OLG Naumburg: A l l u m f a s s e n d e Akteneinsicht!!!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 28.11.2012

Überschlägt sich jetzt die Rechtsprechung zur Akteneinsicht? Das war mein erster Gedanke, als ich im Blog von Herrn Burhoff OLG Naumburg, Beschl. v. 05.11.2012 - 2 Ss (Bz) 100/12 fand. Auszugsweise lautet der Beschluss:

 

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Verfahrensrüge Erfolg. Die Betroffene hat in ihrer Rechtsbeschwerde eine Versagung des rechtlichen Gehörs dargelegt (§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung und Verweisung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts. Der Senat will hiermit — entgegen seiner sonstigen Praxis — vermeiden, dass derselbe Amtsrichter noch einmal mit der Sache befasst ist (§ 79 Abs. 3, Abs. 6 OWiG i. V. m. § 354 Abs. 2 StPO).

Das Amtsgericht hat die Verteidigung der Betroffenen durch die Nichtbescheidung des Antrages des Verteidigers auf Aussetzung des Verfahrens (§ 228 Abs. 1 StPO) in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt unzulässig beschränkt (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG 1. V. m. § 338 Nr. 8 StPO) und hiermit gleichzeitig das Recht auf ein faires Verfahren aus Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt.

Der Verteidiger der Betroffenen hat in der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, den er mit einer vorherigen unzureichenden Gewährung von Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 StPO) begründet hat. So sei ihm insbesondere keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden. Diesen Antrag hat der Richter im Bußgeldverfahren vor Urteilsverkündung nicht beschieden, was beim Einzelrichter einer Ablehnung durch Gerichtsbeschluss gleichzustellen ist (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage 2012, § 229 Rdn. 17 mit Hinweis auf § 338 Rdn. 60).

Die Betroffene hat mit ihrer Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren dargelegt, dass ihrem Verteidiger im gerichtlichen Verfahren (und auch im Verwaltungsverfahren vor der Bußgeldbehörde) keine ausreichende Einsicht in die Bedienungsanleitung des Geschwindigkeitsmessgerätes gewährt worden ist. Das Amtsgericht führt hierzu im Urteil aus: „Der Verteidiger hat im Bußgeldverfahren keinen Anspruch auf Einsicht in die Bedienungsanleitung (Amtsgericht Detmold, Beschluss vom 04.02.2012, Az.: 4 OWi 989/11). Die zahlreichen von dem Verteidiger dem Messbeamten gestellten Fragen zeigen im Übrigen, dass die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist."

Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern. Der Verteidiger hat im Rahmen eines Bußgeldverfahrens, das eine Geschwindigkeitsüberschreitung zum Gegenstand hat, das Recht auf Akteneinsicht in alle Unterlagen, die auch dem Sachverständigen zur Verfügung gestellt werden (vgl. LG Ellwangen, Beschl. v. 14.12.2009 — 1 Qs 166/09 —; AG Gelnhausen, Beschl. v. 14.09.2012 — 44 OWi 2945 Js 1351/10; AG Verden, Beschl. v. 23.08.2010 — 9 b OWi 764/10 — jeweils zitiert nach juris; eine Rechtsprechungsübersicht findet sich in Burhoff, Dauerbrenner: (Akten-)Einsicht in Messunterlagen im OWi-Verfahren in VRR, 250 f.). Dies folgt schon aus dem Gesichtspunkt der Gewährleistung eines fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK), der Stellung des Rechtsanwalts als unabhängiges Organ der der Rechtspflege (§ 1 BRAO) und dem Grundsatz der Aktenvollständigkeit (vgl. LG Ellwangen, VRR 2011, 117). Nur wenn dem Verteidiger alle Unterlagen zur Verfügung stehen, die auch dem Sachverständigen zugänglich sind, ist es ihm möglich, das Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Darüber hinaus wäre ohne Akteneinsicht im geschilderten Umfang zwischen Betroffenem und der Ermittlungsbehörde keine Waffengleichheit gegeben, wenn die Ermittlungsbehörde einen Wissensvorsprung dadurch erlangt, dass sie maßgebliche Unterlagen zurückhält und dem Betroffenen deren Kenntnisnahme verweigert. Es ist nicht ausreichend, den Verteidiger auf allgemein zugängliche Sekundärliteratur zu verweisen, in denen die Funktions- und Bedienweise von Geschwindigkeitsmessgeräten erklärt wird.

