Fall Mollath – wie geht es weiter?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.11.2012

ACHTUNG: Wegen der aktuellen Entwicklung ist der ursprüngliche Text nicht mehr ganz aktuell. Am Ende dieses Beitrags (nach unten scrollen!)  finden Sie aber Updates vom 30.11., vom 01.12., vom 06.12., vom 13.12.,  vom 14.12., vom 19.12.2012, vom 07.01.2013, vom 4.2.2013 und vom 20.02.2013

DIE KOMMENTARFUNKTION IST HIER GESCHLOSSEN - Neuer Beitrag mit Kommentarmöglichkeit hier.

 

Nachdem Ministerpräsident Horst Seehofer der bayerischen Justiz eine Prüfung der Unterbringungsvoraussetzungen empfohlen hat und die Staatsanwaltschaft eine entsprechende Anregung (im Rahmen des § 67 e StGB) an das zuständige Gericht angekündigt hat, meinen manche Beobachter und Unterstützer Herrn Mollaths, die Freilassung Herrn Mollaths stehe unmittelbar bevor. Andere meinen, es handele sich dabei nur um "vorgetäuschte Aufklärung". Beides trifft meines Erachtens nicht zu. Die Überprüfung bietet derzeit zumindest eine Chance, dass Herr Mollath freikommt. Eine Wiederaufnahme wird dadurch nicht ausgeschlossen.

Ich möchte im Folgenden die juristischen Konsequenzen in diesem Stadium versuchen darzustellen. Vorauszuschicken ist, dass ich kein Wahrsager bin und deshalb auch nicht in der Lage, gerichtliche Entscheidungen vorherzusagen. Es geht mir nur darum, die möglichen Entscheidungsoptionen und ihre Voraussetzungen darzustellen.

Die Überprüfung nach § 67e StGB ist keine Wiederaufnahme des Verfahrens (dazu unten), sondern ein Vorgang, der im Gesetz vorgesehen ist – „jederzeit“ kann das Gericht, aus welchem Anlass auch immer, eine Überprüfung der Unterbringungsvoraussetzungen vornehmen und nach § 67d Abs. 6 StGB entscheiden.

Die Überprüfung beinhaltet einerseits psychiatrische Fragen

a) das (weitere) Vorhandensein einer der in § 20 StGB aufgeführten Störungen bzw. Krankheiten,

sowie

b) die (weitere) Gefährlichkeit für die Allgemeinheit durch Wahrscheinlichkeit erheblicher Straftaten, wenn der Patient aus dem Vollzug entlassen wird

andererseits eine juristische Frage:

c) die Verhältnismäßigkeit der (weiteren) Unterbringung in Relation zu den begangenen und zu erwartenden Taten und zum angenommenen Risiko des Rückfalls.

Alle drei Fragen a), b) und c) müssen kumulativ positiv erfüllt sein, also mit JA beantwortet werden. Wenn nur einer der Punkte fehlt, wird man Herrn Mollath freilassen müssen.

Die Beurteilung von a) erfordert ein psychiatrisches Gutachten. Selbst wenn man Diagnose-Fehler der bisherigen Gutachten feststellt - was die Diagnose einer wahnhaften Störung betrifft - resultiert daraus noch nicht, dass gar keine Störung i.S. des § 20 StGB vorliegt. Eine Beurteilung wird prinzipiell eine Exploration des Herrn Mollath notwendig machen, also seine Mitwirkung. Natürlich kann man verstehen, wenn sich jemand, der sich zu Unrecht als psychiatrischer Fall eingestuft sieht, nunmehr einer weiteren Untersuchung misstrauisch gegenüber steht (siehe jetzt hier). Aber um Punkt a) zu beurteilen, wird man Herrn Mollath nicht guten Gewissens raten können, sich nicht untersuchen zu lassen.

Auch die Beurteilung von b) erfordert grds. ein psychiatrisches Gutachten. Nach den Informationen, die mir vorliegen, steht zwar die Gefährlichkeitsprognose im Gutachten aus dem letzten Jahr auf schwachen Füßen. Schon die wahrscheinliche Begehung weiterer Straftaten wird eher mit Vermutungen begründet. Und der Gutachter hat dann in der Verhandlung ohne weitere Gründe anzuführen aus der Wahrscheinlichkeit eine „hohe“ Wahrscheinlichkeit gemacht – angeblich habe er sich in der Formulierung geirrt. Für eine solch hohe Wahrscheinlichkeit hat er aber im schriftlichen Gutachten keine schlüssigen Argumente genannt. Allerdings ist für die Freilassung positiv eine Wahrscheinlichkeit dafür erforderlich, dass der Untergebrachte keine (erheblichen) rechtswidrigen Taten mehr begehen wird. Praktisch wird in der jetzigen Situation die Unterbringung des Herrn Mollath wohl nur beendet, wenn ein psychiatrisches Gutachten die Wahrscheinlichkeit weiterer erheblicher Straftaten verneint.

Schließlich Punkt c): Die Verhältnismäßigkeit der weiteren Unterbringung (§ 62 StGB) ist eine juristische Frage, die auch ohne Gutachten beantwortet werden kann. Die Verhältnismäßigkeit im Rahmen der Proportionalität hängt stark mit der Unterbringungsdauer zusammen. Das Gericht kann durchaus zu dem Ergebnis kommen, was noch im letzten Jahr verhältnismäßig gewesen sei, sei es nach einem weiteren Jahr der Unterbringung nicht mehr. Aber auch dies ist eher eine theoretische Option. Praktisch wird das Gericht wohl nur dann zu diesem Ergebnis kommen, wenn das psychiatrische Gutachten signalisiert, dass auch die gegenüberliegende Seite der Proportion, nämlich die angenommene Gefährdung der Allgemeinheit nach neuerer Einschätzung nicht mehr gegeben ist oder nicht mehr so stark ins Gewicht fällt. Zu berücksichtigen ist auch, dass Herr Mollath bei einer Freilassung unter Führungsaufsicht stehen wird.

Weder das Ergebnis eines neuen Gutachtens noch die gerichtliche Entscheidung lässt sich derzeit  vorhersagen, auch nicht, wie schnell eine solche Überprüfung zum Abschluss kommen wird. Allerdings hat die öffentliche Aufmerksamkeit meiner Einschätzung nach immerhin bewirkt, dass man nicht mehr befürchten muss, dass routinemäßig bisherige Entscheidungen bestätigt werden.

 

Herrn Mollaths Interesse, das wird aus seinen Stellungnahmen deutlich, geht wesentlich weiter: Er möchte die Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung, also die Beseitigung des Urteils, aufgrund dessen er untergebracht wurde, erreichen. Das wird auch in aktuellen Kommentaren als Ziel geäußert. Da die Unterbringung auf einem rechtskräftigen Urteil beruht, ist dies nur durch eine Wiederaufnahme gem. §§ 359 ff. StPO möglich. Dazu muss ein Antrag gestellt werden, der formal die Voraussetzungen des § 366 StPO (!) erfüllt und insbesondere ein Wiederaufnahmegrund nach § 359 StPO genannt sein. Ein Wiederaufnahmeverfahren ist alles andere als einfach zu führen. Ob die bisherigen „Zweifel“ am Urteil Wiederaufnahmegründe i. S. des § 359 Nr.1 oder Nr. 5 StPO darstellen, kann ich derzeit nicht abschließend beurteilen.

Eine Überprüfung nach § 67 e StGB und eine Wiederaufnahme nach § 359 StPO sind völlig unabhängig voneinander. Das eine schließt das andere weder ein noch aus.

Der frühere Beitrag zum Fall Mollath inkl. sehr umfangreicher Diskussion in den Kommentaren  findet sich hier.

Ein lesenswerter Blog-Beitrag von Oliver Garcia  im de legibus-blog sei verlinkt. 

Bericht von Conny Neumann  in SPON

 

UPDATE 30.11.2012:

Das kommt wirklich überraschend (SZ). Offenbar soll jetzt sogar auf Anregung von Frau Merk (Justizministerin Bayern) von der Staatsanwaltschaft ein Wiederaufnahmeverfahren beantragt werden. Damit vollzieht die Ministerin eine 180-Grad-Kehre und setzt sich, könnte man fast sagen, an die Spitze der Bewegung zur Freilassung von Herrn Mollath. Das bedeutet für das oben Gesagte: Das Wiederaufnahmeverfahren, das möglicherweise mit jetzt bekannt gewordenen Tatsachen begründet wird, wird wesentlich schneller in die Gänge kommen als ich noch gestern vermutet habe. Wenn das Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich ist, wird (im zweiten Schritt) eine neue Tatsacheninstanz klären müssen, ob Mollath überhaupt die Straftaten begangen hat, die man ihm vorgeworfen hat.  Ohne (erhebliche) Straftat(en) kommt eine Unterbringung ohnehin nicht in Betracht, so dass dafür eine psychiatrische Untersuchung nicht erforderlich wäre.

Weiter zu bedenken: In der Sache Mollath ist derzeit noch ein Beschwerdeverfahren vor dem OLG Bamberg anhängig und eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG. In beiden Verfahren könnte die (einstweilige) Freilassung recht schnell verfügt werden, wenn sich Anhaltspunkte dafür verdichten, dass die Unterbringungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen (bzw. nie vorgelegen haben). Was man nicht vergessen sollte: Herr Mollath hat eine engagierte Verteidigerin, die zwar kaum einmal in der Presse erwähnt wird, aber sicher viel zu dieser Entwicklung beigetragen hat, ohne sich persönlich in den Vordergrund zu spielen (ich weiß nicht, ob ich ihren Namen nennen darf).

 

UPDATE 01.12.2012:

In einer neuen Stellungnahme wendet sich der Bayrische Richterverein gegen Angriffe auf die Justiz, betont deren Unabhängigkeit und fordert eine Rückkehr zur Sachlichkeit. Etwas nachdenklich macht mich eine Passage, wonach "keine Rede davon sein" könne, dass das Verfahren erst durch mediale oder politische Aufmerksamkeit in Bewegung gebracht worden sei. Das ist wohl eine komplett andere Realitätswahrnehmung als die meisten Menschen in Bayern haben. Nach meiner Einschätzung wären die jährlichen Überprüfungen der Unterbringungsvoraussetzungen bei Herrn Mollath noch einige Jahre routinemäßig behandelt worden, wenn der Fall nicht in der Öffentlichkeit diskutiert worden wäre. Die Augen vor der Realität  zu verschließen, zugleich aber eine Rückkehr zur Sachlichkeit zu fordern, erscheint mir - diplomatisch ausgedrückt -  ein etwas ungeschickter Versuch, Vertrauen in die Justiz zurückzugewinnen.

 

Eine äußerst lesenswerte, gehaltvolle und sehr plausible Analyse des Falls Mollath hat Gabriele Wolff verfasst - hier verlinkt

 

UPDATE 06.12.2012:

Ein neuer Beitrag, den ich auf LTO veröffentlicht habe, befasst sich mit den Chancen der Wiederaufnahme und mit der Revisisonsentscheidung des BGH. Allgemeiner zur Kritik der BGH-Revisionsentscheidungspraxis v.a. des 1. Senats vgl. Gisela Friedrichsen auf LTO und den Beitrag des Kollegen  v. Heintschel-Heinegg hier im Beck-Blog.

 

UPDATE 13.12.2012:

Beate Lakotta hat auf Spiegel Online "Zweifel an der Opferrolle" Mollaths zusammengestellt. Nach ihren Recherchen ist jedenfalls an der von einigen nach der Stern-Reportage aufgestellten These, das ärztliche Attest sei inhaltlich falsch oder gefälscht, nichts dran. Auch die Angaben Mollaths zur Schwarzgeldaffäre seien nicht belastbar - die angekündigten Belege habe er nie vorgelegt. Die psychiatrischen Gutachten seien zudem nachvollziehbar, da Mollath  merkwürdiges Verhalten gezeigt habe und insbesondere seine schriftlichen Äußerungen für eine wahnhafte Störung sprächen.

In der Wirklichkeit gibt es in der Regel nicht nur schwarz/weiß, sondern viel grau. Die Rechercheergebnisse von Lakotta im Spiegel und im Artikel in der heutigen "Zeit" (noch nicht online) überraschen mich daher nicht. Sie zeigen auf, dass Herr Mollath durchaus auch Symptome der ihm attestierten wahnhaften Störung aufgewiesen hat. Wer kein Psychiater ist und Herrn Mollath nicht kennt (wie ich z.B.) muss sehr vorsichtig sein mit eigenen Diagnosen (egal in welcher Richtung). Ich meine auch, diese Vorsicht gewahrt zu haben: Nur weil ein Gutachten in einigen Punkten nicht überzeugt, muss das Ergebnis nicht falsch sein. Und ein Komplott der Psychiatrie gegen Herrn Mollath gibt es sicher nicht. Aber selbst wenn eine wahnhafte Störung richtig diagnostiziert wurde, ist noch zu beachten:. § 63 StGB  setzt (anders als § 20 StGB, dort gilt in dubio pro reo) den Nachweis voraus, dass die diagnostizierte Störung auch schon bei der Tat vorhanden war und diese mitbestimmt hat. Die dafür gegebene Begründung im ersten Gutachten (immerhin musste der Gutachter fast vier Jahre zurückblicken)  ist äußerst dünn. Das Gutachten Pfäfflin baut darauf auf, da er die rechtskräftige Entscheidung als Grundlage annimmt, also die Körperverletzung als gegeben und eben als "wahnhaft" unterstellt. Das ist dann Basis für die Gefährlichkeitsprognose, die fast immer (so auch hier) im Kern auf der vergangenen festgestellten Tat beruht.

Wenn sich nun herausstellt, das Attest stamme eigentlich vom Sohn der Ärztin (ebenfalls Arzt), nicht von ihr, dann spricht das gegen ein inhaltlich falsches Attest, aber ist ein weiteres  Symptom für die Schlampigkeit der Aufklärung im Gerichtssaal, denn im Urteil heißt es: "Attest von Dr. Madeleine Reichel..." Die Verlesung erfolgte nach § 256 Abs.1 Nr.2 StPO. Hier hat möglicherweise auch die Verteidigung "geschlafen", wenn sie nicht beantragt hat, die (angebliche) Ausstellerin der Urkunde persönlich zu laden, oder wenigstens für die Revision wie Lakotta zu recherchieren, welcher Arzt eigentlich das Attest in Person unterschrieben/ausgestellt hat.

