Vorsicht, wenn beide Eltern vertreten werden sollen

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 15.11.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht|3116 Aufrufe

Das Jugendamt hatte bei dem Familiengericht die Überprüfung der Erziehungsfähigkeit beider Eltern angeregt.

 

Die verheirateten Eltern beauftragten gemeinsam die in Sozietät verbundenen Anwälte C und T mit ihrer Vertretung. Dabei hatte C die Kindesmutter (und spätere Ehefrau des Beschwerdeführers) im Jahr 2007 sowie 2008 als geschädigte Zeugin in einem Strafverfahren sowie als Prozessbevollmächtigter in einem Gewaltsschutzverfahren, jeweils gegen den Beschwerdeführer, vertreten.

 

Im Laufe des jetzigen Verfahrens trennten sich die Eheleute und die Mutter beauftragte Rechtsanwalt N.

 

Der Vater hingegen beantragte für sich die Beiordnung von Rechtsanwalt T.

 

AG und OLG lehnten dies ab:

 

Das Amtsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass durch die Trennung der Eheleute in dem Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge widerstreitende Interessen entstehen können. Das dies nicht nur theoretisch so ist, indiziert der Wechsel der Kindesmutter zu einem anderen Bevollmächtigten (nachdem zuvor gemeinsam der Wechsel zu den Rechtsanwälten C und T vorgenommen wurde). Es gibt hierfür keinen ersichtlichen anderen Grund als widerstreitende Interessen gegenüber dem getrennt lebenden Ehemann.

Es liegt in der Natur der Sache, dass diese widerstreitenden Interessen nicht sofort offenkundig sind oder nicht dargelegt werden, wenn es sich um Informationen (über die Kindesmutter) handelt, die zu deren Nachteil verwendet werden könnten. Gerade die Vertraulichkeit ist aber Wesensinhalt der anwaltlichen Vertretung und soll geschützt werden. § 43a Abs. 4 BRAO bezweckt die Wahrung des Vertrauensverhältnisses zum eigenen Mandanten und die Sicherung der anwaltlichen Unabhängigkeit insoweit, als ein Rechtsanwalt, der sich zum Diener gegenläufiger Interessen macht, jegliche unabhängige Sachwalterstellung im Dienste des Rechtsuchenden verliert. Das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen dient darüber hinaus dem Gemeinwohl in Gestalt der Rechtspflege, die auf eine Geradlinigkeit der anwaltlichen Berufsausübung angewiesen ist, also darauf, dass ein Anwalt nur einer Seite dient. Alle diese Belange treten nebeneinander und bedingen einander. Das Verbot, widerstreitenden Interessen zu vertreten, ist geeignet und erforderlich, um im Interesse der Mandanten wie der Rechtspflege diese Ziele zu erreichen

Betont werden muss insoweit noch einmal, dass den Rechtsanwälten C und T auch ein Mandat für die vorliegenden Verfahren von der Kindesmutter erteilt war und dieses von den Rechtsanwälten auch übernommen wurde. Dies lässt sich ohne weiteres der Vollmacht entnehmen und den Vertretungsanzeigen in beiden Verfahren. Es ist insoweit auch anzunehmen, dass mit "wir" in der schriftlichen Vertretungsanzeige nicht nur Rechtsanwalt T gemeint ist. DieVollmacht ist zudem ausdrücklich für beide Rechtsanwälte erteilt.

OLG Hamm v. 19.07.2012 - 2 WF 23/12

 

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