"Verkehrsrecht" mal anders: Helmpflicht auf der Skipiste

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.12.2012
Rechtsgebiete: SkiunfallHelmVerkehrsrecht9|8535 Aufrufe

Blogleser "Mein Name" hat mir die Überschrift und das Thema gemailt. Bekanntlich schützen Skihelme erheblich vor schweren Unfallfolgen. Die Lage ist damit ähnlich wie bei Fahrradhelmen. Trotzdem tragen immer noch viele Skifahrer keine Helme. Es stellt sich daher dann, wenn es zu einem Unfall gekommen ist die Frage: Wie ist das Nichttragen zu bewerten? Mitverschulden? Es gibt zu dem Thema hier eine Seite der Rechtsanwälte Dr. Klüver pp., auf der relevante Entscheidungen rund um den Skiunfall eingestellt sind. Lesenswert!

 

Zu der Thematik gibt es dann noch zwei interessante Entscheidungen des OLG München - beide im selben Verfahren ergangen. Das OLG München hat Mitverschulden bejaht:

 

zunächst ein Hinweisbeschluss:

 

 

OLG München: Beschluss vom 25.11.2011 - 8 U 3652/11
Leitsätze:

1. Wird ein auf der Ski-Piste in einer Gruppe - ohne Verstoß gegen die FIS-Regeln - anhaltender Skifahrer an gut einsehbarer Stelle durch einen mit hoher Geschwindigkeit fahrenden, an einer Bodenwelle stürzenden Skifahrer umgefahren und zieht sich hierbei Verletzungen am Kopf zu, die durch das Tragen eines Skihelms vermeidbar gewesen wären, dann ist insoweit eine Mitverschuldensquote von 50 % anzunehmen. (amtlicher Leitsatz)

2. Anders als beim Fahrradfahren, das eine Person z.B. auch zur Arbeit, zum Einkaufen o-ä. bringen kann, handelt es sich beim Skifahren stets um eine sportliche Betätigung. (amtlicher Leitsatz)

3. Die Begriffe "besondere sportliche Ambition, (nicht) das Erzielen hoher Geschwindigkeiten im Vordergrund" sind unscharf und kaum verifizierbar. (amtlicher Leitsatz)

4. Abgesehen davon sind die beim Skifahren erzielten Geschwindigkeiten - auch bei Anfängern - höher als die von Fahrradfahrern durchschnittlich erreichten Geschwindigkeiten. (amtlicher Leitsatz)

5. Dass i. S. des § 254 BGB zwischenzeitlich eine Obliegenheit zum Tragen von Helmen entstanden ist, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass sich nach Wahrnehmung des Senats auf Pisten sowohl die Anzahl der Skifahrer wie - auf Grund veränderten Skimaterials und auf Grund baulicher Veränderungen an den Pisten - auch die dort gefahrenen Geschwindigkeiten erhöht haben. Dem entspricht auch die Beobachtung, dass auf Pisten zwischenzeitlich - und auch schon 2009 - die Mehrzahl der Skifahrer mit Helmen unterwegs ist. (amtlicher Leitsatz)

 

 

...und dann dieses Urteil:

 

OLG MÜNCHEN

Az.: 8 U 3652/11

IM NAMEN DES VOLKES

Endurteil

22.03.2012

10 O 3954/10 LG München II

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des Landgerichts München II vom
28.07.2011 wie folgt abgeändert:

1) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 383,41 € zu bezahlen.

2) Es wird festgestellt, dass Ansprüche der beiden Drittwiderbeklagten gegen den Widerkläger aus dem streitigen Unfall vom 08.03.2009, soweit es um Kopfverletzungen geht, zu 50% nicht bestehen.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und bleibt die Drittwiderklage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 5%, die Drittwiderbeklagte zu 1) 20%, der Drittwiderbeklagte zu 2) 7% und der Beklagte 68%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt der Beklagte 50%.

Von den außergerichtlichen Kosten der beiden Drittwiderbeklagten trägt der Beklagte jeweils 70%.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der Kläger 5%, die Drittwiderbeklagte zu 1) 20% und der Drittwiderbeklagte zu 2) 7%.

Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

gem. § 540 Abs. 1 Satz 2 ZPO

I.Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils und die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze wird verwiesen.

II.

