.

Ich bin klar gegen die Strafverschärfung.

Pakistaner setzt Kopfgeld aus

Der Minister ruft zum Mord auf

Von Amts wegen ist er für die Eisenbahn zuständig und nicht für Fragen des Islam. Das hat den pakistanischen Minister Bilour aber nicht davon abgehalten, ein Kopfgeld von 100.000 US-Dollar auf den Produzenten des islamfeindlichen Schmähfilms auszusetzen. Zugleich umwarb er öffentlich Al Kaida und die Taliban.

http://www.tagesschau.de/ausland/pakistan2300.html

Und Pakistan hat die Atombombe !!
Hoffentlich gibt es noch klar denkende Politiker in Pakistan.

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