Auch wenn die Schwarzgeldvorwürfe sich im Kern als richtig herausstellen, bedeutet das nicht, dass Herr Mollath keinen Wahn hat - das habe ich in meinen Beiträgen verschiedentlich betont. Dennoch hätte man den Wahrheitsgehalt dieser Vorwürfe prüfen müssen, allein schon, um die Glaubhaftigkeit der Aussage der Ehefrau beurteilen zu können. Wären die Vorwürfe Mollaths damals bestätigt worden, hätte sicher auch nicht im Urteil gestanden, die Schwarzgeldaffäre sei "fixe Idee" und per se wahnhaft. Man hätte also das wahnhafte Erleben Herrn Mollaths genauer einordnen können, wenn sich der Kernvorwurf gegen seine Frau als zutreffend herausgestellt hätte.

 

UPDATE 14.12.2012

Drei Journalistinnen zeichnen verantwortlich für den längeren Artikel in der ZEIT, der diese Woche erschien. Insgesamt bemüht sich der Artikel darum, eine andere Perspektive der Geschichte in den Fokus zu rücken. Das wirkt gut im Gegensatz zu vielen anderen Presseberichten, die bisher etwas einseitig die Perspektive Mollaths betont haben. Und es ist grundsätzlich  richtig, sich eine Angelegneheit von verschiedenen Seiten anzuschauen, um die ganze Wahrheit zu erfahren. Die letzte Passage dieses Artikels ist allerdings so gehässig, dass ich geradezu abgestoßen bin von der Unmenschlichkeit, die aus diesem Absatz spricht:

"Florian Streibl von den Freien Wählern hat den Hamburger Rechstanwalt Strate akquiriert. Der hat Gustl Mollath in der Psychiatrie besucht, drei Vollmachten hatte er dabei - Mollath hat nicht unterschrieben. Dabei hätte Strate nicht einmal Geld verlangt. Will Mollath etwa gar keine Wiederaufnahme? hat er sich in der Rolle des Märtyrers eingerichtet?"

Herr Mollath, der eine Verteidigerin hat, hat also nicht sofort unterschrieben, als sich ihm ein Rechtsanwalt vorstellt und anbietet, seine Verteidigung im Wiederaufnahmeverfahren zu übernehmen. Sich dies gut zu überlegen ist genau das Richtige. Jeder Mensch in der Situation Mollaths sollte sich einen solchen Schritt - einen weiteren Verteidiger zu beauftragen -  gut überlegen. Herr Mollath kennt Herrn Strate ja bis dahin nicht persönlich und daher kennt er ihn auch nicht als Kapazität auf dem Gebiet der Wiederaufnahmeverfahren. Herr Mollath hat auch nicht wie wir hier draußen die Möglichkeit, Informationen über RA Strate im Internet  einzuholen. Er weiß aber, dass Herr Strate von den Freien Wählern, einer politischen Partei, beauftragt (und bezahlt?) wird, die in Opposition zur CSU steht und deren - jedenfalls medial verbreitetes - Hauptziel es ist, die CSU-Regierung bei der nächsten Wahl abzulösen.  Er muss also auch überlegen, ob die Interessen der Freien Wähler 100% mit seinen übereinstimmen. Andererseits ist es ein generöses Angebot, von einem der besten Strafverteidiger vertreten zu werden. Ich kann mir nicht vorstellen, das RA Strate, der als integer und seriös bekannt ist, seinem (beabsichtigt) künftigen Mandanten nicht schon von sich aus eine Bedenkzeit eingeräumt hat.

Wenn nun die drei Journalistinnen Herrn Mollath  zum Vorwurf machen, er habe die Vollmachten nicht sofort unterschrieben, dann scheint es mir, als habe  ihr Artikel am Ende doch das Ziel, Mollath auf eine perfide Art in ein schlechtes Licht zu rücken. Das schadet aus meiner Sicht der Reputation dieser drei Journalistinnen mehr als derjenigen Mollaths - und es wirft in der Rückschau auch ein schlechtes Licht auf den ganzen Artikel.
Ergänzung: Nach der Stellungnahme von Mollath und RA Strate in der SZ ist der letzte Absatz des ZEIT-Artikels "Unsinn".

Weitere Ergänzung (26.12.): Ursula Prem hat RA Strate zu dieser Passage des ZEIT-Artikels befragt. Hier seine Antwort:

»Der Hinweis von Frau Rückert [Anm.: Sabine Rückert, Journalistin und Mitglied der ZEIT-Chefredaktion] auf die nicht unterschriebenen Vollmachten ist besonders deshalb anstößig, weil sie mir in dem mit ihr fünf Tage vor der Veröffentlichung in der ZEIT geführten persönlichen Gespräch zugesagt hatte, alle Zitate durch mich autorisieren zu lassen. Indem sie mich nicht als Quelle zitierte, schien sie sich offenbar der Verpflichtung zur Autorisierung enthoben zu fühlen. Ich hatte ihr lediglich deshalb von den Vollmachten erzählt, weil die Reaktion von Mollath, vor Unterzeichnung der Vollmachten zunächst noch mit der für ihn bisher tätigen Rechtsanwältin Rücksprache nehmen zu wollen, gerade ein Ausweis überlegten und auch moralisch gebundenen Handelns war. Ich bekomme im Jahr mindesten fünfzig/sechzig Briefe von tatsächlich oder angeblich Unschuldigen aus Deutschlands Knästen und geschlossenen Anstalten, von denen in vergleichbarer Situation bestimmt jeder sofort unterschrieben hätte. Gerade dass Mollath dies nicht sofort getan hat, zeichnete ihn für mich aus.« (Quelle: newsandbuy.de)

Meine Kritik an dem ZEIT-Artikel und der journalistischen Tätigeit von Frau Rückert erscheint mir vor diesem Hintergrund noch als milde.

 

UPDATE 19.12.2012

In noch einem weiteren Artikel in den Nürnberger Nachrichten (das ist dieselbe Zeitung, in der die Recherchen von  Michael Kasperowitsch  veröffentlicht wurden, die den Fall Mollath "ins Rollen" brachten) wird ein Gegenstandpunkt zum Fall eingenommen. Ausgangspunkt ist die Frage, inwieweit Psychiater durch die Öffentlichkeit in Anspruch genommen werden, wenn sie (vermeintliche) Fehler machen. Dabei wird der Fall Mollath in eine Vergleichsbeziehung zu einem nach psychiatrischen Gutachten entlassenen und dann rückfällig gewordenen Sexualstraftäter gebracht. Die Öffentlichkeit, so der Tenor des Artikels,  habe damals die Psychiater beschimpft, als der Entlassene rückfällig geworden sei. Nun aber würde die Öffentlichkeit im Fall Mollath quasi das Gegenteil beanspruchen, nämlich die Freilassung eines psychiatrisch als "gefährlich" eingeschätzten Untergebrachten.

Im Fall Bernhard S. wurden, etwa in der Überwachung, Fehler gemacht, Gustl Mollath wird derzeit als mutmaßliches Justizopfer gehandelt. Beide Fälle zeigen, dass wir, die sogenannte Gesellschaft, Prognosen verlangen, die an Hokospokus grenzen. Denn Hand aufs Herz: Wer von uns weiß, ob die eigenen Kinder die laufende Schulklasse bewältigen, zu Ladendieben werden oder wie lange es noch den Euro gibt? Und natürlich gehört die Kristallkugel nicht zum Handwerkszeug des Wissenschaftlers.

Richtig ist daran, dass psychiatrische Gutachten mit Gefährlichkeitsprognosen, selbst wenn sie fachlich und sachlich korrekt sind, immer nur eine Wahrscheinlichkeit für künftiges Verhalten prognostizieren können. Dass die Zukunft tatsächlich wie die unwahrscheinlichere Variante verlaufen kann, liegt in der Natur einer Vorhersage menschlichen Verhaltens. Aber der Vergleich des Falls Mollath mit dem genannten "Serienvergewaltiger Bernhard S." hinkt an anderen Stellen gewaltig, namentlich nicht nur hinsichtlich der Schwere der Taten, die Mollath vorgeworfen wurden, sondern auch hinsichtlich der konkreten Kritik, die an einzelnen psychiatrischen Gutachten im Fall Mollath geübt wird.

Noch ein anderer Aspekt aus dem Artikel stößt unangenehm auf. Unterstellt die Darstellung der Journalisten trifft zu, dann hat der damalige Pflichtverteidiger Mollaths gegenüber Journalisten Auskunft gegeben über Interna der Mandatsbeziehung und hat damit bewusst zum Nachteil seines damaligen Mandanten Mollath Stellung genommen. Das ist das Gegenteil dessen, wofür "Verteidigung" steht und dies kann einen schweren Pflichtverstoß als Strafverteidiger darstellen. Dass er von den Nürnberger Nachrichten falsch zitiert wurde, liegt nicht nahe, denn es sind bereits ausführlichere Angaben von ihm in der Nürnberger Zeitung publiziert, die bislang nicht dementiert wurden.

 

UPDATE 07.01.2013

Die Strafanzeige von RA Strate vom heutigen Tage hat möglicherweise zweierlei Bedeutung.

Zum einen erscheint sie insofern wichtig, als die Öffentlichkeit sich mit einem weiteren Aspekt der Mollath-Sache befasst, aus dem sich ergibt, dass man - seitens Justiz und Psychiatrie - damals (wie heute) offenbar keine Skrupel kannte bzw. kennt, Herrn Mollath entgegen anerkannten rechtlichen Maßstäben zu inhaftieren. Zu den Tatsachen, die Strate jetzt noch einmal in einem 50seitigen Schriftsatz aufbereitet zur Anzeige gebracht hat,  lag schon letztes Jahr seitens der Verteidigerin Mollaths eine Strafanzeige vor - nur damals hatte der Fall noch nicht eine solche Aufmerksamkeit erlangt, dass sich Öffentlichkeit und insbesondere die Staatsanwälte hinreichend dafür interessierten. Deshalb ist es gut, dass die Sache nun mit Verve noch einmal präsentiert wird, denn sie hat nun wesentlich mehr Chancen auf Beachtung. Die Akte Mollath hält im Übrigen noch einige "Knaller" von ähnlichem Gewicht vor. Die Strafanzeige selbst ist jedoch weder ein Wiederaufnahmegrund, noch bringt sie die Freilassung Mollaths aus der jetzigen Unterbringung unmittelbar voran - es geht schließlich um die Unterbringung zur Beobachtung im Ermittlungsverfahren, also vor der Hauptverhandlung. Die jetzige Unterbringung beruht jedoch auf einem rechtskräftigen Urteil, das durch diese Strafanzeige nicht beseitigt werden kann.

Die Strafanzeige wirft aber das Licht auf einen möglichen Wiederaufnahmegrund, der bisher nicht im Brennpunkt der Diskussion stand, nämlich dass die Tatsachengrundlagen für das entscheidende psychiatrische Gutachten  möglicherweise mittels  verbotener Vernehmungsmethoden - Strate erwähnt ausdrücklich § 136 a StPO (S.41) - erhoben wurden. 

 

UPDATE 04.02.2013

Wie Spiegel Online berichtet, hat es die zuständige Strafvollstreckungskammer den Antrag der StA abgelehnt, ein neues Gutachten einzuholen, nachdem Herr Mollath eine Begutachtung abgelehnt hat. Das Gericht sah es wohl als wenig sinnvoll an, ein psychiatrisches Gutachten ohne Mitwirkung Mollaths zu erstellen.

Dennoch kann (und müsste)  die StVK auch eine Entscheidung darüber treffen, ob Herr Mollath nach fast sieben Jahren Unterbringung  freizulassen ist.

Die Frage der (Un)verhältnismäßigkeit ist eine rein juristisch zu beantwortende, die vom Gericht jederzeit getroffen werden kann - und muss. Ich habe im November, als mein obiger Beitrag entstand, gleichwohl noch angenommen, dass die StVK mit hoher Wahrscheinlichkeit auch eine solche Entscheidung, obwohl sie m. E. rechtlich klar zu beantworten ist (vgl. die beiden jüngsten BVerfG-Entscheidungen zur Maßregel der Unterbringung), nicht ohne Gutachten fällen werde. Aber seither ist eine Menge passiert. Ich wundere mich inzwischen wirklich, warum Herr Mollath nicht längst in die Freiheit entlassen wird (mit entsprechender Vorbereitung auf die Freiheit nach 7 Jahren), denn mit jedem Tag wird das mögliche Unrecht größer.

Außerdem: Wenn eine Wiederaufnahme ergibt, dass von Anfang an die Unterbringungsvoraussetzungen nicht gegeben waren, ist Herr Mollath zu entlassen - auch ohne neues Gutachten. Denn einige der Unterbringungsvoraussetzungen beinhalten wiederum Fragen, die nicht ein Gutachter, sondern nur ein Gericht beantworten kann, z.B. die Frage, ob die ihm vorgeworfenene Straftaten tatsächlich von ihm begangen wurden.  Auch ein erfolgreiches WA-Verfahren erschien mir noch Ende November relativ fern liegend. Derzeit sehe ich aufgrund vieler neuer Informationen das WA-Verfahren als möglicherweise erfolgsträchtig an.

UPDATE vom 20.02.2013
RA Strate hat nun einen Wiederaufnahmeantrag gestellt und auf seiner Website veröffentlicht, hier. Kern des Wiederaufnahmegesuchs sind diverse Rechtsbeugungsvorwürfe gegen den damaligen Vors. Richter am LG, Brixner. Eine Presseerklärung von RA Strate findet sich ebenfalls auf seiner Website, hier.

Die möglichen  Rechtsfolgen eines Wiederaufnahmeantrags ergeben sich aus der Strafprozessordnung:

 

§ 368

(1) Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht oder ist darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.

(2) Andernfalls ist er dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung zuzustellen.

§ 369

(1) Wird der Antrag für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht mit der Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit dies erforderlich ist, einen Richter.

(2) Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sachverständigen eidlich vernommen werden sollen.

(3) Bei der Vernehmung eines Zeugen oder Sachverständigen und bei der Einnahme eines richterlichen Augenscheins ist der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten. § 168c Abs. 3, § 224 Abs. 1 und § 225 gelten entsprechend. Befindet sich der Angeklagte nicht auf freiem Fuß, so hat er keinen Anspruch auf Anwesenheit, wenn der Termin nicht an der Gerichtsstelle des Ortes abgehalten wird, wo er sich in Haft befindet, und seine Mitwirkung der mit der Beweiserhebung bezweckten Klärung nicht dienlich ist.

(4) Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zu weiterer Erklärung aufzufordern.

