Private Telefonate während laufender OP – Chefarzt-Kündigung gleichwohl unwirksam

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 11.11.2012

 

Die Szene könnte der Kabarettsendung „Neues aus der Anstalt“ entstammen, ist aber offenbar Realität an (einem) deutschen Krankenhaus. Der Kläger, Chefarzt für Allgemein- und Viszeralchirurgie an einem katholischen Krankenhaus in Rheinland-Pfalz, nahm zu Operationen regelmäßig auch sein privates Handy mit in den Operationssaal und deponierte es dort auf dem Ablagetisch. Er hatte das OP-Personal nach den Feststellungen der Vorinstanz angewiesen, jeden Anruf anzunehmen. Die Telefonate wurden dem Chefarzt überreicht. Er führte die Gespräche teilweise, während er die OP fortführte, indem ihm das Telefon ans Ohr gehalten wurde; teilweise unterbrach er die Operationen. Zu den Anrufen zählten Privatgespräche mit seiner Ehefrau, beispielsweise um „wichtige Termine“ mit dem Fliesenleger für sein Eigenheim zu koordinieren. Die Unterbrechungen erfolgten sowohl vor als auch nach dem Schnitt und dauerten mitunter Minuten. Die Patienten bemerkten diese Telefonate infolge der Narkose nicht; das OP-Team bezeichnete die Anrufe als äußerst störend. Die Bitte einer Anästhesistin, ein Telefonat zu unterlassen, ignorierte der Chefarzt. Der Krankenhausträger nahm dies zum Anlass, dem Mediziner ohne vorherige Abmahnung fristlos und hilfsweise fristgerecht zu kündigen. Das BAG (Urteil vom 25.10.2012 – 2 AZR 495/11) hielt jedoch – ebenso wie schon das LAG Rheinland-Pfalz – die Kündigung für unwirksam. Das Verhalten des Arztes sei zwar als schwerwiegende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten zu werten. Dennoch sei eine fristlose Kündigung in diesem speziellen Fall überzogen, wenn man alle Interessen abwäge. Eine normale Kündigung war laut Arbeitsvertrag ausgeschlossen und konkret sei kein Patient geschädigt worden. Für den Chefarzt, der über 50 Jahre alt, verheiratet ist und zwei Kinder hat, spreche auch seine soziale Schutzbedürftigkeit. Anstelle einer sofortigen Entlassung hätte der Chefarzt nach Ansicht des BAG zunächst abgemahnt werden müssen. Die Entscheidung überrascht, wenn man bedenkt, dass der Chefarzt durch sein Verhalten die Gesundheit der Patienten gefährdet hat. 

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2 Kommentare

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Das Verfahren wieder Mal ist ein Beispiel dafür, warum die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung oftmals nur noch Kopfschütteln hervorruft.

 

Wäre im vorliegenden Fall der Patient gestorben, hätte die Sache anders ausgesehen.

 

Während Arbeitsgebern jede Pflichtverletzung auf die Waage gelegt wird, habe ich persönlich noch kein Verfahren erlebt, wo es ein Arbeitsrichter überhaupt für nötig hielt, dass es auch eine Pflichtverletzung des Arbeitsnehmers ist, einfach nicht zur Arbeit zu erscheinen.

 

Dazu kommt das idiologische Dogma an die "Unfehlbarkeit von AU-Bescheinigungen", die heute einfacher zu erhalten sind, als eine Schachtel Zigaretten.

 

Aber vielleicht kommen die Arbeitsgerichte irgendwann auch in der Realität jenseits der Kantine an!

 

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Auch als Arbeitnehmervertreter empfinde ich das Urteil als ein starkes Stück. Wer eindeutig mehrfach private Interessen vor die Ausübung seiner Tätigkeit, noch dazu in einem Umfeld, in dem es ganz konkret um die körperliche Unversehrheit von Menschen geht, stellt, ist nicht mehr schutzwürdig.

 

Bei den mir bekannten Chefarzt-Gehältern ist auch die soziale Situation kein Argument, eine Operation nicht lege artis auszuführen.

 

Dennoch Arbeitsgericht-Alltag, es ist nicht allzuschwer außerordentliche Kündigungen ohne vorherigen Abmahnung zu zerschießen wenn man den Richtern mit dem sozialen Hammer und der Interessenabwägung kommt. Sollte nicht so sein...

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