In rechtlicher Hinsicht wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 25.11.2011 verwiesen. Die heutige Anhörung der Parteien hat die dort geäußerte Einschätzung des Senats in vollem Umfang bestätigt. Auch haben die auf den Hinweisbeschluss hin eingereichten Schriftsätze keine neuen Gesichtspunkte aufgeworfen. Damit stand für den Senat fest, dass grundsätzlich der Unfall von dem Beklagten schuldhaft verursacht wurde, dass er doch hinsichtlich der Schadenshöhe (nicht hinsichtlich des Schadensgrundes) sich die Drittwiderbeklagten ein Mitverschulden gem. § 254 BGB deswegen anrechnen lassen müssen, weil sie keinen Skihelm getragen haben.

Zur Höhe der Klageforderung hat der Senat den Anteil an den streitgegenständlichen Rechnungsbeträgen, welcher auf erlittenen Kopfverletzungen beruht - und damit alleine dem Vorwurf des Mitverschuldens wegen des Unterlassens des Tragens eines Helmes ausgesetzt ist - auf der Grundlage dieser Rechnungen gem. § 287 ZPO geschätzt.

 

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9 Kommentare

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Ein oft übersehener Umstand ist, dass keinerlei stichhaltige wissenschaftliche Beweise für die Wirksamkeit von Fahrradhelmen existieren. Der Glaube an die Wirksamkeit von Fahrradhelmen ergibt sich lediglich aus dem "gesunden Menschenverstand". Sämtlich Studien, die sich mit diesem Thema befassen, kommen indes zu dem Schluß, dass es um Fahrradhelme ähnlich steht wie um die Homöopathie. Diejenigen Studien, die immer wieder von Polizeidienstellen und selbsternannten Experten zum Beweis der Wirksamkeit von Fahrradhelmen angeführt werden, enthalten grobe wissenschaftliche Fehler. Weiterhin wurden in Fachkreisen sogar bestimmte Konstellationen beschrieben, in denen Fahrradhelme die Verletzungsschwere sogar vergrößern. Durch den vergrößerten Kopfumfang können bei bestimmten Anprallwinkeln die Hebelkräfte verstärkt werden und somit Rotationstraumata hervorrufen, die ohne Helm westnlich harmloser verlaufen wären. Angesichts der vorliegenden Datenlage kann da Nichttragen eines Fahrradhelmes unter keinen Umständen als Verschulden gegen sich selbst gewertet werden.

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"Bekanntlich schützen Skihelme erheblich vor schweren Unfallfolgen. Die Lage ist damit ähnlich wie bei Fahrradhelmen."

 

Hm? Wem ist das in Bezug auf Fahrradhelme bekannt?

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Das Risiko, eine Kopfverletzung oder ein Schädel-Hirn-Trauma zu erleiden, beträgt mit Helm nur 40% des Risikos ohne Helm, das Risiko zu sterben 27%: http://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0001457500000488

Das Risiko, ohne Helm an einer Kopfverletzung zu sterben, ist ohne Helm über dreimal höher als mit Helm: http://www.cmaj.ca/content/184/17/E921.short

Noch Fragen?

 

@MeinName : Dann sollten sie auch die folgende Untersuchung lesen, die sich kritisch mit der Metaanalyse von Attwell et al. auseindersetzt: http://www.cycle-helmets.com/elvik.pdf

Zitat: According to the new studies, no overall effect of bicycle-helmets could be found when injuries to head, face or neck are considered as a whole.

 

Zitat: "Es ist unmöglich, einen [Fahrrad-]Helm zu bauen, der signifikanten Aufprallschutz bietet."

Dr. George Shively, The Snell Memorial Foundation.

 

In Australien hat eine Radfahrerin vor Gericht obsiegt, die sich gegen die Helmpflicht zur Wehr gesetzt hatte. Der Richter kam zu dem Schluß, dass die wissenschaftlichen Erkenntnisse so arbiträr sind, dass keine Helmpflicht daraus abgeleitet werden könne:

http://www.smh.com.au/nsw/heady-freedom-as-judge-agrees-helmet-laws-are-...

 

Assessment of current bicycle helmets for the potential to cause rotational injury V J M St Clair, B P Chinn. TRL Project Report PPR213, 2007,
 

Zitat "Research by Corner et al in 1987, commissioned by the Australian government to support forthcoming helmet laws, found that the standard tests for helmets were deficient as they only considered protection of the brain against a direct blow and not the reduction of angular (rotational) acceleration. Corner et al. also found by experiment that the mass which a helmet adds to the head can actually increase angular acceleration, which is linked to severe injury to the brain. The suggestion in TRL report PPR213 (p. 49) that more severe injuries may occur to a helmeted than an unhelmeted head is consistent with this finding." Quelle: Assessment of current bicycle helmets for the potential to cause rotational injury V J M St Clair, B P Chinn. TRL Project Report PPR213, 2007,.