Die Betroffene hat durch die Rechtsbeschwerdebegründung im Weiteren hinreichend dargelegt, dass durch die nicht vollständig gewährte Akteneinsicht ihr Recht auf Verteidigung in unzulässiger Weise beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO).

Ihr Verteidiger führt hierzu zutreffend in der Rechtsbeschwerdebegründung aus: „Wenn das Gericht in seiner Urteilsbegründung ausführt, dass „die Stellung sachgerechter Fragen auch ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung möglich ist", verkennt es, dass der Verteidiger und die Betroffene ohne Kenntnis der Bedienungsanleitung zum einen nicht überprüfen können, ob und inwieweit die Beantwortung zur Bedienungsanleitung und den technischen Grundlagen des Messgerätes gestellter Fragen zutreffend erfolgte. Zum anderen ergeben sich aus dem Inhalt der Bedienungsanleitung auch erst Fragen und Probleme, die es in der Hauptverhandlung oder ggf. durch ein Sachverständigengutachten zu klären gilt, von denen aber weder Verteidiger noch Beteiligter ohne gewährte Einsicht Kenntnis haben."

 

Ich bin ja eigentlich Freund weitgehender Akteneinsichtsrechte. Muss man aber nicht die Kirche im Dorf lassen? Warum tatsächlich in OWi-Sachen mit eingeschränkter Amtsermittlungspflicht die Akteneinsicht alle Unterlagen betreffen soll, die auch ein Sachverständiger bekommt, obwohl diese Unterlagen sich vielleicht noch nicht einmal bei der Verwaltungsbehörde befinden, ist mir nicht mehr ganz nachvollziehbar. Vielleicht will das OLG Naumburg aber auch gar nicht so weit gehen - es ging ja scheinbar vor allem um die Bedienungsanleitung als für die Verteidigung "maßgebliche Unterlage".  

Man kann nur hoffen, dass andere OLGe jetzt auch dazu einmal ausführlich Stellung beziehen...

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9 Kommentare

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Umgekehrt wird ein Schuh daraus: was spricht denn eigentlich immer dagegen, Verteidigern umfassende Akteneinsicht zu gewähren? Warum wird von manchen Verwaltungsbehörden und  manchen Richtern immer ein Kampf um jedes Aktenblatt vom Zaun gebrochen?  Wenn der Verteidiger etwas sehen möchte, soll man ihn die Einsicht doch gewähren. Dann gibt es auch keine Probleme mit dem OLG und es sieht nicht nach Mauschelei aus. Aber es ist immer das Gleiche:

 

- da haben Sie (angeblich) keinen Anspruch drauf

- die Akten beinhalten nichts von Interesse (!)

- die Unterlagen liegen nicht vor

- es stehen (unbenannte) urheberrechtliche Gründe entgegen (lächerlich!)

- die Funktionsweise der für Strafverfolgungszwecke staatlich genutzten Messtechnik unterliegt dem Betriebsgeheimnis der Herstellerfirma (stöhn...)

- das macht zuviel Aufwand

- Sie können auch ohne Akteneinsicht verteidigen

- da hätte man eben früher einen Anwalt beauftragen müssen (§ 137 Abs. 1 Satz 1 StPO!)

- die (mehrbändigen) Akten können Sie auf der Geschäftsstelle einsehen, etc.

 

Gegenvorschlag: Sie können ja mal ohne Kenntnis der Akten eine Verhandlung leiten, während ich mit Kenntnis der Akten verteidige.  Müßte doch, sowie wie Teile der Justiz das Wort "Waffengleichheit" verstehen, auch in dieser Konstellation funktionieren.

 

Zugegeben: Messfehler sind eher die Ausnahme und nicht die Regel. Aber gerade deshalb besteht doch überhaupt kein Grund, dem Verteidiger die eingehende Prüfung des Messergebnisses zu erschweren.

