Mietrechtsänderung noch nicht am Ende

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 06.11.2012

In der Tat haben die Experten am 15.10.2012 so viele Zweifel gesäht, dass der Rechtsausschuss noch zu keiner Empfehlung kommen konnte. Allerdings ist das Vorhaben, so hört man, das Gesetz am 14.12.2012 im Bundesrat zu beraten, noch nicht gestorben. Demnach könnte also noch bis Ende November eine Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses erfolgen, die in den vorgesehnen Ablauf passen würde (was würde der Deutsche Mietgerichtstag, der in diesen Tagen sein Programm für den 22./23.02.2013 versendet, machen, wenn es anders käme?).

Mit wenigen Ausnahmen haben die Experten in der Tat einige Ideen des MietRÄndG als "rechtsstaatlich" bedenklich bewertet, jedenfalls aber als dogmatisch verfehlt (z.B. Minderungsausschluss). Dem kann man sich nur anschließen, wenngleich der Rechtsstaat dafür nicht bemüht werden muss (aber ich bin auch kein Experte). Denn außer der Wohnung (Art. 13 GG) soll auch das Eigentum (Art. 14 GG) schützenswert sein und wie dazwischen ein Ausgleich geschaffen werden kann, ist immerhin auch eine Frage der politsichen Ansicht. Die kann in unserem rechtsstaat noch in jede demokratische Richtung vertreten werden.

In einer Expertendarstellung wird sogar der "unterschwellige" Vorwurf, amtgerichtliche Verfahren würden zu lange dauern, bekämpft. Dies dient dann dazu, gegen Anwälte auszuteilen, von denen insbesondere bei Räumungsklagen wegen Zahlungsverzug >>fast noch einmal ein Monat „verschenkt“<< wird, weil sie nicht mit der Klage gleichzeitig den Gerichtskostenvorschuss einzahlen.

Seit der Abschaffung der Gerichtskostenmarke dienen solche Zitate der Ablenkung von eigener Unvollkommenheit, ohne dass ich hier die Fehler aufzeigen will, die ich in den letzten 25 jahren schmerzlich erleben musste, weil Sachen liegen geblieben sind, Geschäftsstellen nicht besetzt waren, Schecks abhanden gekommen sind etc.

Aber: würden die Gerichte ihre elektronischen Möglichkeiten nutzen, wäre die Zahlung schneller bewirkt als die Scheckeinlösung. Die Gerichtskostenrechnung müsste nur per mail übermittelt werden. Im Zeitalter des Internet-Banking ist die Überweisung eine Sache von Sekunden. Allerdings muss die Mitteilung über der Zahlung dann noch vor der Gerichtskasse - wie in Köln bis zur 8. Etage - zur Geschäftsstelle, die auch bei Scheckzahlungen die Zustellung erst bewirkt, wenn der Eingang des Betrages auf dem Konto der Gerichtskasse verbucht ist. Welche zeitlichen Hürden sich bei der Überbringung dieser Nachricht auftun können, könnte für eine mehrstündige Satiresendung reichen.

Alles in allem sollte die Diskussion um die Sache von persönlichen Ressentiments gegenüber beteiligten Berufsgruppen frei gehalten werden, zumal wenn die Betroffenen dem "sichersten Weg" verpflichtet sind und dabei auch die Unzulänglichkeiten eines Behördenbertiebes berücksichtigen müssen. Denn mit den treuäugigen Entschuldigungen und den Hinweisen auf "planvolle" Unterbesetzung können keine Regresse bezahlt werden.

Im Übrigen werden die Räumungsklagen an den meisten Gerichten in angemesser Zeit und in der Regel bevorzugt erledigt. Es gibt aber auch Gerichte, bei denen ein Versäumnisurteil wegen Räumung neun Monate dauert. Dann können die Tipps von Börstinghaus in Mietrecht kompakt 2003, 161 und 2004, 70 hilfreich werden.  ).

 

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2 Kommentare

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Bezüglich des geplanten § 940a Abs.2 ZPO (Räumungsverfügung gegen Untermieter) ist der Hinweis darauf, dass ausser der Wohnung (Art. 13 GG) auch das Eigentum (Art. 14 GG) schützenswert ist, sehr treffend. Der Gesetzgeber müsste diesbezüglich gar nicht tätig werden, wenn es nicht die viel kritisierte BGH-Entscheidung vom 14.8.2008 - I ZB 39/08 - (JurBüro 2008,661) gäbe, deren Leitsätze lauten: "Die Räumungsvollstreckung darf nicht betrieben werden, wenn ein Dritter, der weder im Vollstreckungtitel noch in der diesem beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet ist, im Besitz der Mietsache ist. Dies gilt selbst dann, wenn der Verdacht besteht, dem Dritten sei der Besitz nur eingeräumt worden, um die Zwangsräumung zu vereiteln."  Ich habe diese Entscheidung bereits in der Zeitschrift: Das Juristische Büro 2009,341/342 stark kritisiert. Meiner Meinung nach ist kaum ein klarerer Fall eines Rechtsmißbrauchs (§ 242 BGB) denkbar. Der Gesetzgeber versucht jetzt mit dem geplanten § 940a Abs.2 ZPO dieses skandalöse Fehlurteil des BGH auszumerzen. Derselbe 1.Senat des Bundesgerichtshofs hat im übrigen knapp ein Jahr später in einer Entscheidung zu § 765 ZPO selbst dargelegt, dass nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass sich auch der Vollstreckungsgläubiger auf Grundrechte berufen kann. Sei sein Räumungstitel nicht durchsetzbar, werde sein Grundrecht auf Schutz seines Eigentums (Art 14 Abs.1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs.4 GG) beeinträchtigt. (NJW 2009,3440) 

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