 

§ 370

(1) Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behauptungen keine genügende Bestätigung gefunden haben oder wenn in den Fällen des § 359 Nr. 1 und 2 oder des § 362 Nr. 1 und 2 nach Lage der Sache die Annahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Vorschriften bezeichnete Handlung auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.

(2) Andernfalls ordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung der Hauptverhandlung an.

 

§ 371

(1) Ist der Verurteilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Hauptverhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises entweder auf Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme abzulehnen.

(2) Auch in anderen Fällen kann das Gericht, bei öffentlichen Klagen jedoch nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft, den Verurteilten sofort freisprechen, wenn dazu genügende Beweise bereits vorliegen.

(3) Mit der Freisprechung ist die Aufhebung des früheren Urteils zu verbinden. War lediglich auf eine Maßregel der Besserung und Sicherung erkannt, so tritt an die Stelle der Freisprechung die Aufhebung des früheren Urteils.

(4) Die Aufhebung ist auf Verlangen des Antragstellers im Bundesanzeiger bekannt zu machen und kann nach dem Ermessen des Gerichts auch auf andere geeignete Weise veröffentlicht werden.

 

Das Spektrum reicht also von Unzulässigkeit des Antrags bis hin zur Neuauflage der Hauptverhandlung mit anschließendem Freispruch. Interessant ist das  "dazwischen liegende" Ergebnis nach § 371 Abs.2 und Abs.3 S.2. Danach kann das Gericht auch im Beschlusswege (also ohne neue Hauptverhandlung) dazu kommen, das frühere Urteil aufzuheben.

 

Ich bereite einen neuen Beitrag zum Fall vor.

DISKUSSION WOANDERS

Zu den Artikeln auf SPON und in der ZEIT vgl.  auch delegibus-Blog, zudem eine sehr eingehende Analyse auf dem Blog humana conditio

Beate Lakotta verteidigte ihren SPON-Artikel gegen die Kritik von Oliver Garcia und Thomas Stadler im SpiegelBlog. Dazu erfolgte eine Gegenrede von Oliver Garcia (hier), von Thomas Stadler (hier) und von Sascha Pommrenke (hier)

Ein neueres Interview mit Frau JuMin Merk findet sich auf telepolis

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Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
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913 Kommentare

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Auf der Seite Gustl for help steht jetzt:

 

2013-01-17 RAin Erika Lorenz-Löblein weist Dr. Leipziger zum wiederholten Male darauf hin, dass vor jedweder Entscheidung über eine Maßnahme Anspruch auf rechtliches Gehör besteht. Deshalb ist die Verteidigung angemessene Zeit im vorhinein zu informieren .

 

Näheres fehlt. Die Verlegung war bestimmt einmal damit gemeint.

 

 

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19 heine

"Die aktuelle Gefahr zu beweisen"/er ist krank, ist überhaupt nicht schwierig. Du brauchst nur einen Ärztetitel und wenn du als Arzt ein Gewissen hast, den Glauben daran, dass du das Richtige machst.

Finde es merkwürdig, dass Dr. Leipziger Herr Mollath als potentieller Reifenstecher jedes Jahr eingestuft hat. Dennoch kann Dr. Leipziger sagen: "Ich wollte kein Risiko eingehen. Sicher ist sicher."

Lügen und trügen ist für viele Leute sehr einfach und gewissenloses gemeines Handeln auch. Dass der Wunsch Herr Mollaths, keine Medikamente einnehmen zu wollen, respektiert worden ist, spricht für Dr. Leipziger. Denke, dass es hier Wege gibt, solche Wünsche zu ignorieren, wenn man es wirklich will.

Aus meiner Sicht hat der Richter und die Verteidigung Herr Mollath in dieser bescheuerte Lage gebracht.

Dass eine Verteidigung mehr oder weniger gut/schlecht sein kann, ist nun mal eine Lebensbedingung. Aber etwas stimmt nicht, wenn man ohne Verteidigung besser dran ist.

N.B. Und es ist völlig egal, ob Frau Merk bleibt oder nicht, darum geht es nicht. Wenn SPD, FDP, Grüne etc. es alles besser machen könnten als die CDU, dann hätten sie sich schon längstens gemeldet. Es geht hier um Grundrechte und "faire" Prozesse. Auch wenn es keine Gerechtigkeit in dieser Welt gibt, wenn man es nicht mal anstrebt, dann brauchen wir keine Gerichte.

Gruß

Tine Peuler

 

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@Wahrheitsfinder

 

Für den Wahn ist es eben nicht ausschlagebend, dass er keinen realen Kern hat.

 

Mollath kam bspw. mit Zahnbürste im Revers zur Verhandlung mit der Begründung, dass er eh weggesperrt wird.

So absurd das klingt, da er ja nachweislich recht hatte mit seiner selbsterfüllenden Prophezeiung, den Wahn nach aussen hin zeigen, dass im Gerichtssaal ein abgekartetes Spiel läuft und er verräumt wird, ist eben nicht sozial-adäquat. Selbst wenn es stimmt, ist es wahnhaft, da in Deutschland unabhängige Gerichte in fairen Prozessen entscheiden.

 

Das dem in diesem Fall nicht so war, spielt für die Wahnhaftigkeit keine Rolle. Denn davon auszugehen, dass dem nicht so sein wird und gleich seine Zahnbürste mitzubringen, das ist wahnhaft. Woher sollte Herr Mollath, das denn wissen, dass ihm erfolgreich was angehängt wird? Ist er Hellseher? Nein wahnkrank, auch wenn er recht hat.

 

Man darf sich eben alles denken, man darf es nur nicht laut sagen....

 

 

Herr Mustermann Ihre Gedankeng ä n g e  und Ihre Gedanken-

führung ist so kompliziert, dass ich sie auch nach drei Mal lesen nicht ganz oder eigent-

lich gar nicht verstanden habe.Die Wahrheit ist immer eher einfacher ! Bleiben wir bei meiner ganz einfachen ,natürlichen, menschlichen und lebensnahen Darstellung. Es ist einfach absurd zu glauben, dass Herr Mollath sich dies  in dieser Konstellation alles nur eingebildet hat. Alle Grundvoraussetzungen sprechen dafür, dass er recht haben könnte, dies leicht zu überprüfen war und Belege

vorhanden waren. Oder wollen Sie die komplizierten, in die Irregehenden Gedanken-

gänge eines, vieler Psychiater darstellen, rechtfertigen ?

 Ein Wahn liegt ganz einfach dann vor, wenn eine Behauptungen, Handlungen etc.

 in ein sehr großen Ausmaß der Realität  nicht entsprechen, der Betroffene sich in der

sozialen Realität deswegen nicht  mehr zurecht findet und daraus Selbstge-

fährdung oder Gefährdung Anderer entstehen könnte oder entstanden ist.

Freilich ist es nicht sozial-adäquat eine so ungewöhnliche Behauptung aufzustellen,

dass er bereits verurteilt war, bevor überhaupt verhandelt wurde. Sie fragen woher

Herr Mollath dies wissen konnte. Ganz einfach weil er ein sehr intelligenter, wacher,

sensibler, realistischer und gesellschaftlich informierter Mensch ist und in Zusammen-

hängen denkt und dies auch sehr zivilcouragiert zum Ausdruck gebracht hat. Bravo !

Die Tatsache, dass Herr Mollath nach sieben Jahren in dieser Verfassung überlebt hat,

beweist, das er den Mut hat den Realitäten ins Auge zu sehen, mutig denkt und

gehandelt hat und Charakterstärke besitzt! An Gustl Mollath scheiden sich die Geister ! Ich erbitte eine klare Antwort und auch auszusprechen, was Sie andeuten. Das er auch noch clownhafte Züge  besitzt, in dem er eine Zahnbürste zur Verhandlung mitbrachte ,macht ihn noch interessanter und liebenswerter. Diese Szene wird sicherlich in einem großen deutschen oder Hollywood-Film dargestellt. Wenn es der Wahrheitsfindung dient, hätte er sie auch wegstecken können ! Wer hat dies gesagt ?

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… Herr Mustermann deutete an, dass man anstatt Kritik zu üben, an eine „diskrete Selbstreinigung parasitärer Systeme“  glauben soll. Oder?

 

Stresstest – „Großraum Krefeld“   

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astroloop schrieb:

@Wahrheitsfinder

 

Für den Wahn ist es eben nicht ausschlagebend, dass er keinen realen Kern hat.

Wie bitte?!? Soll hier altgriechische Sophisterei versucht werden?

 

Wenn dann solch ein SV feststellt und beeidet, jemand sei beim Begehen der Straftat im Zustand "aufgehobener Einsichts- und Steuerungsfaehigkeit" (gem. 20 StGB) gewesen und es hierbei um Tatsachenbehauptungen geht, dann sollte man doch mehr erwarten. Sagte er denn etwas offensichtlich falsches? Wie z.B. irgendwelche nicht real existierende Schwarzgeld-Schiebereien?

 

Wahn ist nun nicht mein Ding. Aber es ist doch schoen, wenn er sich auf ueberpruefbare Tatsachen wie Mauscheleien mit Schwarzgeld statt metaphysische Einbildungen geht! Auch muss eine pluralistische Gesellschaft solches Sachen auch aushalten koennen. (Perseonlich halte ich die "Religion" eines Ron Hubbard fuer indiskutabel. Aber wer bin ich, anderen Menschen ihren Glauben zu diktieren?!?). Dann kenne ich einen Messi. Der Kerl ruiniert ein schoenes Wohnhaus. Er lueftet nicht. Er hat es zugemuellt und weigert sich, irgend etwas wegzuwerfen (oder Freunden das zu erlauben). Ihm wurden die Zaehler abgeklemmt. Aber: er kann und darf selbstbestimmt sein Vermoegen verbraten. Ach ja, Morddrohungen en masse gab's auch schon. Auch gegen Kinder der Schwester. Worauf ich hinaus will ist, dass Justiz und Psychiatrie i.d.R. eben von einer Begutachtung absehen. Und dann wieder unverhofft sie als Methode waehlen, um einen Zweck zu erreichen. Wer an den Schutz der Allgemeinheit wie vorgegeben glaubt, der moege diesen Blog erneut studieren.

Sehr geehrter Dr. Sponsel,

ich glaube, Sie sind ein gewissenhafter Mensch, der Verbesserungen anstrebt.

Meine Meinung:

In der Willkür der Psychiatrie sollte man zwangshaft nur gelangen, wenn es den guten Zweck dient, d.h. Strafmilderung.  Oder man hat etwas Unverzeihliches getan, z.B. so wie Breivik.

Psychologen oder Psychiater sind Ärzte, so wie andere Ärzte. Wenn ein Mensch kein Chemo gegen seinen Krebs haben will, wird es akzeptiert.

Ihr müsst auch akzeptieren, dass eure Behandlungsmethoden ein freiwilliges Angebot sein sollte.  Sonst verlezt ihr die Grundrechte eines Menschen.

Gruß

Tine Peuler

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Gast schrieb:

Ihr müsst auch akzeptieren, dass eure Behandlungsmethoden ein freiwilliges Angebot sein sollte.  Sonst verlezt ihr die Grundrechte eines Menschen.

Gruß

Tine Peuler

 

Einverstanden: Behandlungen und Begutachten sollten nur freiwillig und mit Einverständnis erlaubt sein.

Sehr geehrter Herr Sponsel,

 

auch mich veranlassen Ihre Überlegungen in #23 zur Äusserung einer Kritik.

 

Ihre Fachkenntnis und Engagement stehen ausser Zweifel. Was mir aber aufällt und auch Sorgen bereitet bei Ihren Ausführungen, ist das wiederholte Feststellen von Mängeln in der Erstellung der Gutachten. Diese sind zweifelsohne richtig und auch angebracht, ABER diese Mängel sind durchwegs formalistischer Natur. D.h. entsprechend Ihren Ausführungen kann dann nämlich auch Falschgutachten richtig sein, wenn es die Formvorschriften erfüllt. Dies ist natürlich NICHT Ihre Intention, aber leider die logische Konsequenz bei der Versachlichung äusserer Wertmerkmale eines Gutachtens.

 

Formale Strukturen dürfen eben nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Arbeit eines Gutachters in diesem Bereich rein auf subjektive Beobachtungen abstellt. Selbst inter-subjektive Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens durch andere Gutachter erhöht die Gültigkeit eines Falschgutachtens  nicht, wie die Gutachten im Falle Mollath ja auch zeigen.

 

Aus diesen Überlegungen heraus kann ich Ihrem Vorschlag einer Ombudsstelle nicht viel abgewinnen, da eine -sich wie auch immer auszugestaltende- Sanktion nur bei Vorliegen eines Vorsatzes oder bei pflichtwidriger Fahrlässigkeit zum Tragen kommen kann.

 

Da wird man sich aber in der Beweisführung aber sehr schwer tun, da die Anamnese eine subjektive Angelegenheit ist. Die Ombudsbehörde würde somit regelmässig wirkungslos, da der Psychiater ja nur glaubhaft darstellen muss, er habe dies und das beobachtet. (Stichwort Kernseife)

 

 

Neben all diesen Aspekten habe ich auch noch eine Frage an Sie:

 

Sie beschäftigen sich sehr intensiv mit der Diagnostik. Eine grundlegende Stellungnahme zu den Therapiemitteln der Psychiatrie vermisse ich bei Ihnen. Dort folge ich (vermutlich) auch Frau Peuler, denn die mir bekannten "ärztlichen" Massnahmen sind m.E. durchgängig invasiver Natur (Chemie, E-Schock, Fixation etc. pp.).

 

Womit wir beim Behandlungskonzept wären. Und da ist wie bei der Diagnostik ein weites Feld himmelschreiender Menschenrechtsverletzungen festzustellen. Notabene im Falle Mollath: keine Medis, ergo keine Therapie, ergo immer noch krank.

Das ist wahrlich absurd, dass dort keine Verhältnismässigkeit in der Auswahl der Mittel stattfindet. Mir ist nicht bekannt, dass man Mollath eine Gesprächstherapie angeboten hätte. Ist es aus ärztlicher Sicht nicht möglich, durch Gesprächstherapie zukünftige Reifenstechereien mit Hilfe eines Unrechtsbewusstseins zu verhindern? Helfen in diesen Fällen nur Medis? Warum?

 

Das wäre eine interessante Frage.

