“Wer hat wann mit wem telefoniert?” - Datenschutzbeauftragter und BNetzA konkretisieren Speicherfristen im TKG.

von Dr. Axel Spies, veröffentlicht am 02.10.2012

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar und die Bundesnetzagentur (BNetzA) haben gemeinsam einen neuen Leitfaden zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Telekommunikationsverkehr (Rechnungserstellung, Störungen usw) vorgestellt. Sie hoffen damit insbesondere mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der zulässigen Speicherfristen zu schaffen.

Wie datenschutzrechtliche Kontrollen wohl ergaben, haben TK-Anbieter in der Praxis immer wieder mit den Speichervorschriften im TKG zu kämpfen: Aufgrund deren Ungenauigkeit sei eine exakte Bestimmung der zulässigen Speicherungsdauer praktisch sehr schwierig. Die Folge: Zahlreiche Unternehmen legen die Gesetze sehr weit aus und speichern die Daten zum Teil viel zu lange, meint Herr Schaar.

An diesem Punkt soll der Leitfaden von BfDI und BNetzA ansetzen und mehr Rechtssicherheit nicht nur für die Unternehmen, sondern zugleich auch für die Betroffenen herstellen. Gemäß § 97 Abs. 3 S. 2 TKG beispielsweise dürfen Informationen über abgehende, entgeltpflichtige Telefonanrufe bis zu sechs Monaten gespeichert werden. Der Leitfaden hält dagegen drei Monate für völlig ausreichend.

Bei TK-Verkehrsdaten handelt sich grob um Informationen über Ort und Zeit von Telefonaten sowie die beteiligten Personen. Diese dienen unter anderem zur Telefonabrechnung. Ausdrücklich nicht gilt dieser jedoch fürVorratsdatenspeicherung zum Zwecke der Strafverfolgung, die auf Anfrage von Sicherheitsbehörden herausgegeben werden können. Für diese Daten gelten spezielle Regelungen. Die ursprünglichen  hatte das BVerfG für verfassungswidrig erklärt. Das Thema wurde auch schon hier im Blog diskutiert.

Halten Sie den neuen Leitfaden - aus Verbraucher- oder Unternehmersicht - für zielführend? 

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