 

 

Noch Fragen?

 

Ich wiederhole mich: Aufgrund der vorliegenden Daten ein Verschulden gegen sich selbst zu konstruieren ist ein schwerer Fehler in der Beweiswürdigung.

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Die fragliche australische Studie ist schon sehr alt und seit längerem inhaltlich widerlegt. Die wissenschaftlichen Konklusionen, die dort angeführt wurden sind in der Studie nicht belegt. Es werden lediglich Erkenntnisse aus Selbstversuchen interpretiert.

Nur weil etwas als "Studie" bezeichnet wird, heisst dies noch lange nicht, dass es wissenschaftlich wertvoll oder gar korrekt ist.

Die Hauptdiskussion bei Fahrradhelmen beschränkt sich weniger auf die Wirksamkeit der Helme (eine Wirkung haben sie allemal) - obgleich es keinen perfekten Helm geben wird - es sind eher verhaltenspsychologische Probleme. So sind die negativen Erfahrungen eines Fahrradhelms in Neuseeland nicht auf die verminderte Wirksamkeit zurückzuführen (es gibt basisbereinigte Statistiken, die zeigen, dass das Ausmaß schwerer Kopfverletzungen sinkt), sondern der Tatsachen geschuldet, dass (1) die Anzahl der Kopfverletzungen, gemessen an der Gesamtanzahl aller Verletzungen ohne tödlichen Ausgang eher gering sind (die Anzahl der Kopfverletzungen gemessen an der Gesamtanzahl der Verletzungen mit Todesfolge sind hingegen signifikant), dass  (2) die Risikobereitschaft steigt, wenn persönliche Schutzsysteme das Unfallrisiko vermindern können, und so der Schutz teilweise durch Inkaufnehmen eines höheren Risikos kompensiert wird und das (3) eine signifikante Anzahl von potentiellen Radfahren bei einer Helmpflicht auf das Rad verzichten, da sie zu eitel zum Tragen eines Helms sind und stattdessen als Autofahrer und somit als Fahrradgegner dessen Unfallrisiko erhöht.

Zusammengefasst:
Die breite wissenschaftliche Betrachtung zweifelt die Wirksamkeit von Helmen - wenn sie zweckgebunden benutzt werden - nicht an. Eine Helmpflicht wird aber als kontraproduktiv angesehen. Dass es auch ohne Helmpflicht geht, kann man beim Skifahren beobachten - gerade in den Großskigebieten sind Helmverweigerer eher in der Minderheit. Ab einer kritischen Masse scheint eine Notwenigkeit zur Verpflichtung nicht mehr notwendig zu sein. Ich schätze die Helmtragequote in den großen Skigebieten in Österreich auf belastbare 75% und mehr ein. In einigen kleineren Skigebieten sinkt die Quote deutlich, was sich evtl. auch mit dem oft geringerem Unfallrisiko (weniger Pisten, weniger Skifahrer, geringeres Durchschnittstempo) erklären lässt, möglicherweise auch mit mehr "Eitelkeit".

Dass das Gericht relativ hart gegen die Skifahrer urteilt, die keinen Helm trugen, halte ich für korrekt. Schließlich geht es hier um eine sportliche Aktivität mit hohem Verletzungsrisiko. Bedingt durch den begrenzten Raum sind Fremdkontakte sehr wahrscheinlich. Folglich muss jeder Verantwortung - vor allem Eigenverantwortung - übernehmen und sich selbst schützen, sofern dies akzeptabel ist. Aus meiner Sicht kommt der Aspekt der Stärkung der Selbstverantwortung ohnehin zu kurz.

Wer auf einer vielbefahrenen Straße an einer unübersichtlichen Stelle die Straße überquert, kann sich hinterher auch nicht beschweren, dass der Autofahrer dies hätte vorhersehen können.  

 

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D. Wegener schrieb:

Die fragliche australische Studie ist schon sehr alt und seit längerem inhaltlich widerlegt. Die wissenschaftlichen Konklusionen, die dort angeführt wurden sind in der Studie nicht belegt. Es werden lediglich Erkenntnisse aus Selbstversuchen interpretiert.

Trotzdem werden Sie mir sicherlich zustimmen, dass ein Helm, wenn überhaupt in signifikantem Ausmaß, lediglich lineare Beschleunigungen reduzieren kann, nicht aber rotationale Beschleunigungen.

D. Wegener schrieb:

Die breite wissenschaftliche Betrachtung zweifelt die Wirksamkeit von Helmen - wenn sie zweckgebunden benutzt werden - nicht an.