Zu M.M.#1 Neu: Pardon, aber ich kann Ihre Kritik nicht nachvollziehen. Habe Sie denn schon einmal ein "Psychiatrisches Sachverstaendigengutachten" genanntes Papier in den Haenden gehalten? Erstellt vor der HV. Umfang: 16 Seiten. Ergebnis: unbestimmt. Thema: nun wird's spannend. Verfehlt waere ja noch schmeichelhaft. An anderer Stelle hat her Dr. Sponsel zwei Saetze zur Mindestanforderung an Gutachten formuliert. Dabei muss der Bezug zur waehrend der Straftat vorliegenden psychischen Stoerung sehr genau beschrieben (und nicht einfach komplett weggelassen) werden!

Ja, es gibt sie - arrogante und inkompetente SV, die sich einen Dreck darum scheren, was an Mindeststandards an ein forensisches SV-Gutachten gelten muesste. Dabei waere es schon hilfreich, jede Aussage auch nachvollziehbar zu begruenden.

Wer mich aerztlich beschreibt, kommt irgendwann auf meinen BMI zu sprechen. Dann kann daraus geforgert werden, dass eine gewisse Willensschwaeche vorliegt, was das Naschen anbelangt... Doch oft wird einfach ein Karnickel aus dem Hut gezogen, ohne etwas dazu zu sagen. Wenn es dann um "SASA" geht, ist es nicht mehr lustig, sondern total inakzeptabel! Die SASA = schwere andere seelische Abartigkeit sollte verdammt noch mal  konkret anhand der Straftat aufgezeigt werden. Andernfalls koennen wir das schoene GG vergessen. *** Wenn jedoch die Tat bestritten wird und Jahre zurueck liegt und womoeglich nicht im Urteil nachgewiesen wurde, dann wird es beaengstigend.

 

Nun reicht voellig aus, darzulegen, dass ein G.M. aus aerztlicher Sicht ...... Die Anlasstat(en) jucken nicht mehr. Wen interessiert denn nach x Jahren, ob er Gruende fuer Schwarzgeld-"Wahn"-Erguesse hatte, oder nicht. 

Die Justiz versteckt sich hinter Psychiatern. Diese verstecken sich hinter irgendwelchen Urteilen (die sie oft ja nicht einmal zu sehen bekamen - oder ist Zensur eines SV eben doch nicht der Alltag? Kenne einen Fall bei dem >50% der Akte zensiert worden war).

 

Zudem ist zu beachten, dass ein Betroffener das Gutachten vorab erhaelt und es sowohl analysieren als auch kommentieren kann. Dies geht schlecht, wenn es waehrend der HV verteilt wird. 

^^^^^^^^^^^

Juristen dachten sich den Artikel 6 (3) der MRK aus. Toll, keine Frage! Doch wie steht's in der Praxis?

Nun, (3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

  a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;   b)

ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;

 

okay, auf einmal kommen ganz neue "Beschuldigungen" psychiatrischer Art hinzu. Diese sollen ja dann allein muendlich waehrend der HV und wiederum vor dem Erlass eines Urteils vorgetragen werden. (Gnade dem Beschuldigten, wenn diese Beschuldigungen eines SV nicht im Protokoll auftauchen). Die HV geht weiter. Die Unschuldsvermutung wird ausser Kraft gesetzt. Und ohne Zeit zu haben, ist es dann auch schon zu spaet...

 

Der SV muss sich ja keineswegs auf nur die Strafanklagen beschraenken!!! So kann die mitgenommene Zahnbuerste Bedeutung erlangen, auch wenn es sich um etwas handelt, was Jahre nach der Anlasstat geschah oder geschieht. 

 

Die Halbgoetter in Weiss sollten sehr wohl sich auf die Straftat konzentrieren und diese immer in den Mittelpunkt ihrer Gutachten stellen. Herr Dr. Sponsel hilft mit seinen Mindest-standards!

 

Chris Wagner schrieb:

Zudem ist zu beachten, dass ein Betroffener das Gutachten vorab erhaelt und es sowohl analysieren als auch kommentieren kann. Dies geht schlecht, wenn es waehrend der HV verteilt wird.

[...]

okay, auf einmal kommen ganz neue "Beschuldigungen" psychiatrischer Art hinzu. Diese sollen ja dann allein muendlich waehrend der HV und wiederum vor dem Erlass eines Urteils vorgetragen werden. (Gnade dem Beschuldigten, wenn diese Beschuldigungen eines SV nicht im Protokoll auftauchen). Die HV geht weiter. Die Unschuldsvermutung wird ausser Kraft gesetzt. Und ohne Zeit zu haben, ist es dann auch schon zu spaet...

Wäre ein erst in der HV vorgelegtes Gutachten nicht ein Grund, eine Vertagung der Verhandlung zu beantragen und wenn dem nicht stattgegeben wird ein Revisionsgrund?

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Das Mündlichkeitsprinzip ist ein überholter widerspruchsvoller Zopf

Chris Wagner schrieb:

Wäre ein erst in der HV vorgelegtes Gutachten nicht ein Grund, eine Vertagung der Verhandlung zu beantragen und wenn dem nicht stattgegeben wird ein Revisionsgrund?

Sehr geehrter Herr Wagner,

das mündliche Gutachten in der HV ist dem Recht, Rechtsprechung und Fachliteratur nach das Entscheidende. Das Erschütternde ist, dass es anscheinend keine Verpflichtung gibt, die Ausführungen des Sachverständigen im Protokoll genau zu erfassen, insbesondere Abweichungen vom schriftlichen Gutachten und Begründungen, warum welchem Argument gefolgt wird. Damit wird jede Revision zur Glücks- oder Pechsache (Mollath) und zur Lotterie. Das hat mit Recht nicht das Geringste zu tun. Und das rührt wahrscheinlich von dem nach außen abgeschirmten „Inzuchtsystem der Kontrolle“, das man mit richterlicher Unabhängigkeit scheinbegründet. Man ist überhaupt nicht daran interessiert, das Volk an der Ausübung und Kontrolle des Rechts wirkungsvoll zu beteiligen. Das Ganze ist zu nicht geringen Teilen Spiel, Inszenierung und Theater – nicht selten mit erheblichen tragikkomischen Folgen. Nähme man den überholten Zopf des Mündlichkeitsprinzips der HV wirklich ernst, müsste alles verlesen werden. Tut man aber nicht. Widerspruch! Aber selbst wenn alles verlesen würde, wenn es nicht kontrollierbar aufgeschrieben würde, hülfe das auch nichts. Recht? Gesunder Menschenverstand? Sachgerecht? Vernunft?

So ist es doch in unserem ach so perfektinistisch sein wollendem Land vorgesehen!!!

 

Mann, waere das schlecht fuer einen Sachverstaendigen, sich streng auf das Urteil und die darin enthaltene festgestellte Straftat beschraenken zu muessen!

 

Artikel 6 MRK legt die Huerde ziemlich hoch. Es beginnt ja mit der Strafanklage, die alle Aspekte umfassen und sehr genau sein soll. Genau entgegengesetzt arbeitet jedoch die Zunft der forensischen Sachverstaendigen, wenn sie nutzen, was sie wollen. a) Jahre vorher, Zustand beim Begehen einer Tat im Jahre 2001 oder b) Jahre nach dem Urteil - vielleicht Boykott von Kernseife?

 

c) Es wird ja auch gerne postuliert: auf einmal werden Erkenntnisse ueber einen Menschen kund getan, ohne diese nachvollziehbar zu machen. Hier ein Beispiel dazu:

Angenommen, Herr Mollath sei uebergewichtig. Dann koennte bei der Befragung heraus kommen, dass er gerne nascht oder auch Fressanfaelle hat. Hieraus koennte ein SV wiederum auf eine Willensschwaeche kommen... Wobei dies ja nachvollziehbar dargelegt waere. Aners verhaelt es sich aber um Angaben zum Jahre zurueck liegenden Zustand beim Begehen einer Tat ohne offensichtliche polymorphe Perversitaet. Oder sonstwelche, eben nicht nachvollziehbar erklaerten Verlautbarungen.

 

Herr Dr. Sponsel stellte ja die Frage nach dem Zustand beim Begehen der Tat aus gutem Grund als Voraussetzung fuer jedes forensiche Gutchten in den Raum. Diese SV lieben es naemlich, das Thema grandios zu verfehlen!!

 

Folglich geht es offenbar um eine Extremsituation von vielleicht einer Minute Dauer. Diese lag Jahre zurueck! Strafrechtlich haette es mit oder ohne Gestaendnis wohl kaum Haft als Strafmass gegeben. Soll ich das wiederholen? Strafrechtlich haette es mit oder ohne Gestaendnis wohl kaum Haft als Strafmass gegeben. Doch sobald jemand psychiatrisiert wird, entfernt man sich schnell von der Anlasstat und misst mit zweierlei Mass. Bzw. benutzt das strafrechtliche Mass und die Anlasstat irgendwann gar nicht mehr. (Ist ja auch unwichtig, weshalb nun jemand unter kranken Schwerstverbrechern ueber Jahre leben muss - nach x Jahren geht es doch eh' nur darum, die Einnahmen fuer die Station aufrecht zu erhalten und bloss keinen Wind zu machen. Irgendwann wird auch Herr Mollath altersbedingt sterben. Vielleicht laesst man ihn ja gehen, wenn er nicht mehr laufen kann?)

Mollaths Grundüberzeugung: ich bin nicht krank, ich will und brauche daher auch keine Behandlung, ich bin kein Fall, sondern zu Unrecht ein Gefangener

Herr Mustermann:

astroloop schrieb:

Neben all diesen Aspekten habe ich auch noch eine Frage an Sie:

Sie beschäftigen sich sehr intensiv mit der Diagnostik. Eine grundlegende Stellungnahme zu den Therapiemitteln der Psychiatrie vermisse ich bei Ihnen. Dort folge ich (vermutlich) auch Frau Peuler, denn die mir bekannten "ärztlichen" Massnahmen sind m.E. durchgängig invasiver Natur (Chemie, E-Schock, Fixation etc. pp.).

Die Behandlungsfrage steht hier nicht zur Debatte, außer dass Mollath sie zu Recht grundsätzlich ablehnt.  Ansonsten darf ich meine Überzeugung wiederholen: Diagnose, Behandlung oder Begutachtung setzen das Einverständnis des Betroiffenen voraus, sonst verstoßen sie meiner Meinung gegen die Menschenwürde - ganz so, wie es Jaspers meinte.

Mit Compliance vermag eine recht verstandene Psychiatrie sehr viel Positives zu bewirken und das tut sie auch, um keine Einseitigkeiten aufkommen zu lassen. In der Praxis arbeiten Psychiater, Nervenärzte und Psychotherapeuten meist sehr kooperativ und gut zusammen.

Der dunkle Ort des Rechts, die Forensik, ist ein besonderer Fall, wenngleich es dort neben Schatten natürlich auch einiges Licht gibt.

 

RSponsel schrieb:

 

Die Behandlungsfrage steht hier nicht zur Debatte, außer dass Mollath sie zu Recht grundsätzlich ablehnt. 

 

 

Sehr geehrter Herr Sponsel,

ich stelle aber die Behandlungsfrage zuur Debatte. Das ist inhaltlich bei dieser Thematik auch sachgerecht.

Denn die Fortführung der Unterbringung im Falle Mollath wurde regelmässig dadurch begründet, dass keine Behandlung begonnen wurde, resp. dass er eine Medikamenteneinnahme verweigert.

Betrachtet man die Logik dieser ärztlichen Aussage, bedeutet dies, dass sich an der ursprünglichen Diagnose sich nichts geändert haben kann, da die Ärzte mittels Rezeptblock nicht tätig werden konnten. Folgt man diesem Argumentationsstrang, ist zu erkennen, dass es offensichtlich ausserhalb der ärztlichen Vorstellungskraft liegt, dass sich ein Patient im Zeitablauf auch selber wieder beruhigen könnte und zu einer sozialverträglichen Verhaltensweise zurückfinden könnte. Ohne diesen "magischen" Beistand eines Arztes scheint dies ausgeschlossen zu sein.

 

Insofern stellt Strate in seiner Strafanzeige zu Recht die Frage nach dem Behandlungskonzept bei der befristeten Unterbringung zur Begutachtung. Doch gilt dies nicht noch vielmehr bei der dauernden Behandlungsunterbringung? Ich halte diesen Kerngedanken sehr wohl auch dort für übertragbar und bin noch viel entsetzter, dass Sie sich über unethisches Vorgehen in der Gutachten echauffieren, aber die Weiterführung einer solch Denk- und Handlungsweise NACH erstelltem Falschgutachten mit dem lapidaren Satz "Das steht nicht zur Debatte" übergehen wollen.

 

Die Sorgfaltspflicht aus der Garantenstellung eines Gutachters gilt insbesondere und in viel verstärktem Masse auch für den behandelnden Arzt. Und dort notabene nicht einmalig zur Unterbringungsprüfung, sondern täglich(!).

 

Als Vertreter Ihrer Profession werden sie die Frage eines Laien wohl aushalten müssen: Was haben sich die behandlenden Ärzte eigentlich in den sieben Jahren gedacht, was sie da machen den ganzen Tag???

 

Wenn Sie mir diese Frage beantworten könnten, wäre ich Ihnen sehr dankbar. Im Folgenden können wir uns dann auch gerne über weitere Ungereimtheiten bei der Behandlung ausstauschen, bei der Sie sich nicht mit der Feststellung aus der Affäre ziehen können, Psychiater, Neurologen und Psychotherapeuten arbeiten harmonisch zusammen bei der Behandlung ihres menschlichen Objektes.

Unterbringungszwecke Sicherung (Verwahrung) und Besserung (Behandlung/Zeit) * Prof. Kröber: Leugnen der Tat kein Grund zur Nichtentlassung * Wissenschaftlicher Wahn

astroloop schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel,

ich stelle aber die Behandlungsfrage zur Debatte. Das ist inhaltlich bei dieser Thematik auch sachgerecht.

