ArbG Wuppertal: Engagement für den Betriebsrat ist keine Weltanschauung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 12.12.2012

Die Klägerin begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Entschädigung in Höhe von insgesamt rund 440.000 Euro. Sie ist seit 2008 Vorsitzende des bei der Beklagten gebildeten Betriebsrats. Nachdem es bereits zuvor Auseinandersetzungen (Abmahnungen etc.) gegeben hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter dem 02.11.2010 mit Zustimmung des Betriebsrats fristlos wegen des Vorliegens gravierender Pflichtverletzungen und erließ gegen die Klägerin ein Hausverbot für sämtliche Bereiche des Firmengeländes wegen massiver Beleidigungen und Bedrohungen von Betriebsratsmitgliedern. Mit Schreiben vom 12.11.2010, 16.12.2010 und 01.02.2011 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit Zustimmung des Betriebsrats hilfsweise erneut außerordentlich fristlos. Die insoweit von der Klägerin jeweils erhobenen Kündigungsschutzklagen sind noch nicht rechtskräftig entschieden. Mehrere Betriebsratsmitglieder erstatteten am 04.11.2010 Strafanzeige gegen die Klägerin und stellten einen Strafantrag.

Strafanzeigen von Betriebsratsmitgliedern gegen die Vorsitzende

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6 Kommentare

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Sehr geehrter Herr Prof. Rolfs,

 

ist Ihnen der Klägervertreter bekannt? Ich tippe auf RA Prof. Alenfelder, der sich immer wieder durch solche Verfahren hervortut.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

Christian Schäfer

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Nun, ich kann den Kollegen etwas verstehen. Bei dem Streitwert würde wohl auch meine persönliche Ertragbarkeitsgrenze in Sachen Mandantenschwachsinn überwunden.

Fatal sind solche Verfahren nur für die wirklichen Mobbingopfer. Jedes weitere solcher Verfahren ist wie Flugsand, der auch die echten Verstöße unter Schwachsinn begräbt und die Darlegungs- und Beweislast weiter anzieht. Nicht wirklich hilfreich.

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@ RA Schäfer:

In nrwe.de ist das Urteil ohne Rubrum veröffentlicht, sodass ich weder die Parteien noch ihre Prozessbevollmächtigten kenne.

@ ra mojito:

Denkbar ist natürlich auch, dass nicht die Mandantin, sondern ihr Prozessbevollmächtigter auf die Idee gekommen ist, eine solche exorbitante Summe einzuklagen.

Mit freundlichen Grüßen

Christian Rolfs

@Prof. Dr. Rolfs:

Denkbar, aber unwahrscheinlich. Nach meiner Erfahrung sind es gerade Mandanten mit einer solchen Problematik im Hintergrund, die aufgrund des ausgeprägten Rachebedürfnisses gerne auch beim Streitwert richtig in die Vollen gehen wollen. Und meist ändert daran auch der Hinweis auf § 12a ArbGG wenig. Da ist dann schon der immaterielle Schadensersatz, der eingeklagt wird, fünf- oder sechsstellig.

Wie gesagt - bedenklich finde ich das nur im Hinblick auf die Wirkungen für die Verfahren in der Zukunft...

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Das sind Klagen, die meiner Meinung nach die Anwaltschaft in Verruf bringen, egal wer da der auslösende Faktor war. Dann muss man siene Mandantschaft eben einbremsen oder das Mandat ablehnen.

 

Ich würde mir einen Hinweis des Gerichts zur Höhe des eingeklagten Anspruchs wünschen. Man selbst muss sich schämen, bei Unfallopfern für ein verlorenes Augenlicht ein Zehntel der Summe einzuklagen, weil man sich sionst vorwerfen lassen muss, den Gegenstandswert unsinnig in die Höhe zu treiben und hier wird mal eben die ganz große Weltschmerzkiste aufgemacht und Luftschlösser gebaut.

 

Da hoffe ich mal, es wurde auf Basis eines Erfolgshonorars gearbeitet...

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