 

 

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Ja, zum gewissen Teil kann ich zustimmen. Und Ihrem Gegenvorschlag möchte ich auch gar nicht näher treten :-) Irgendwie ist es aber eigenartig, dass  der Anspruch auf Akteneinsicht scheinbar immer mehr ein Anspruch auf Aktenvervollständigung wird. Hinsichtlich "üblicher" Unterlagen ist das für mich nachvollziehbar (Eichunterlagen, Bedienungsanleitung, Messvideo...). Was ein Sachverständiger aber gerne haben möchte ist doch gar nicht immer absehbar. Es gibt ja keinen festen Katalog an vom Sachverständigen immer beizuziehender Unterlagen...und: Sind diese Unterlagen dann überhaupt noch bei den beteiligten Behörden vorhanden?

Vielleicht wäre ja ein gangbarer Weg: In jedem Bußgeldbescheid und Anhörungsbogen wird (in Kurzform) aufgenommen, welche Unterlagen bei Verwaltungs- und Verfolgungsbehörden vorhanden sind und ggf. überhaupt nur angefordert werden können. 

Carsten.Krumm schrieb:

Vielleicht wäre ja ein gangbarer Weg: In jedem Bußgeldbescheid und Anhörungsbogen wird (in Kurzform) aufgenommen, welche Unterlagen bei Verwaltungs- und Verfolgungsbehörden vorhanden sind und ggf. überhaupt nur angefordert werden können. 

Zum einen löst es das Problem der "Waffengleichheit" nur, wenn andere Unterlagen auch nicht dem Urteil zugrunde gelegt werden.

Zum anderen wird das in der Praxis dazu führen, dass erstmal alles angefordert wird, was auf diesem Weg "angeboten" wird. Selbst wenn danach gegen den Bußgeldbescheid gar nicht vorgegangen wird.

 

Soweit das urheberrechtlich zulässig ist (oder gemacht werden kann), wäre natürlich denkbar, dass diese, für eine Vielzahl von Verfahren relevanten Unterlagen, irgendwo online eingesehen werden können. Dann brauchen die Verfolgungsbehörden nur noch nen Link auf dem Anhörungsbogen angeben und fertig.

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Ehrlich gesagt, kann ich das auch nicht verstehen. Warum sollte eine Verfolgungsbehörde solche Sachen zusammensuchen müssen? Gutachten, Anleitungen, ...

IMHO sollte der Verteidiger das nicht verlangen dürfen. Und vor allem sollte er dies auch garnicht zu brauchen müssen:

Verfolgungsbehörde sagt "A muß bestraft werden, weil er zu schnell gefahren ist". Gericht/Verteidiger fragen "Wie kommt Ihr darauf?" VB: "wir haben das mittels geeigneter Geräte in geeigneter Weise ermittelt".

Frage Gericht "Wieso meint Ihr, daß das alles 'geeignet' war?" VB: "Weil, es gibt da Gutachten ...".

 

Gericht "Wunderbar. Dann stütze ich mein Urteil darauf. Ach ja, ich muß mein Urteil ja auf das stützen, was hier an Beweisen vorgelegt wurde, legt mir das bitte mal kurz vor" VB "öh, äh, haben wir nicht ..."

Gericht "ach? Ich soll also auf Eure bloße Behauptung hin verurteilen? Ihr wendet Methoden an, deren Geeignetheit Ihr selber garnicht überprüft, weil Ihr die Überprüfungsergebnisse nicht in Euren Akten habt? - na gut, dann halt Freispruch."

 

Wozu also Akteneinsichts/einholungsrecht? ;-)

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Die Entwicklung, dass Verteidiger eher mehr Unterlagen einsehen als früher, ist auf jeden Fall zu begrüßen, wenn es aber heißt, dass das "alle Unterlagen betreffen soll, die auch ein Sachverständiger bekommt", muss man wissen, dass es bislang auch nicht selbstverständlich ist, dass SVe alle möglichen Unterlagen mal eben so bekommen. Die PTB verweigert z. B. selbst den gerichtlich beauftragten Sachverständigen einen Zugang zu den detaillierten Zulassungsunterlagen. Es gibt eine Datenbank der PTB, die über das Internet zugänglich wäre. Ich kenne bislang keinen einzigen Berufskollegen, der darauf Zugriff hätte.

