BGH: Notar darf Testamentsvollstrecker nicht auswählen

von Dr. Claus-Henrik Horn, veröffentlicht am 02.12.2012
Rechtsgebiete: NotarTestamentsvollstrecker§ 7 BeurkGErbrecht1|5413 Aufrufe

Der Notar hatte ein Testament beurkundet, nach dem er u.a. selbst die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen sollte. Die von ihm ausgewählte Person beantragte ein Testamentsvollstreckerzeugnis,  das ihm nicht erteilt wurde. Zu Recht, so der BGH in seinem Beschluss am 10.10.2012 (IV ZB 14/12). So ergebe sich aus § 7 Nr. 1 BeurkG, dass der beurkundende Notar sich in einem Testament nicht das Recht zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers einräumen lassen darf. Darin sei die unzulässige Verschaffung eines Vorteils zu sehen, da der Notar möglicherweise eine Person zum Testamentsvollstrecker bestimmt, die ihn innerhalb der Erbauseinandersetzung zu notariellen Vollzugsgeschäften beauftragen könnte. Es würde mithin die Gefahr eines Widerspruchs zwischen den Interessen des Testierenden und des Notar bestehen. Der BGH bestätigte dahin die herrschende Meinung aus der Fachliteratur.

 

Diesen Beitrag per E-Mail weiterempfehlenDruckversion

Hinweise zur bestehenden Moderationspraxis
Kommentar schreiben

1 Kommentar

Kommentare als Feed abonnieren

Der beurkundende Notar wird Testamentsvollstrecker,er legt sein Amt nieder und benennt einen Anwalt ( der Anwalt hat den Notar in selber Erbauseinandersetzung mandatiert ). Darf dieser Testamentsvollstrecker werden?

0

Kommentar hinzufügen