 

Ich weiß nicht, was sich die Ärzte denken. Sie können es aber in der letzten – oder auch früheren – Stellungnahme(n) von Dr. L vom 19.4.2012 nachlesen oder es auch aus dem Bay UnterbrG, Art 2, Unterbringungszweck erschließen. Denn dort wird ausgeführt (fett-kursiv RS):

„Zweck der Unterbringung ist, die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen; zugleich ist der Untergebrachte nach Maßgabe dieses Gesetzes wegen seiner psychischen Erkrankung oder Störung zu behandeln, um ihm ein eigenverantwortliches Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen.“

http://www.gesetze-bayern.de/jportal/portal/page/bsbayprod.psml;jsessionid=B3A8C9A6E5A260A4CD94B7B82C4A17A5.jp44?showdoccase=1&doc.id=jlr-UbrgGBY1992rahmen&doc.part=X&doc.origin=bs

Kurz verdichtet: Der Maßregelvollzug hat zwei Hauptzwecke: die Sicherung (Verwahrung) und Besserung (Behandlung/Zeit). Im allgemeinen glaubt man, mit Behandlung bessern zu können. Das ist über weite Strecken leider grundsätzlich zu bezweifeln und erst recht bei Wahn vom Typ ICD-10 F22, der im Falle Mollath ja wohl ziemlich sicher nie vorgelegen hat und auch nicht vorliegt. Im übrigen bildet sich Wahn vielfach zurück, insbesondere psychoreaktiver (lebensgeschichtlich verständlicher). Eher liegt ein wissenschaftlicher Wahn* bei den GutachterInnen vor.

Mollath wurde nie behandelt, sondern verwahrt (Zweck Sicherung). Die Idiotie, dass jemand ohne Leugnen der Vorhalte angeblich nicht zu entlassen ist, stimmt zwar für Dr. Ls. Argumentation, der so gut wie keinen Fehler auslässt, den er machen kann, steht aber nicht im Einklag mit der höheren Rechtssprechung und auch nicht mit der forensischen Fachliteratur, was sich sogar über ein hübsches Zital der Berliner Koryphäe der crème de la crème (O-Ton Dr. Merk) belegen lässt.

     "Leugnen der Tat kann aber nicht von vorneherein als absolutes Hindernis für Lockerungen, bedingte Entlassung und günstige Kriminalprognose angesehen werden.“

Quelle: H.-L.Kröber zur Leugnung der Tat, S. 119f, in: Kröber, H.-L.; Dölling, D.; Leygraf, N.  & Saß, H. (2006, Hrsg.). Psychiatrische Kriminalprognose und Kriminaltherapie Handbuch der Forensischen Psychiatrie. 3. Bd. Berlin: Steinkopff (Springer).

*

http://www.sgipt.org/gipt/psypath/Wahnform.htm#Wissenschaftliches%20Wahn...

#26

Sehr geehrter Wahrheitsfinder,

 

inhaltlich habe ich an Ihren Ausführungen nicht widersprechen wollen. Im Kern deuten Sie doch an, dass der Gutachter doch Umstände hätte erkennen MÜSSEN und Herrn Mollaths Ausführungen als logisch und nachvollziehbar und mithin vielleicht als glaubwürdig hätte einordnen müssen.

 

Das ist aber nicht der Gegenstand der Diagnostik. Kurz einen Psychiater ficht sowas nicht an: Selbst logische und richtige Überzeugungen können wahnhaft sein, es dreht sich für den Psychiater nur um die Intensität dieses Erlebens und deren Auswirkungen auf das Handlungsmuster. Da alles "Geistige" ja nur Systembildung ist, ist alles was andere irgendwie stört, wahnhaft. Das ist ja der Trugschluss der Psychiater: Weil einer stört, sei er gestört. Dies ist aber eine soziale Konvention und kein "Befund" wie ein gebrochenes Bein oder Leukämie...

 

Verstehen Sie mich bitte richtig. Ich halte Herrn Mollaths Verhalten in all den Jahren für vorbildlich und ausgesprochen bewundernswert. Ich persönlich hätte in so einer Situation schon lange die Beherrschung verloren und damit der Diagnose wohl Rechtskraft verschafft.

 

 

 

Danke für Ihre klärenden Worte. Sie wollen also in das Wahn- und Irrsinnssystem

mancher Psychiater einsteigen und versuchen es zu erklären, es aber nicht zu recht-

fertigen. Sie sagen, dem Psychiater geht es  n u r ! um die Intensität dieses (welchen?)

Erlebens und deren Auswirkungen auf das Handlungsmuster. Wenn dies so ist, würde

dies bedeuten das sämtliche Realitäten des Menschen Mollath ausgeblendet  und

mit Sicherheit ausgeblendet wurden. Anders ausgedrückt, Vernunft, der gesunde

Menschenverstand, Empathie, eine Würdigung der gesamten Persönlichkeit von Gustl

Mollath, seine Motive, sein Sinn für Gerechtigkeit, seine Ethik, der Ehekonflikt wurden

völlig negiert. Menschenkenntnis, einfachste Psychologie und soziale Intelligenz, die fast jeder einfache Mann auf der Straße hat, braucht ein Psychiater nicht anzuwenden. Entsetzlich, und unmenschlich,wie auch Ferngutachten ! Das ist und wäre unglaublich und dürfte vermutlich auch so abgelaufen sein und ist Praxis auch in der Psychiatrie. Unbewußtheit auf die Spitze getrieben. Da sind die Worte Jesus ange-

bracht : "Denn sie wissen nicht was Sie tun!" So ist das in die "I r r e" gehen des Dr. L. teilweise zu erklären. Er hat also nichts Anderes gemacht, als Schokoladenseiten,

Schwächen herauszupicken und alles Andere zu negieren.  Diese  völlig "entfremdeten"  Auffassung dürfte auch nicht wissenschaftlicher Standard , sonder nur überkommene und überlebte konservative Praxis von inhumanen Psychiatern sein.  Psychiater, erwerben beim Studium kein, wenig Wissen über Psychologie, Tiefenpsychologie, Psychotherapie . Während in Buenes Aires fast jeder zehnte Mensch zum Psychoanalytiker geht.Wenn ich Herrn Dr. Sponsel bitten darf, sich zu diesen Fragen zu äußern.

Es ist logisch, dass es auch um die Intensität des Erlebens und die Auswirkungen

auf Handlungsmuster geht, aber es geht um den ganzen Menschen bei einer (angeblichen )Straftat.Wenn Dr. L. den Rosenkrieg, die gelebte Friedfertigkeit von

Herrn Mollath, seine Engagment gegen den Irakkrieg, sein Sinn für Gerechtigkeit  und die l e b e n s n a h e  beschriebene Konstellation (Ehekommunikation, Frau ist Bankfach-

frau, weit verbreitete Schwarzgeldverschiebungen, FAXE und Belege )ent-

fremdet und meines Erachtens  b e w u ß t  und vorsätzlich nicht einbezieht, erscheint

wie gewollt die Gemeingefährlichkeit logisch. Das spießige Argument mit der Zahn-

bürste und der verweigerten Kernseife und der angeblichen krankhaften Körperpflege

muß dann herhalten, um einen Menschen  für psychisch krank zu erklären und in dieser u n f a s s b a r e n  W e i s e existenziell zu schaden !

 

 

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@ Wahrheitsfinder

Danke fuer Ihren Beitrag. Jenseits einer Strafanklage wird auf einmal etwas thematisiert und hochgespielt, was keinen Schwerstkriminellen zum Problem werden sollte. Selbst wenn dieser z.B. seine Gefaengniszelle beschmutzt haben sollte. 

Die Justiz wiederum greift liebend gerne auf, was Psychiater liefern um dann huldvoll eine strafrechtlich problematische Regelung medizinisch zu begruenden. 

 

Wie viele Monate soll denn noch die Ueberpruefung / der Beginn des Wiederaufnahmeverfahrens dauern?

Es sollte doch seitens der StA gelingen, die Sach- und Rechtslage binnen weniger Tage komplett neu zu werten und unvoreingenommen zu ueberpruefen und dann ggf. den armen Mann zu entlassen! 

 

Denn bisher fiel die bayerische Justiz nicht gerade wegen ihrer Sorgfaeltigkeit auf! 

Sehr geehrter Herr Heine,

Sie schreiben:

Prof. Müller,

wäre es so wie Sie oben sagen - wäre dann  nicht die Strafanzeige von RA Strate gegenstandlos, Herr Mollalth zu Recht (in dieser LG-Strafprozessfarce) verurteilt und folglich rechtens in der Geschlossenen?

Die Strafanzeige von RA Strate wg. Freiheitsberauibung  bezieht sich (bitte einmal nachlesen!) NICHT auf die derzeitige Unterbringung, sondern auf die Unterbringung zur Beobachtung im Lauf des Ermittlungsverfahrens gegen Herrn Mollath. Die derzeitige Unterbringung beruht auf dem rechtskräftigen Urteil des LG Nürnberg-Fürth. Rechtskräftig heißt nicht unbedingt wahrheitsgemäß - und in der Tat gibt es aus meiner Sicht gravierende Anhaltspunkte dafür, dass dieses Urteil nicht auf korrekt festgestellten Tatsachen beruht. Daher wird ja auch an der Wiederaufnahme gearbeitet. Sollte sich herausstellen, dass irgendjemand vorsätzlich ein falsches Urteil gegen Herrn Mollath herbeigeführt hat, dann könnte auch diese Person noch strafrechtlich belangt werden. Bis dahin ist es aber noch ein weiter Weg.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

@Wagner

Sie sprechen in #30 unglaublich viele Dinge an. Lassen Sie mich nur zum Kern meiner Befürchtungen bezüglich Mineststandards etwas sagen.

 

Dass im Falle Mollath exemplarisch so ziemlich alles schief gelaufen ist, was schief laufen kann, ist uns wohl allen bewusst. Dass eine derartige Häufung den Eindruck erweckt, hier wurde proaktiv auf ein gewünschtes Endergebnis hingearbeitet, ja dem kann man sich kaum entziehen.

Das gröblich Verfahrensweisen verletzt wurden in der Begutachtung, die sich schon alleine aus dem Gesetz ergeben, ist auch unbestritten.

Meine Befürchtung geht vielmehr dahin, dass auch Mindeststandards einen Missbrauch eben nicht verhindern können. Und darum gings doch bei der Ombudsproblematik.

Ich stelle mir nur den Fall einer den Mineststandards entsprechenden Falschbegutachtung vor. Denn alleine das FORMALE Einhalten der Gutachtervorschriften schützt einen "Gesunden" nicht vor der Krankschreibung.

 

In Analogie zum Strafprozessrecht im Falle Mollath beängstigt mich der Gedanken, dass ein psychiatrisches "Urteil" formvollendet Gültigkeit erhält, weil die Vorschriften eingehalten wurden, selbst wenn es offenkundig nicht stimmen kann.

 

Im Rechtsprozess Mollath haben wir den Fall doch. Nachdem dieses Verfahren hier und anderswo in der Diskusssion zerrissen wurde, wird von Seiten der Politik immer noch darauf verwiesen, dass das Urteil Rechtskraft hat und selbst vom BGH bestätigt wurde. Weg kriegt man dieses Urteil nur durch Wiederaufnahme und das ist schwer durchzusetzen und im Falle Mollath wird dies wohl nur durch den öffentlichen Druck zustande gekommen sein.

 

Verstehen Sie meine Angst? FORMAL war das Urteil in Ordnung. Selbst eine Frau Lakotta recherchiert das Urteil durch und findet es toll...

 

Dadurch erscheint mir eine Ombudsbehörde zahnlos, denn man muss die Pflichtverletzung NACHWEISEN. Das wird mit Mindeststandards schwierig, denn dann hält man sich dann einfach an den Instrumentenkasten.

Als Beispiel nehmen wir einmal das plötzliche Umspringen in der Verhandlung Mollaths von der Gefahr des Rückfalls auf die ERHEBLICHE Gefahr. Alle Welt empört sich, dass diese Verschärfung offensichtlich unbegründet mündlich vorgenommen wird. NUR was macht die Welt, wenn das von Anfang schon schriftlich drinsteht??? Kriegt man kaum raus. 

Auch ein geschlossenes Forum mit Partizipation anderer Gutachter erscheint mir gelinde gesagt absurd. Ist das nun ein ärztlicher Befund oder ein direktdemokratisches Mehrheitsentscheid? Alleine die Idee ist geeignet, die Profession als solche zu diskreditieren.

 

Zu dem Bezug zu den Straftaten ist zu sagen, dass Sie selbstverständlich recht haben. Aber es gibt nicht nur Forensik. Auch ohne Straftaten werden Gutachten zur Selbstgefährdung erstellt. Das ist abenteuerlich, wer da alles eingewiesen wird. Meist aufgrund Angaben aus dem familiären Umfeld.Welche Motive dahinterstecken könnten, klärt ein Psychiater allerseltenstens ab. Da wird geglaubt (siehe Frau Mollath). Mit Mindeststandards befürchte ich zementieren sich solche Falscheinweisungen nur.

 

Zu meiner altgriechischen Sophisterei mächte ich abschliessend noch anmerken, dass das ironisch gemeint war, die Situation im Kern aber trifft.

Meine persönliche Haltung gegenüber psychiatrischer Diagnose ist folgende: Alleine den Versuch oder die Andeutung einer solchen Diagnose empfinde ich als ehrverletzend und geeignet meine Menschwürde anzutasten. Es gibt keinen, noch nicht einmal strafrechtlichen Grund, meine Integrität in frage zu stellen. Das man als Einzelner gegen ein System mit so einer Argumentation nicht durchkommt, ist klar, aber wer was von mir will, soll sich gefälligst an meinen Anwalt wenden.

Sehr geehrter Herr Sponsel,

 

da Sie sich auf die rechtlichen Grundlagen einer Unterbringung beziehen, erlauben Sie mir diesbezüglich doch noch einmal eine Nachfrage.

 

In Art. 2 Unertbr-G wird der Zweck eindeutig definiert, Sicherung und zugleich Behandlung. Insofern darf ich meine Frage insoweit präzisieren, dass wir bezüglich des ärztlichen Denkens uns auf die Hoffnung beschränken dürfen, die entgeltliche Tätigkeit eines Arztes umfasst auch die Erarbeitung eines Behandlungkonzeptes?

 

Ein solches ist aber nicht zu erkennen. Folgenschwerer sind auch ambulante Konzepte nach Art. 1 Abs 3 i.V. mit Art.3 weder anfänglich noch über die Jahre in die Überlegungen der behandelnden Ärzte eingeflossen.

 

Ohne Jurist zu sein, aber bei einer solchen Ausgangslage, erweist sich eine forensiche Klinik ja als ein untaugliches Mittel zur Erfüllung von Art. 2 Unterbr-G, konsequenterweise erfolgte die Unterbringung unabhängig des Anfangsgutachten rechtswidrigweise und stellt in ihrer Fortführung eine Freiheitsberaubung dar. 

