Rückgabe der Anwaltszulassung – wer trägt die Mehrkosten für den Anwaltswechsel?

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 15.10.2012

Der BGH hat im Beschluss vom 12.09.2012 – IV ZB 3/12  - zu der Streitfrage Stellung genommen, wer die Mehrkosten zu tragen hat, die dadurch entstehen, dass ein Anwaltswechsel vorgenommen werden muss, weil der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft zurückgegeben hat. Nach dem BGH trägt dieses Risiko der unterlegen Prozessgegner; die Mehrkosten für einen zweiten Rechtsanwalt sind erstattungsfähig, wenn der erste Prozessbevollmächtigte seine Zulassung zur Anwaltschaft aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und dies bei Übernahme des Mandats noch nicht absehbar war. Im konkreten Fall hatte ein Anwalt seine Zulassung zurückgegeben, um anstelle seines verstorbenen Vaters die Pflege seiner demenzkranken Mutter zu übernehmen.

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