Großflächige Tatoos u.a. einer mexikanischer Totenmaske - Ablehnung eines Polizeidienstbewerbers gleichwohl rechtswidrig

von Prof. Dr. Markus Stoffels, veröffentlicht am 30.11.2012

 

Großflächige Tätowierungen (u.a. Bilder einer mexikanischen Totenmaske sowie eines American-Staffordshire-Terriers) von den Schultern bis zu den Unterarmen sind kein Grund, einen Bewerber für den Polizeidienst in Nordrhein-Westfalen abzulehnen. Das hat das VG Aachen (Urteil vom 29.11.2012  - 1 K 1518/12; ebenso schon im vorläufigen Rechtsschutz siehe hierzu Blog-Beitrag vom 4.8.2012) entschieden und damit eine Entscheidung des Landesamtes für die Polizeiausbildung im Kreis Unna revidiert. Das Landesamt hatte den Kläger wegen der Tätowierungen für ungeeignet gehalten und sich u.a. darauf berufen, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Auch von „überzogenem Individualismus“ war die Rede. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995, bestätigt durch einen Erlass vom August 2012, stellten Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar. Für das Gericht verstößt der generelle Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren gegen dessen Grundrechte. Der Kläger könne sich auf sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG berufen. Zwar könnten Grundrechte eingeschränkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle des Klägers gehe die Einschränkung aber zu weit. Als milderes Mittel käme z.B. in Betracht, den Kläger auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen. Der Kläger darf nun, wenn er sich im kommenden Jahr wieder für den Polizeidienst bewerben sollte, nicht wegen seiner Tätowierungen zurückgewiesen werden. Beobachter gehen davon aus, dass gegen die Entscheidung des VG Aachen Rechtsmittel einlegt wird, um vor dem OVG Münster eine Grundsatzentscheidung zu erwirken. Interessant wäre es dann auch, zu erfahren, ob die Polizeibehörden auch Bewerber mit Piercings (je nach Intensität?) für ungeeignet halten (dürfen).

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