Wobei ich Sie nun doch nochmal gerne als Vertreter der Psychiater zur Denkweise der behandelnden Ärzte befragen würde: 

Wenngleich man auch sich über die Denkfaulheit der Kollegen empört, entsetzt man sich nicht zugleich über eine solche Verletzung der Fürsorgepflicht? Da die Umstände auf einen schweren Rechtsbruch des Betreuten hindeuten (ich erinnere an Art 4. Unterbr-G), können Sie daraus als Fachmann nicht ein grundsätzlich fehlendes Unrechtsbewusstsein bei der täglichen Arbeit der behandelnden Ärzte feststellen? Hätten die Ärzte nicht umgehend die Verpflichtung gehabt, dem Gerichte anzuzeigen, dass eine Behandlung nicht möglich ist?

 

Als Laie denke ich mir polemischer Weise, dass Menschen ohne jedes Unrechtsbewusstsein durchaus eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen, zu der wir ja auch Herrn Mollath zählen dürfen. Zudem dürfen wir aber aus der fachlichen Qualifikation der Ärzte durchaus annehmen, dass diese mit der Rechtslage des Unterb-G vertraut sein dürften und daher bewusst dagegen verstossen und sich durch die berufliche Tätigkeit insofern auf kriminelle Weise berreichern. Denn nur das Halten der Patienten in den dafür vorgesehenen Anstalten sichert eine entsprechende Festanstellung.

 

Bei einer solchen Ausgangslage tendiere ich zu Ihrer Anfangs aufgeworfenen Sanktionsfrage doch lieber zur Aberkennung der Approbation und nicht zu einem Flensburger Punktekatalog. 

 

 

PS: Nach Lesen des untenstehenden Beitrages von Herrn Prof. Müller nehme ich das hier geschrieben zurück und behaupte das Gegenteil. Als einfacher Bürger möge man mir nachsehen, dass ich beim Lesen des Gesetzestextes unter der Formulierung ZUGLEICH eine parallel laufende Handlung verstanden habe. Das dort nun juristisch steht: Einsperren und Schlüssel wegschmeissen, schockiert mich.

 

Meiner Meinung zählen zu Behandlungen  mehr Dinge als Psychophamaka, die anscheinend verweigert wurden ?

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In DK sind Psychiater zuständig für Gespräche und Psychophamaka. Psychologen nur für Gespräche. Weiß nicht, wie es hier ist.

Wie Dr. Sponsel auch erwähnt hat, Herr Mollath war und ist der Meinung: Ich bin nicht krank. Zu den Taten will er sich nicht äußern. Ich glaube nicht, dass er der Reifenstecher war - und so wie die Lage ist, ist es eine Glaubensfrage.

Worüber sollte er dann in einer Gesprächstherapie reden?

Dass er sein Kopf nicht mit Psychopamaka zudröhnen wollte, verstehe ich.

Die Schlussfolgerung Herr Mollaths war, dass seine geringe Beliebtheit bez. den Wunsch ihn als krank anzusehen, vielleicht mit der Schwarzgeldgeschichte zu tun hatte. Das wurde als Wahn abgetan.

In diesem Zusammenhang bitte ich Psychologen und Psychiater das Wort "Wahn" unter die Lupe zu nehmen.

Hier einige Stichwörter aus dem Duden:

Einbildung, irrige Annahme, falsche Vorstellung, in der realen Welt nicht zu begründen.

Frage: Kann man nicht den Glauben an einen außerirrdischen Gott als Wahn einstufen? Ich rede hier wohlgemerkt nicht nur von Scientologi.

Ob es dann als "falsch" oder "richtig" einzustufen ist, bleibt wohl eine individuelle Entscheidung.

 

Gruß

Tine Peuler

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[quote=Gast]

... Herr Mollath war und ist der Meinung: Ich bin nicht krank. Zu den Taten will er sich nicht äußern. [ /quote]

 

Wo steht das? Meines Wissens hat er die Begehung der ihm vorgeworfenen Straftaten stets bestritten!

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@colabär und Tine Pleuer:

 

  • - Körperverletzung eingeräumt, aber als Notwehr dargestellt, belegt durch die unechte Urkunde des ärztlichen Attestes, eingestuft als gefährliche KV
  • - Reifenstechen abgestritten, Indizienbeweis durch Bekanntschaft mit den Haltern

 

Massgeblich für die Unterbringung ist die gefährliche KV. Reifenstechen als Sachbeschädigung alleine reicht nicht. 

Man gewinnt den Eindruck, dass die Formulierungen im Urteil so gewählt wurden, um den andauernden Wahn zu rechtfertigen und um -unnötigerweise- über die Unfallgefahr noch den Eindruck zu erwecken, die Sachbeschädigung wäre besonders gefährlich, sie ist aber für sich keine gefährliche Straftat.

Summarisch spielt es aber m.E. keine Rolle, denn

 

Gehen wir davon aus, Mollath hat alle ihm zur Last gelegten Taten begangen.

Gehen wir weiter davon aus, er hat diese unter Einfluss einer wahnhaften Störung begangen. (Bspw. glaubte er, denn Verkauf von als Spielzeug getarnten Minen in Afrika zumindest zu erschweren, wenn er seine Frau mit Gewalt davon überzeugt, die Profiteuren solcher Geschäfte nicht mehr mit Schwarzgeldgeschäften zu unterstützen.)

 

Für eine Unterbringung reicht m.E. es aber immer noch nicht. Denn die Prognose einer erhebliche Gefahr einer schwerwiegenden, gefährlichen Wiederholungstat, kann unter dem Gesichtspunkt, dass die Frau noch 9 Monate unbehelligt unter einem Dach mit ihm lebte, objektiv nicht begründet werden. Wie soll das gehen? Der Gegenbeweis ist ja schon erbracht...

 

Das Gerichtsurteil wurde 2006 ausgesprochen.Die angebliche Körperverletzung war bereits 2oo1,

die nicht nachgewiesene Reifenstecherei war Ende 2oo3.

Abgesehen davon ob Gustl Mollath diese Taten überhaupt begangen hat, wo ist da der  andauernde Wahn zu finden.

Oder ist z.B.auf seine innere Stimme hören schon Paranoia?

Interessant ist das Buch " Die Masken der Niedertracht"von Marie-France Hirigoyen einer Viktimologin.

Es geht um Macht und Ohnmacht....das System ist immer dasgleiche.....ob Familie, Beruf oder Behörden.

 

 

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Sehr geehrte Kommentatoren,

wenn die Voraussetzungen des § 63 StGB vorliegen (nachgewiesene Straftatbegehung, Kriterium nach § 20 StGB, aufgrund dessen Schuldunfähigkeit bei der Tat bzw. den Taten, Gefährlichkeitsprognose, Verhältnismäßigkeit), ist eine Behandlung oder deren Erfolgsaussicht nicht erforderlich, um die weitere Unterbringung zu legitimieren - der Sicherungszweck genügt. Deshalb ist eine Kritik am Behandlungskonzept bzw. daran, dass es keines gibt/gab, auch nicht zielführend im Hinblick auf eine Freilassung Herrn Mollaths.

Frei gelassen muss er werden, wenn sich herausstellt, dass eine der Unterbingungsvoraussetzungen nie vorgelegen hat oder jetzt nicht mehr vorliegt - das ist die entscheidende Frage.

Für mich ist die Antwort darauf klar, und ich denke, immer mehr Jursten, die sich näher mit dem Fall beschäftigen, teilen diese Antwort.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Nun bin ich nach dieser Feststellung, dass das vorgegebene Ziel einer Entlassung noch nicht einmal versuchsweise angestrebt werden muss, offen gestanden schockiert. 

 

Ich bin ja nur ein kleiner Bürger, der versucht die Situation mit seinem eigenen begrenzten Verstande zu erfassen, aber so ist das ja ungeheuerlich.

Die Gefährlichkeitsprognose wurde doch dadurch von den Ärzten begründet, dass die unbehandelte Erkrankung sich ständig steigern würde.

Das Gericht folgt alleine aus diesem Grunde dieser Prognose, um dem armen, schuldunfähigem Mann die Behandlung zuteil kommen zu lassen und kaum ist er drin, redet man nur noch von Sicherung ?!?

Nach einer Weile fragt das Gericht nach, wie die Sache denn nun steht und als Antwort kommt, der nimmt die Zaubermedizin nicht. Nach der Logik des fast schon betrügerisch vorgetragenen Eingangsgutachten, wird der Mann ja von Jahr zu Jahr immer gefährlicher. Nach sieben Jahren müsste er ja eine wandelnde Bombe sein. Das wird ja immer unverhältnismässiger den auf die Allgemeinheit loszulassen. 

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

denke, dass es ein kollektiver Wahn ist, zu glauben, dass Herr Mollath ein Einzellfall ist. Wie viele sind wohl mit einem angeblichen Wahn untergebracht? Oder sind Besitzer eine sehr rufbeschädigende Wahndiagnose? Und was Sie als Jurist betrifft, diese Menschen hatten nicht die Möglichkeit sich zu wehren, weil die Justiz die Augen zugemacht hatten.

Auch ich bin Besitzerin eine solche Diagnose: Wahnhafte Störung (ICD-10: F22.0)

Insofern interessant, weil sie erstens eine Ferndiagnose ist. Zweitens habe ich nicht, im Gegensatz zu Herr Mollath, meinen Glauben/Nicht-Glauben verkündet. Obwohl ich mir denke, dass es erlaubt sein sollte.

Also beruht meine Diagnose auf die Fähigkeit, Gedanken zu lesen. In meinem Fall schwierig. Stelle immer wieder fest, egal ob ich rede, schreibe oder denke, oft nur zur Hälfte verstanden werde. Oder es dauert sehr lange, bis man mich versteht. Also ist die Diagnose eher ein Ausdruck der Gedanken anderer Menschen.

Und egal ob du untergebracht worden bist oder nicht, eine solche Diagnose stellt ein Hindernis dar. Im Grunde haben alle Menschen eine Freifahrtkarte bekommen, dich als bescheuert und geisteskrank einzustufen. Du kannst dich nicht wehren. Wenn du wegen Schikane/nicht korrektes Verhalten den Mund aufmacht, bist du sofort als paranoid eingestuft. Also bleibt ein stilles Leben übrig und einfach jede Ohrfeige hinzunehmen.

Habe den Vorteil, dass ich von Natur aus eher ein introvertierter Mensch bin. Dieser Blog ist eine Ausnahme. Die meisten Menschen werden aber krank davon als krank behandelt zu werden. Der Rosenthal-Effekt.

Gerecht oder Human ist es nicht. Und dass die Justiz die Augen zumacht, ist eine grobe Verletzung der Grundrechte.

Gruß

Tine Peuler

 

 

 

5

#19 Tine,

 

mit den ICD 10 Diagnosen sind manche Psychiater sehr schnell.

Ich kenne einen Fall wo eine Frau , die vergewaltigt, ins Ausland verschleppt und zusätzlich dann noch 1 Jahr sie und ihre Eltern mit Drohbriefen gestalkt wurde, die Diagnose ICD10 F20.0 bekam. Heute nach 7 Jahren, wo alles zum Glück noch nicht verjährt ist und die Kripo und das LKA ihr glaubt und vermutlich die Staatsanwaltschaft in den nächsten Tagen Anklage erheben wird, ist ein sehr fähiger Therapeut der Meinung , dass die Diagnose damals falsch war und schwerste Traumata mit Todesängsten waren.  

5

Willkommen in der schönen neuen Welt:

Bundestag billigt Zwangsbehandlung

Mit der anstehenden Novellierung resp. Erweiterung des ICD-Kataloges ist der Markt der bundesdeutschen Zivilgesellschaft für die Pharmaindustrie ofiziell eröffnet.

Es kann einem nur Angst und Bange werden.

Mit solch schwammigen Formulierungen und dem Ausschluss der Öffentlichkeit in solchen Anstalten, muss man sich über Missbrauch/Verschwörungstheorien nicht wundern.

 

Wenn höchstpersönliche Grundrechte einer Gruppe von Menschen einfach abgesprochen werden, weil ein einzelner Gaukler im weissen Kittel behauptet, er habe irgendetwas beobachtet, dann trifft Mollaths These eines Unrechtsstaates am Ende ja doch zu.

 

Erfahrungsbericht

4 Steuerfahnder als paranoid dargestellt.

 

Amtierende Bundesrichter sprechen gegenüber Capital von einem beispiel­losen Justizskandal, gar von "staatlich organisierter Auslöschung von vier Beamten", von einer "illegalen Zwangspsychiatrisierung unbequemer Staatsdiener wie in einem Unrechtsregime".  

 

http://www.capital.de/steuern-recht/:Paranoia-Affaere--Wie-der-Staat-unbequeme-Steuerfahnder-kaltstellt/100049235.html 

5

Sehr geehrter Herr Mustermann,

Sie schreiben:

Nun bin ich nach dieser Feststellung, dass das vorgegebene Ziel einer Entlassung noch nicht einmal versuchsweise angestrebt werden muss, offen gestanden schockiert.

Natürlich muss die Besserung angestrebt d.h. der Untergebrachte/Patient muss zur Behandlung motiviert werden, jedoch gibt es erstens aus einem guten Grund in diesem Rahmen keine Zwangsbehandlung psychiatrisch Untergebrachter und zweitens ist die Besserungsmöglichkeit keine Voraussetzung der Unterbringung, da diese eben auch in Fällen, in denen Therapie aussichtslos ist, als Sicherung durchaus legitim sein kann.

Mit bestem Gruß

Henning Ernst Müller

Zu dem Argument Gutachten gegen Gutachten/ Steuerfahnder.

Angenommen ich bin bei einem Zebrastreifen, ich schaue sogar nach links und rechts. Werde aber trotzdem von einem Auto überfahren. (So fühlt sich ein psychiatrisches Gutachten an, wenn man keine Straftaten begangen hat - möglicherweise auch mit, weiß ich nicht)

Na ja, so oder so ist man verletzt. Frage: Würde man den Überfahrenen dann darum bitten, dass er oder sie sich aufrappelt, damit der Autofahrer einem nochmal überfahren kann?

So kann man ja angeblich feststellen, ob er evt. zu schnell gefahren ist oder während der Fahrt mit dem Handy telefoniert hat.

Gruß

Tine Peuler

4

Info:

22:45 - Die Story im Ersten: Unschuldig in Haft (ARD)

Justizirrtümer in Deutschland

#26

Erschlagen von dieser juristischen Auslegung des Unterbringungszweckes, erpare ich Ihnen meine Überlegungen zum Wortlaut des Gesetzes (insbesondere zum orthografischen Zeichen des Semikolons und dem darauf folgenden Wort "zugleich" und seiner Wortbedeutung und Synonymen, die sich im Duden finden lasssen).

