Doppelt genäht hält nicht immer besser

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 27.11.2012
Rechtsgebiete: Familienrecht|2485 Aufrufe

Die Kindesmutter beantragte sowohl im Wege der einstweiligen Anordnung als auch in der Hauptsache die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das gemeinsame Kind der Beteiligten auf sich.

 

VKH wurde nur für das eAo-Verfahren, nicht auch für das Hauptsacheverfahren bewilligt.

 

Das OLG Saarbrücken dazu:

 

Der Senat teilt unter den hier obwaltenden Einzelfallumständen die der Nichtabhilfe zu Grunde gelegte Wertung des Familiengerichts, dass ein verständiger und kostenbewusst handelnder, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter in der Situation der Antragstellerin jedenfalls zunächst von der gleichzeitigen Einleitung eines Hauptsacheverfahrens abgesehen und abgewartet hätte, ob das weitere Verhalten des Antragsgegners hierfür Anlass bieten wird. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin - was auch das Familiengericht im angegangenen Beschluss zutreffend in den Blick genommen hat - im hier zur Beurteilung des Senats stehenden Hauptsacheverfahren bis zur eigenen Abstandnahme von ihrem Antrag keinen belastbaren Grund für die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts dargetan hat. Denn sie hat lediglich vorgetragen, dass der Antragsgegner „überwiegend kein Interesse für das Kind [zeigt]“ und „nicht einmal in der Lage [ist], regelmäßig Besuchskontakte einzuhalten, obwohl er hierzu in der Vergangenheit häufig von der Antragstellerin angehalten worden ist“. Unter Würdigung dessen und des weiteren Akteninhalts einschließlich der - hinsichtlich des beiderseitigen Umgangstons sehr aussagekräftigen - SMS-Wechsel zwischen ihr und dem Antragsgegner hat sie bereits nicht dargetan, dass dieser ihr den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei ihr streitig gemacht hätte oder dass sie aus anderen Gründen das Aufenthaltsbestimmungsrecht innehaben müsse. Auch wenn man ihren Vortrag im Eilverfahren 129 F 23/11 EASO mit einbezieht, rechtfertigt dies letztlich keine entscheidend andere Sicht. Soweit die Antragstellerin dort darauf verwiesen hat, der Vater des Antragsgegners würde gerne L. bei sich behalten, ist dieser Vortrag völlig pauschal und keiner Prüfung zugänglich, nachdem schon nicht vorgetragen ist, dass der Vater des Antragsgegners bekundet habe, das Kind tatsächlich gegen den Willen der Antragstellerin zurückhalten zu wollen

 

OLG Saarbrücken v. 17.07.2012 - 6 WF 358/12

 

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