Einige Anwälte regen sich über den auch von mir schon mal geäußerten Hinweis auf, dass auch der Verteidiger z. B. die Gebrauchsanweisung vom Hersteller kaufen könne. Dass auch SVe diese Investitionen i. d. R. tätigen müssen, wird dabei geflissentlich unter den Tisch gekehrt. Es geht aber! Den Vogel schoss neulich ein Verteidiger ab, so erzählte mir ein Berufskollege, der bei ihm anrief (der Verteidiger war meinem Kollegen bis dato völlig unbekannt und kam aus einer ganz anderen Region), man möge ihm doch bitte mal eben eine bestimmte Gebrauchsanweisung zur Verfügung stellen. Nachdem diesem Wunsch nicht entsprochen wurde, war es dann der Mandant selbst, der bei dem Kollegen anrief und das gleiche versuchte. Ja, sowas kostet dann schon mal ein paar Hundert Euro.

Hinzu kommen die Anschaffungen der diversen Betrachtungs- und Auswerteprogramme für digitale Messverfahren. Auch diese möchte man ja am liebsten ebenfalls einfach so bekommen. Dazu kann ich nur sagen, dass über meinen Schreibtisch auch schon Rechnungen von Geräteherstellern mit 4-stelligen Summen für die Software gegangen sind. Und bei der Vielfalt der Systeme, der relativ schnellen Überarbeitung muss man nicht glauben, dass man die Software anschafft und dann für Hunderte von Fällen nutzt.

Es ist also mitnichten so, dass dem SVen einfach so alle möglichen Unterlagen zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zu einigen Verkehrsrechtsfachleuten scheint es aber von Seiten der SVen nicht Usus zu sein, darüber ebenso lautstark zu jammern. Hinsichtlich der ins Haus stehenden Änderungen des JVEG ein großer Fehler! Das wird sich über die Jahre so auswirken, dass sich immer mehr Billigheimer mit ihren Allgemeinplätzen auf dem Markt ausbreiten werden. Was das für eine sichere Rechtsfindung bedeutet, muss man wohl nicht weiter erläutern.

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@ Ö-Buff

 

Daß ein Sachverständiger sich mit der für seine Tätigkeit notwendigen Ausrüstung auf eigene Kosten versorgt, ist eine Selbstverständlichkeit. Das wird von der Vergütung umfaßt.  Und im Rahmen seines Auftrags hat er den anderen Verfahrensbeteiligten auch seine Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen. Auch das ist von der Vergütung nach JVEG umfaßt.

 

Ich kann meinem Mandanten oder der Staatskasse auch nicht die Anschaffung neuer Fachliteratur in Rechnung stellen (kostet einige tausend Euro jährlich). Und ebenso wenig kann ich es dem Sachverständigen in Rechnung stellen, wenn dieser von mir umfangreiche Unterlagen anfordert.  Bei Selbständigen sind diese Kosten als Betriebskosten eingepreist. Diese müssen aus den Betriebseinnahmen bestritten werden.

 

Die einzigen, die mit so etwas ein Problem haben, sind Richter. Kürzlich klagte der Präsident eines Verwaltungsgerichtshofs in der hiesigen Presse, man könne den Fachanwälten gar nicht mehr auf Augenhöhe begegnen, da diese über Spezialliteratur verfügten, die in der Gerichtsbibliothek nicht vorhanden sei. Und so mancher Amtsrichter an einem Provinzgericht  zitiert gerne längst überholte Uraltauflagen der gängigen Beck-Kommentare, weil ihm keine aktuellere Literatur zur Verfügung stehe (* traurig und mitleidsheischend dreinblick *). Was spricht denn eigentlich dagegen, einmal in zwei Jahren einen aktuellen Kommentar aus der eigenen Tasche zu bezahlen? Ist vermutlich auch noch steuerlich absetzbar. So ein Senat aus drei Richtern ist sicherlich finanziell nicht überfordert, wenn jeder einfach mal 50,- Euro auf den Tisch legt. Aber hiergegen spricht vermutlich das Selbstverständnis von Staatsdienern.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Daß ein Sachverständiger sich mit der für seine Tätigkeit notwendigen Ausrüstung auf eigene Kosten versorgt, ist eine Selbstverständlichkeit. Das wird von der Vergütung umfaßt.  Und im Rahmen seines Auftrags hat er den anderen Verfahrensbeteiligten auch seine Beurteilungsgrundlagen zur Verfügung zu stellen. Auch das ist von der Vergütung nach JVEG umfaßt.