Da möchte ich wiedersprechen. Sieh die oben von mir angeführte Meta-Analyse von Elvik.

 

Das Landgericht Koblenz verneinte ein Verschulden gegen sich selbst bei einem Radfahrer, der keinen Helm trug, da es bislang keinen wissenschaftlichen Nachweis der signifikanten Wirksamkeit von Fahrradhelmen gebe:

LG Koblenz, DAR 2011, 395

 

Hinzu kommt noch der Umstand, dass laut den Zahlen der Hannelore-Kohl-Stiftung (Geschäftsbericht 2004, Seite 15), schwere Schädel-Hirn Verletzungen sich folgendermaßen verteilen: 26% PKW-Insassen, 14% Freizeit, 39% Krankheitsfolgen, Fußgänger und Radfahrer als Verkehrsteilnehemr zusammen 1%. Wer es absurd findet, das Nichttragen von Schutzhelmen durch PKW-Insassen oder Fußgänger als Verschulden gegen sich selbst zu werten, sollte dies in Bezug auf Radfahrer angesichts dieser Zahlen erst recht tun.

 

 

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1. Oben geht es um Skihelme, nicht um Radhelme.

2. Die Debatte wird ständig mit den selben - größtenteils widerlegten Fakten geführt. Das führt zu nichts.

3. Rotationale Beschleunigungen kann kein persönliches Schutzsystem verhindern - es müsste die Rotation verhindert werden. Zudem mindern Rotationalbeschleunigungen die Aufprallenergie, da ein Teil in kinetische Energie umgewandelt wird (abrollen und abschürfen).

4. Die Zahlen über die Wirksamkeit von Schutzsystemen muss man immer sehr kritisch betrachten. So ziemlich für jede Studie lässt sich eine schlüssige Gegenbehauptung erzeugen und nachweisen - wenn auch unter geänderten Parametern. Letztere sind viel zu selten Gegenstand von Diskussionen.

Anstatt sich an Zahlenkolonnen festzuhalten sollte der gesunde Menschenverstand benutzt werden. In Kombination mit reichlich Erfahrung (gerne auch durch Empirik), kann jeder seine eingenen Schlüsse ziehen. Zwar mag der klassische Melonentest (freier Fall einer Melone aus 1m Höhe mit und ohne Helm) dramaturgisch aufbereitet zu wirken - einen eindrucksvolleres Bild über physikalische Zusammenhänge gibt es nicht. Zu hinterfragen ist, wie realitätsnah solche Vergleichstests sind. In der Praxis fällt extrem selten ein Radfahrer auf das Schädeldach - das sieht bei Skifahrern allerdings ganz anders aus!

5. Dass das LG Koblenz so urteilt, weil ihm der Nachweis der Wirksamkeit fehlt, sollte nicht als Schutzbehauptung missbraucht werden. Dies beweist rein garnichts bezüglich der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit. Möglicherweise ist das LG schlicht überfordert, letzte Zweifel zu beseitigen, ob ein Aufprall mit 65 km auf ein Fahrzeug die Verletzungen hätte verhindern können - dies könnte selbst ein Sachverständiger nicht mit 100%iger Gewissheit sagen. Es entschied daher im Zweifel für den Radfahrer.

Hier macht es sich Jeremy sehr einfach, einfach mal ein passendes Urteil zu posten.
Es gibt auch zahlreiche anderslautende Urteile:
(1) Nach einem rechtskräftigen Urteil des OLG München 24 U 384/10 => erhöhte Haftungsquote, weil gegen die Obliegenheit verstoßen wurde, einen Fahrradhelm zu tragen
(2) LG Krefeld Entscheidung vom: 22.12.2005 Aktenzeichen: 3 O 179/05 => das Nichttragen eines Schutzhelmes stellt ein schuldhaftes Außerachtlassen der eigenen Interessen dar

Ste.Fan

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@Jeremy
Die Meta-Analyse von Elvik stellt nicht die Unwirksamkeit von Helmen dar, sondern zeigt fachliche Fehler bei der Ausführung einer Studie auf - genausogut kann man die Implikationen der Meta-Analyse zerpflücken.

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Nachdem mittlerweile das Urteil des BGH zu Fahrradhelmen ergangen ist: all diese Studien sind irrelevant. Relevant ist dagegen, was die entsprechenden Verkehrskreise als angemessenen Eigenschutz betrachten. Dazu gehört beim nichtsportlichen Radeln in der Stadt kein Helm (Tragequote bei Erwachsenen unter 20%), beim Skifahren jedoch sehr wohl (Quote deutlich über 80%).

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