Klageabsicht rechtzeitig widerrufen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 20.10.2012

Dass man sich vor den durch unzuständigen Gericht eingereichte Klage verursachten Gerichtskosen retten kann, zeigt der Beschluss des OLG Celle vom 24.09.2012 – 2 W 247/12. Denn die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hatten noch bevor die von ihnen beim unzuständigen Gericht eingereichte Klageschrift per Telefax ihre Klageabsicht widerrufen und darum gebeten, die Sache nicht einzutragen. Nach Auffassung des OLG Celle fällt die gerichtliche Verfahrensgebühr Nr. 1211 KV GKG nicht an, wenn der Kläger mit einem noch vor Einreichung der Klageschrift bei dem Gericht eingegangenen Schriftsatz darum bittet, die versehentlich an das unzuständige Gericht adressierte und auf den Postweg gebrachte Klage nicht einzutragen.

 

 

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