Keine Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG im Verfassungsbeschwerdeverfahren
von , veröffentlicht am 01.12.2012Angesichts der Bedeutung des Verfassungsgerichtlichen Verfahrens wird vertreten, dass auch im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3208 VV RVG für den Nicht-BGH-Anwalt anfällt. Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss vom 1.10.2012 - 1 BvR 918/10 - dieser Auffassung eine Absage erteilt; unter anderem stehe der Wortlaut des Gebührentatbestandes entgegen, da im Verfassungsbeschwerdeverfahren eine Vertretung durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt nicht erforderlich ist.
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