 

Ich kann meinem Mandanten oder der Staatskasse auch nicht die Anschaffung neuer Fachliteratur in Rechnung stellen (kostet einige tausend Euro jährlich). Und ebenso wenig kann ich es dem Sachverständigen in Rechnung stellen, wenn dieser von mir umfangreiche Unterlagen anfordert.  Bei Selbständigen sind diese Kosten als Betriebskosten eingepreist. Diese müssen aus den Betriebseinnahmen bestritten werden.

 

Die einzigen, die mit so etwas ein Problem haben, sind Richter. Kürzlich klagte der Präsident eines Verwaltungsgerichtshofs in der hiesigen Presse, man könne den Fachanwälten gar nicht mehr auf Augenhöhe begegnen, da diese über Spezialliteratur verfügten, die in der Gerichtsbibliothek nicht vorhanden sei. Und so mancher Amtsrichter an einem Provinzgericht  zitiert gerne längst überholte Uraltauflagen der gängigen Beck-Kommentare, weil ihm keine aktuellere Literatur zur Verfügung stehe (* traurig und mitleidsheischend dreinblick *). Was spricht denn eigentlich dagegen, einmal in zwei Jahren einen aktuellen Kommentar aus der eigenen Tasche zu bezahlen? Ist vermutlich auch noch steuerlich absetzbar. So ein Senat aus drei Richtern ist sicherlich finanziell nicht überfordert, wenn jeder einfach mal 50,- Euro auf den Tisch legt. Aber hiergegen spricht vermutlich das Selbstverständnis von Staatsdienern.

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Ebenso selbstverständlich ist es wohl, dass sich Fachanwälte für Verkehrsrecht mit der sie betreffenden Literatur eindecken. Dazu kann man sicherlich auch Gebrauchsanweisungen häufig verwendeter Geräte zählen. 

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Der Threat ist zwar schon älter aber nach wie vor hochatkuell:

 

Letztlich verbirgt nur derjenige Unterlagen, der entweder etwas zu verbergen hat oder die Arbeit scheut. Beides sind gerade in einem hochgradig formalisierten Verfahren wie dem Bußgeldverfahren keine tragenden Argumente. Insbesondere wenn es um Fahrverbote oder Punkte als Folge der Ordnungswidrigkeit geht (und um diese Fälle geht es ja zu 99%) trifft dies die betroffenen hart. Dies rechtfertigt eine umfassende Sachaufklärung.

 

Und ich verstehe die Richter die dieses Spielchen mitmachen nicht. Wenn die Behörde die Unterlagen trotz Aktenrücksendung mit konkreter Aufforderung, die verlangten Dokumente zur Akte zu nehmen, nicht beifügt, somit nicht ordnungsgemäß Aufklärt, verfährt der kluge Richter einfach nach § 69 Abs. 5 OwiG und die Sache ist erledigt. 

Und es ist nicht Aufgabe des Verteidgers, sich mit Bedienungsanleitungen "einzudecken". Zudem hatte ich den Fall, dass eine Behörde eine Bedienungsanleitung beifügte und auf expülizite Nachfrage versicherte, mit genau dieser Bedienungsanleitung sei das Gerät betrieben worden, nur leider war es eine völlig veraltete Bedienungsanleitung. Somit hat die Anforderung der konkret verwendeten Anleitung durchaus ihre Berechtigung...

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