 

Mein Rechtsempfinden, sollte ich mir vorstellen in der Lage des Arztes zu sein, sagt mir, dass es angezeigt wäre, das Gericht davon in Kenntnis zu setzen, dass der alleinige Sicherungszweck auch anders realisiert werden kann. Bspw. mit der Unterbringung in einer "gewöhnlichen" Haft- und Vollzugsanstalt (Gefägnis, resp Zuchthaus, wenn es sowas noch gibt). Gerade weil ich als Arzt mich in dieser Konstellation der Gefahr ausgesetzt sehe würde, mich der Nötigung strafbar zu machen. Zudem sollten es gegen den Berufsethos eines Arztes verstossen, sich zu einem Kerkermeister degradieren zu lassen. (Man erkennt an meinen Ausführungen, wie erschüttert ich bin.) 

 

Die sophistische Frage, die sich hieraus für mich ergibt, welche Anstalt für den aufgrund Schuldunfähigkeit behandlungsunwilligen Freigesprochenen, das mildere Mittel darstellt.

 

Neulich habe ich Kenntnis erhalten von einer Studie, die sich mit den gegenseitigen Übergriffen von Häftlingen im normalen Massregelvollzug beschäftigte. Obwohl die Dunkelziffer in diesem Bereich naturgemäss hoch ist, schienen min. 10 % der Insassen während ihrer Haftzeit von einem Übergriff betroffen gewesen zu sein.

 

Meine Frage und Bitte an die Kriminologen wäre, gibt es eine solche Statistik für die Insassen der Forensichen Psychiatrie auch und könnte diese mit einem link zugänglich gemacht werden?

 

Denn ich würde meine These gerne überprüfen, ob solche Taten in der Forensichen seltener anzutreffen sind.

 

Da in der Forensischen nur die besonders gefährlichen Straftäter untergebracht sind und ebenso in Gemeinschaftsräumen untergebracht werden, liesse dies doch folgende Alternativen zu:

 

a) die gefährlichen Straftäter sind ungefährlicher als die normalen

b) die Forensische ist so schön, abwechslungsreich und befriedigend, dass Übergriffe den Insassen nicht in den Sinn kommen

c) die abschreckende Wirkung der ärztlichen Repressionsantworten, ist derart furchteinflössend, dass die besonders gefährlichen und zugleich irren Straftäter in der Lage sind sich zu disziplinieren

 

Daraus könnten sich Hinweise ergeben, welche Anstalt und Massnahme nun das mildere Mittel ist... 

@Mustermann @Prof. Müller

Die Stellungnahme von Herrn Prof. Müller verstehe ich momentan so, dass nur ein

Teil des Unterbringungsgesetzes für die "Unterbringung" Gültigkeit hat. Schwer zu

verstehen, welche andere Unterbringung gibt es noch, vermutlich ist die Unterbringung

in die Psychiatrie gemeint. Im blog von Frau Wolff wurde kommentiert, das die

Unterbringung in die Forensik keine (ausreichende) gesetzliche Grundlage hat. Also

quasi ein r e c h t s f r e i e r  Raum darstellt, in dem der verantwortliche Bezirkstags-

präsidenten , seine Führungskräfte und vorallem Chefärzte mehr oder weniger schalten

und walten können, wie es ihrer Persönlichkeitsstruktur, menschlichen Haltung usw.

entspricht. Frage an Herrn Prof. Müller gibt es zumindest eine Rechtsverordnung oder

Richtlinien für die Forensik ?

Herr Mustermann hat überzeugend dargestellt, dass eine Unterbringung in einer normalen Strafanstalt in der besonderen Situation von Herrn Mollath  und ein Gefängnis-

arzt auch ausreichen würde. Evtl. ist dies in dem nicht geregelten gesetzlichen Rahmen

sogar m ö g l i c h  und im Ermessen des Strafvollziehungsgerichts.

F r a g e an Prof. Müller : Besteht rechtlich eine Ermessensmöglichkeit Herrn Mollath in ein normales Gefängnis zu verlegen ? Kann dies die gesamtverantwortliche Frau Staatsministerin,Frau Haderthauer, (interessanterweise mit einem Psychiater verheiratet) anordnen?

Wie w i d e r s p r ü c h l i c h  Gesetze und die Lebenswirklichkeit für Herrn Mollath in der

Forensik (in Straubing in der Hochsicherheitsforensik vgl. kommentar vorher ) ist, zeigt

folgende Gesamtsituation auf : In der Forensik in Bayreuth sind nach meinen Informationen Schwerstkriminelle, Mörder, schwerstgeistes kranke Straftäter untergebracht.

Die Türen sind nachts i.d.R. o f f e n !!! Übergriffe sind jederzeit möglich und können

insbes. Herrn Mollath schwer gefährden. Wenn die festgestellte Gemeingefährlichkeit

von Herrn Mollath und vermutlich aller Untergebrachten der Wahrheit entspricht,

müßten l e b e n s n a h und realistischerweise a l l e   Zimmer nachts zu gesperrt

sein ! Erschütternd, unfassbar ! Was wird bewußt und unbewußt damit erreicht ?

5

@mustermann @tine Peuler @ Dr. Sponsel

Ergänzend zum Thema Unterbringung nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz, dass

konstruktiv eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft zum Ziel hat :

Herr Mollath befand sich vom 24.4.2006 bis 14.5.2009 in Straubing in der

"HOCHSICHERHEITSFORENSIK"; in der Menschen untergebracht werden, die ein Hoch-

sicherheitsrisiko darstellen. Daraus ist zu folgern, dass Herrn Mollath nicht nur ge-

wöhnliche Gemeingefährlichkeit , sondern ihm direkt oder indirekt unterstellt wurde von ihm würde auch ein Hochsicherheitsrisiko ausgehen.

Die Tatsache der Unterbringung unter verschärften Bedingungen der Hochsicherheits-

forensik , unter denen sicherlich nicht nicht therapeuthische Ansatze  im Vordergrund stehen dürfte belegt diese These!

Diese Angaben sind auch im blog von Frau Gabriele Wolff dokumentiert.

Herr Mustermann und Herr Dr. Sponsel, wenn ich Sie bitten darf, wenn möglich auf

meinen Kommentar/Fragen  vom 19.Jan. 2013 einzugehen.

5

Defizite der forensischen Psychiatrie:

Aufbau einer Vertrauensbasis, wissenschaftliches Arbeiten, Exploration.

 

Wahrheitsfinder schrieb:

@mustermann @tine Peuler @ Dr. Sponsel

Herr Mustermann und Herr Dr. Sponsel, wenn ich Sie bitten darf, wenn möglich auf meinen Kommentar/Fragen  vom 19.Jan. 2013 einzugehen.

 

Sie schrieben am 19.1.13: "Diese  völlig "entfremdeten"  Auffassung dürfte auch nicht wissenschaftlicher Standard, sonder nur überkommene und überlebte konservative Praxis von inhumanen Psychiatern sein.  Psychiater, erwerben beim Studium kein, wenig Wissen über Psychologie, Tiefenpsychologie, Psychotherapie . Während in Buenes Aires fast jeder zehnte Mensch zum Psychoanalytiker geht.Wenn ich Herrn Dr. Sponsel bitten darf, sich zu diesen Fragen zu äußern."

 

Das ist mir zu allgemein gefragt und geht vom Fall Mollath zu weit weg. Es gibt gute, ehrliche, kompetente, ethisch anspruchsvolle und selbstkritische Ärzte, Psychiater, forensische Psychiater, Psychotherapeuten und PsychologInnen und andere, üble Zeitgenossen und Schattenge­stalten. Das ist seit den biblischen Zeiten so und wird auch so bleiben. Die Guten haben es schwer, denn Ethik ist sehr hinderlich, besonders für die „Karriere“. So sagt unsere Bundeskanzlerin wahrscheinlich zu Recht: »Eigentlich gewinnt immer der, der sich nicht an die Spielregeln hält.«*

 

In einigen Punkten kann ich Ihnen, weil ich es überprüft habe, recht geben: Aufbau einer Vertrauensbeziehung, Explorieren und wissenschaftliches Arbeiten scheint in der forensischen Psychiatrieausbildung und Praxis eine untergeordnete Rolle zu spielen. Sie schreiben exzellente Kasuistiken, Beobachtungen und Krankenstatistiken, aber sie scheinen völlig hilflos, die wissenschaftlichen Anforderungen an ein Schuldfähigkeitsgutachten zu begreifen. Es scheint so als könnten sie es nicht; aber es ist mir bisher nicht gelungen, herauszufinden warum. Es sind ja sehr gescheite und gebildete Leute.

 

Bei der Psychoanalyse wäre ich vorsichtig (Prof. Dr. Pfäfflin hat ja bei Mollath auch sehr daneben gehauen**). PsychoanalytikerInnen verwechseln häufig ihre subjektiven Fantasien mit Wissenschaft (z.B. Ödipuskomplex, Penisneid, Junktim-Hypothese***). Ich kenne nur einen einzigen Psychoanalytiker, der eine klare empirisch-wissenschaftliche Grundorientierung hatte: Prof. Walter Toman, bei dem ich u.a. studiert habe.

*

http://www.sgipt.org/politpsy/finanz/schuldp/merkelA.htm

**

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/SKIDII.htm

***

http://www.sgipt.org/th_schul/pa/glossar/junktim.htm

Sehr geehrte Kommentatoren (insb. Herr Mustermann),

zur Klarstellung (das scheint etwas durcheinander zu gehen):

Die gesetzliche Grundlage für die Unterbringung Herrn Mollaths findet sich NICHT im Bayerischen Unterbringungsgesetz, sondern im StGB. Das Unterbringungsgesetz enthält weitere (und andere) Rechtsgrundlagen für eine Unterbringung, die keine Straftatbegehung voraussetzen und hier nicht anwendbar sind. Daneben enthält das Unterbringungsgesetz auch Vorschriften, die laut dessen Art. 28 entsprechend gelten, wenn eine Unterbringung aufgrund Strafrecht angeordnet ist. Alle in Art. 28 nicht genannten Normen gelten im Fall Mollath nicht.

Das hat auch nichts mit sophistischen Semikola o.ä. zu tun.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Zum damaligen Fall Postel

 

Das Aparte oder G´schmäcke der zeitweiligen „Karriere“ des Ex-Postlers, selbsternannten Dr.med. et Dr. phil. und Betrügers Gert Postel: Postel gab 1995/07 gut zweiundhalb Jahre lang den höchst erfolgreich arbeitenden Leitenden Oberarzt im Maßregelvollzug des Fachkrankenhauses für Psychiatrie in Zschadraß bei Leipzig …

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Sehr geehrter Wahrheitsfinder,

 

Sie scheinen mich in einem Punkte wohl missverstanden haben. Persönlich ist mir Herr Mollath nicht bekannt, aber diejenigen Dinge die öffentlich über sein Schicksal bekannt sind, scheinen durchaus geeignet Absurditäten und Widersprüchlichkeiten unseres "Systems" aufzuzeigen.

 

Weder halte ich ein Gefägnis für den geeigneteren Ort, noch plädiere ich für eine Umlegung Herrn Mollaths (die er auch nicht will).

Ohne persönliche Erfahrungen mit einem Gefägniss zu haben, geht meine These eher in die Richtung, dass ein Gefägnis für den Einzelnen ein gefährlicherer Ort sein könnte. Sexuelle Übergriffe unter Gefangenen bspw. spielen sich ja gerade nach Einschluss hinter verschlossenen Türen ab. Ich halte auch den Umgangston für rauher und die allgemeine Grundstimmung für aggressiver, OBWOHL die dortigen Insassen mehr "Freiheiten" geniessen.

 

Die Frage ist, wie lässt sich diese Situation nun erklären? Gerade weil die "Gefährlichen" so konzentriert bei einander untergebracht werden???

 

Wenn meine These stimmen sollte, muss ein Element in der Forensichen existieren, das solche Effekte möglich macht.

 

Persönlich habe ich so eine Ahnung. Ich habe mehr Angst vor Ärzten, als vor Kriminellen. Im Zweifel würde ich die Gefahr der Vergwaltigung im Gefägnis, der Möglichkeit der Zwangsmedikation in der Psychiatrie vorziehen. Aber das ist wohl eine Geschmacksfrage.

Die Geschichte des Strafrechts zeigt ja schon seit Urzeiten gewisse Unzulänglichkeiten einer Gesellschaft missliebiges Verhalten zu beantworten. Es gab mal Zeiten, da war eine gravierende Strafe bspw. die Verbannung. Den die Lebenswirklichkeit war so rauh und gefährlich, dass der Einzelne ohne Zugang zur Gruppe verloren war. Ein Todesurteil ohne Henker. In der heutigen Zeit keine effektive Sanktion.

 

Ein Ethnologe hat mir einmal berichtet, dass Naturvölker immer noch mit Verbannung arbeiten, der Betroffene also erstmal 14 Tage weg ist und ums Dorf schleicht und dann peu a peu wieder sich annähern darf. Erst lebt er von Abfällen, Einzelne lassen Kontakte wieder zu und irgendwann sitzt er wieder am Lagerfeuer.

 

In unserer pluralistischen Gesellschaft, die sich aus Partikularinteressen zusammensetzt und der Gemeinschaftssinn keine Überlebensbedingung ist, greifen solche Resozialisierungsmassnahmen nun mal nicht. Was also tun?

 

Im Falle Mollath ist die ärztliche Argumentationskette ein derartiger Zirkelschluss, dass sich ein gebildeter Mensch schämt. Wenn die Gesellschaft meint, jemanden wegen seiner Taten auf immer wegzuschliessen, dann soll sie das meinetwegen tun. Nettes Erdloch buddeln, Täter rein und Deckel drauf. Ist auch eine Lösung. 

 

Aber was man in der Psychiatrie macht ist blanke Nötigung. Und ein nachvollziehbares Konzept ist nicht zu erkennen. Nur den Willen zur Selbstbestimmung brechen, sonst nichts.

Man kann nun natürlich sagen, der Deliquent will halt die falschen Sachen. NUR was soll man denn wollen um dem Leben einen Sinn zu geben? Seit tausenden von Jahren beschäftigen sich Religion, Philosphie und Wissenschaft mit der Frage unserer Existenz und ihres Sinnes. Schlüssige Antworten wurden bisher nicht gefunden. Sowas verlangt ein Psychiater aber damit er einem wieder frei rumlaufen lässt. Unlösbar.

Sehr geehrter Wahrheitsfinder,

Sie schreiben:

Die Stellungnahme von Herrn Prof. Müller verstehe ich momentan so, dass nur ein

Teil des Unterbringungsgesetzes für die "Unterbringung" Gültigkeit hat.

Es gibt für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mehrere Rechtsgrundlagen, eine davon ist das Unterbringungsgesetz (in anderen Bundesländern heißt das entspr. Gesetz auch PsychKG), die, um die es hier geht, ist § 63 StGB (ein Bundesgesetz), wonach unter bestimmten Voraussetzungen im Anschluss an eine Straftat jemand als Maßregel untergebracht wird.

Im blog von Frau Wolff wurde kommentiert, das die

Unterbringung in die Forensik keine (ausreichende) gesetzliche Grundlage hat.

 

Man unterscheidet zwischen der Rechtsgrundlage für die Unterbringung selbst (also die Freiheitsentziehung/Einsperrung - hier § 63 StGB) und den einzelnen Eingriffen innerhalb des Vollzugs. Für letzteres sind - so schon seit längerer Zeit die rechtswissenschaftliche Kritik - die rechtlichen Grundlagen in Bayern nicht ausreichend.

Frage an Herrn Prof. Müller gibt es zumindest eine Rechtsverordnung oder Richtlinien für die Forensik ?

Über die Regelungen im UnterbringungsG hinaus gibt es m. W. für die Regelung des Alltags in der Anstalt ärztliche Richtlinien, Hausordnungen der Kliniken. Für den Ort der Unterbringung und die Verlegung gilt der Vollstreckungsplan (eine Verwaltungsvorschrift, für Bayern hier, man beachte die Nr.19)

Herr Mustermann hat überzeugend dargestellt, dass eine Unterbringung in einer normalen Strafanstalt in der besonderen Situation von Herrn Mollath  und ein Gefängnisarzt auch ausreichen würde. Evtl. ist dies in dem nicht geregelten gesetzlichen Rahmen sogar m ö g l i c h  und im Ermessen des Strafvollziehungsgerichts. F r a g e an Prof. Müller : Besteht rechtlich eine Ermessensmöglichkeit Herrn Mollath in ein normales Gefängnis zu verlegen ? Kann dies die gesamtverantwortliche Frau Staatsministerin,Frau Haderthauer, (interessanterweise mit einem Psychiater verheiratet) anordnen?

Nein. Das wäre ein glatter Gesetzesverstoß! Und wohl auch nicht im Sinne Herrn Mollaths.

Zu den weiteren Ausführungen. Diese gehen von falschen Voraussetzungen aus und sind (ggü. Gefangenen und Untergebrachten) vorurteilsbehaftet. In der Tat steht in vielen forensischen Kliniken die Sicherheit nach außen im Vordergrund - intern sind den Patienten gewisse Freiheiten erlaubt. Die Vorstellung, dies müsste zu Übergriffen der Gefangenen untereinander führen, wird seit Jahrzehnten im Klinikalltag regelmäßig widerlegt - im Unterschied zu Strafvollzugsanstalten, in denen im Übrigen ja auch keine 24-Stunden-Einschließung aller Gefangenen geschieht.

Zudem ist tatsächlich (und v.a. geschuldet dem Sicherheitsbedürfnis der überwiegenden Bevölkerung) ein Großteil der Untergebrachten nicht akut gefährlich. Die Begutachtung und Rechtsprechung wird insofern immer strenger und erfasst - wegen der Prognoseunsicherheit - immer mehr auch ungefährliche  Personen.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

herzlichen Dank für Ihre Antworten.

IMein Eingehen auf das Sicherheitsbedürfnis   n a c h t s  beim Schlafen !von Untergebrachten und auch Herrn Mollathn  ist beileibe nicht vorurteilsbehaftet,

sondern für Viele und ganz sicher ein  sieben jähriges! existenzielles Problem für Herrn Mollath.

Bekanntlich liegt der Teufel im Detail. Dieser Spruch ist nicht zutreffend, da es

einfach um eine realistische, lebensnahe und menschliche Betrachtung  geht !

Ich, auch Sie und erst recht nicht Herr Mollath könnten nicht richtig schlafen, wenn

Sie wissen, links und rechts sind Mörder, Schwerstkriminellem schwerkranke

Geistesgestörte usw.. Tatsächlich hat die Arge Gustl-for-help diesen Schlafent-

zug einschl. dem dreimaligen Wecken durch Lichtanmachen als eine Art Folter

bezeichnet und wiederholt angemahnt diese Umstände zu beenden.

Soweit es überhaupt zutreffend ist, sind die "ruhigen" Verhältnisse auf einer forensischen Station sind sicherlich vorallem auf die Medikation von meist sehr sedirenden Neuroleptika zurückzuführen,

die aber einen nächtlichen Übergriff, Ruhestörung nicht ausschließen.

Das grundlegende Recht eines Menschen nachts ungestört und ohne Gefahr schlafen zu können ,ist vom verantwortlichen Bezirktagspräsidenten, Dr. Denzler, Bayreuth

und auch von der Staatsministerin für Soziales , Frau Haderthauer einzufordern und

ist eindeutig für ganz Bayern zu regeln und nicht durch fragwürdige Hausordnungen

zu bestimmen. Diese  grundlegende humane Forderung wird im zunehmend in der Öffentlichkeit eingefordert und  wurde auch der Ministerin Frau Haderthauer vorgetragen.

 

4

Henning Ernst Müller schrieb:

Zudem ist tatsächlich ... ein Großteil der Untergebrachten nicht akut gefährlich. Die Begutachtung und Rechtsprechung wird insofern immer strenger und erfasst - wegen der Prognoseunsicherheit - immer mehr auch ungefährliche  Personen.

Auf welche wissenschaftliche Untersuchung stützt sich diese Aussage?

4

@Mustermann @Dr. Sponsel

Sehr geehrter Herr Mustermann, Sie und ich vertreten die gleiche Auffassung.

Das Mißverständnis ergab sich nur durch die Thematik: Gefühlslage zur Zeit der

Tat und die daraus entstandenen oder möglichen Handlungen

           --- unter Einbeziehung der Persönlichkeitsstruktur, bisherigem Ver-

                halten etc.

           --- oder gänzliche Negierung konkret durch Dr. Leipziger.

Herr Dr. Sponsel :Danke für Ihren Kommentar, aber meine konkreten grundsätz-

lichen Fragen sind nicht oder nur ausweichend beantwortet.

Wenn nicht einmal lebensnahe Zusammenhänge von Dr. Leipziger und vermutlich

auch von den anderen Negativ-Gutachtern berücksichtigt werden, dann fehlt es

grundlegend an der Befähigung zu diesem Seelenarztberuf.

Ihre Reformvorschläge laufen darauf hinaus, dass man solchen Gutachtern vor-

schreiben muß, was einfachste Menschenkenntnis und Kenntnis von Lebenszu-

sammenhängen ist, wie  im Fall Mollath : idealistischer, ethische Mann, materiell

orientierte Ehefrau, Ehekonflikte, öffentlich bekannte Schwarzgeldgeschäfte etc.

Sie machen die Psychoanalse schlecht, die sich weiterentwickelt hat. Besser ein

humaner Psychiater und Gutachter, der wissenschaftlich nicht so viel drauf hat.

Gutachter arbeiten m.E. ohnehin nicht wissenschaftlich  sondern wenden wisen-

schaftliche Erkenntnisse an und müssten in der Lage sein l e b e n n a h und

menschlich mit dem jeweiligen Menschen in Verbindung zu bringen.!Es kann kein

Zufall sein, dass Sie auch durch einen Analytiker geprägt wurden und sich jetzt

für ein humanes Gutachterwesen einsetzen.

Nachwievor überwiegen in der Psychiatrie, nicht bei Psychotherapeuten,

die lebensgeschichtlichen Probleme, Konflikte in der Kindheit, Beruf, Partnerschaft

überhaupt  nicht oder nur ansatzweise zu erhellen, oder in der Mehrzahl auch damit

zu arbeiten, aber es werden fragwürdige Neuroleptika mit Nebenwirkungen ver-

schrieben. Die ist nicht zu allgemein, sondern das überwiegt in der deutschen

Psychiatrie und erst recht in der Forensik, wie der Fall Mollath dramatisch auf-

zeigt. Sie fragen sich, weshalb sich forensische Psychiater nicht adäquat mit

Schuldgutachten kritisch bzw. wissenschaftlich auseinandersetzen. Könnte es

nicht die einfache Erklärung sein, dass durch ein Gutachten, das von einem

Gericht durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigt wurde, kein Psychiater so viel

ZIvilcourage aufbringt, um z.B. gegen das inkompetente Gutachten von Dr.L.

vorzugehen.?

 

5

Sehr geehrter Wahrheitsfinder,

 

Ihre Sorge ehrt Sie sehr, ich meine aber aus Herrn Prof. Müllers Ausführungen heraushören zu können, dass zumindest statistisch die Übergriffe im gewöhnlichen Massregelvollzug gegenüber denen in der Forensischen überwiegen.

Gestatten Sie mir die ironische  Bemerkung aber in einer Haftanstalt sitzen auch keine Sonntagskinder, sondern überwiegend Straftäter, also Mörder, Verbrecher, Schwer- und Kleinkriminelle, also was so kreucht und fleucht, aber erwischt wurde. (Nicht erwischte Schwerkriminelle laufen auch in der Öffentlichkeit rum), der Unterschied scheint mittlerweile in einer Vielzahl der Fälle anscheinend nur der zu sein, dass die kein ärztliches Etikett auf die Stirrn gestempelt bekommen haben.

In Analogie zu der unsäglichen Gefährlichkeitsprognose eines Mannes der nachweislich 5 Jahre nicht mehr durch schwere Taten aufällig geworden ist, ist nach sieben Jahren Unterbringung m.E. auch nicht von einer akuten Gefahr eines Übergriffes auszugehen. Anzeichen sind keine zu erkennen. Ich gehe auch davon aus, dass der Solidarisierungseffekt unter den Untergebrachten im Falle Mollath gross ist. Die hoffen alle auf ein Sprachrohr in der Öffentlichkeit für die Zurückgelassenen, wenn er rauskommt.

 

Aber was für eine Erkenntnis (!) die für die Allgemeinheit besonders Gefährlichen verhalten sich offenkundig friedfertiger, als die gewöhnlichen Straftäter, die in absehbarer Zeit ja als "resozialisiert" betrachtet werden müssen. Man möchte lachen, aber dies wäre wohl pietätlos...

 

Was sagt uns das denn jetzt? Liegt es daran, dass die alle zugedröhnt sind, wie Sie vermuten, oder dass immer mehr Falscheinweisungen gemacht werden, wie der Prof. postuliert oder sind Ärzte einfach die besseren Wärter? Man weiss es nicht, man spekuliert nur fröhlich...

 

Könnte es sein, dass Ihre unter #2 angeführte Führungsstruktur auf einen Repressionsapparat hinweist, der selbst den Hartgesottenen das Fürchten lehrt? Bei lieben, guten Ärzten mit Lesebrille in einer Klinik? Sowas anzunehmen, ruft doch gleich Frau Merk auf den Plan, die meint die Bevölkerung sollte nicht verunsichert werden und vertrauen haben zu den Ärzten. Die sind doch nur am Wohle des Patienten interessiert...

 

Nun stehen wir also wieder vor der schwierigen Entscheidung: Was ist das mildere Mittel?

 

Auf der eine Seite haben wir eine von Ärzten geleitete Klinik, auf der anderen ein abgeschlossenes anarchistisches System in dem weitestgehend das Faustrecht herrscht.

 

Was ist da wohl für den Einzelnen die weniger beschwerende Massnahme? Also ich wähle Knast. Auch wenn ich dort mit hoher Wahrscheinlichkeit erstmal eine gezimmert kriege, immer noch besser als ein Ort der Alphadogs kleinkriegt. 

 

 

P.S.: Mollath hat, wie ich hörte, ein Einzelzimmer erkämpft und ob da direkter Zugang ist weiss ich nicht. Haben Sie eine Quellenangabe?

 

 

@ Dr. Rudolf Sponsel

 

Betr. Psychokritik

 

Sie wurden hier kritisiert wegen Ihrer Wissenschaftsgläubigkeit. Und weil Sie instrumentell auf „hypothensenbezogene“ Forensik setzen. Nun zitierten Sie Feyerabend. Ich auch. Ich zitiere Paul aber genau. Er polemisierte öffentlich gegen die „Vertreibung der Seele“ aus der Psychologie. Ihm ging es um  „lebende Menschen in ihrer ganzen Subjektivität“ (Feyerabend 1984: 143).

 

In der Tat sind Psychologie, Psychiatrie und Forensik Lichtjahre davon entfernt, eine ernstzunehmende, handlungsorientierte Subjektwissenschaft, die Holzkamp/Osterkamp et.al. vor gut drei Jahrzehnten zu begründen versuchten, zu sein.

 

Die letzte rasche Psychokritik veröffentlichte Dr. Götz Eisenberg  gestern auf den „Nachdenkseiten“. Eine tiefer lotende, philosophisch begründete Kritik auch des Menschenbilds publizierte Dr. Wilma Ruth Albrecht (Psychologie ohne Logos. In: Aufklärung und Kritik  16 (2009) II, S. 245–257).

 

 

Mit neanderthalischem Gruß Heine

5

Zu Heine #11:

Hier geht es um Rechts-, Verfahrens- und Gutachtenfehler im Falle Mollath

Sie zitieren weder genau noch richtig. Bei meinem Zitat ging es um die Expertenkritik, bei Ihrem offenbar um etwas ganzes anderes, noch dazu Falsches ("Vertreibung der Seele"): das war vielleicht vor 100 Jahren (Elementenpsychologie) richtig; und noch weniger seit 1967. 

Zugeben will ich indessen, dass ich über eine hypothesengeleitete wissenschaftliche Grundeinstellung nicht diskutiere. Wissenschaft -  vor allem wohlverstandene - und Kritik gehören – fast wie eineiige Zwillinge - zusammen, daher ist auch Feyerabend und seine Argumente sehr wichtig. Er ist aber natürlich nicht alles, so wenig wie Holzkamp.

Es geht hier auch nicht um fundamentale Psychokritik, sondern um die Rechts- und Verfahrenfehler sowie um die damit verbundenen zahlreichen forensisch-psychiatrischen Gutachtenfehler im Falle Mollath. Daher werde ich auch nur noch auf Fragen oder Diskussionsbeiträge eingehen, die diesen Bezug erkennbar haben.

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